CETA auch von Bremen aus verhindern!

Antrag der Fraktion DIE LINKE:

Bereits seit September 2014 liegt ein Vertragstext für das Handelsabkommen der EU mit Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA) vor. Während Öffentlichkeit und Parlamente ausgeschlossen blieben, erhielten Wirtschaftslobbyisten erheblichen Einfluss auf den Vertragstext, der erst 2014 nach Verhandlungsabschluss veröffentlicht wurde. CETA nutzt vor allem multinationalen Konzernen – auf Kosten von Verbraucherschutz, Umweltstandards, Arbeitsrecht und Handlungsfähigkeit der öffentlichen Hand. Die problematischen und gefährlichen Teile der Vereinbarungen sind von Nicht-Regierungsorganisationen wie Attac und Campact sowie den oppositionellen Parteien im Bundestag vielfältig aufgegriffen und kritisiert worden, unterstützt von hundertausenden kritischen Bürgerinnen und Bürgern. Als wesentliche Kritikpunkte sind folgende Teile der Vereinbarung zu nennen:

Extralegale Klagemöglichkeiten von ausländischen privaten Investoren Laut Grundgesetz ist Deutschland ein Rechtsstaat, in dem für alle natürlichen und juristischen Personen die gleichen Gesetze gelten. Dies gilt auch für ausländische Firmen, die sich finanziell in Deutschland engagieren: Sie können, genau wie inländische Firmen, gegen Entscheidungen der Verwaltung vor den deutschen Gerichten oder dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) klagen. CETA ist der erste Handelsvertrag der EU, der zusätzliche internationale Schiedsgerichte (ICS) vorsieht:

Unternehmen können die Vertragsstaaten vor Tribunalen verklagen, wenn sie ihre zukünftigen Profiterwartungen durch Gesetzgebungen eingeschränkt sehen. Dabei ist die Gruppe der „schützenswerten Investoren“ wesentlich weiter gefasst als im deutschen Recht, ihre „zu schützenden Investitionen“ sind deutlich schwammiger formuliert.
Dadurch wird eine parallele Rechtsstruktur jenseits demokratischer Kontrolle geschaffen, die die Standards unseres modernen Rechtssystems untergräbt und laut Einschätzung des deutschen Richterbundes nicht mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes in Einklang zu bringen ist. Für Handelsabkommen zwischen Staaten
mit einem funktionierenden Rechtssystem wie den Staaten der EU und Kanada sind Investorenschutzabkommen nicht begründbar.

Interessanterweise ist diese Klausel laut der NGO (Nichtregierungsorganisation) „foodwatch“ nicht von kanadischer, sondern von EU-Seite in die Verträge gehievt worden. Profitieren werden vor allem transnationale Konzerne – auf beiden Seiten des Atlantiks. Viele der größten US-Firmen unterhalten in Kanada Niederlassungen. Über CETA würden sie EU-Staaten verklagen können, selbst wenn das TTIP-Abkommen zwischen den USA und der EU scheitert.

Die Investor-Staat-Klagen können demokratische Entscheidungen unterlaufen, wenn Konzerne durch staatliche Regulierungsmaßnahmen, wie Umwelt- und Sozialstandards, ihre Gewinnerwartungen geschmälert sehen und auf Schadenersatz klagen. So ist Kanada unter dem CETA-ähnlichen NAFTA-Abkommen (Nordamerikanisches
Freihandelsabkommen) bereits auf massive Schadensersatzforderungen verklagt worden, nachdem die Provinz Quebec Fracking gestoppt hatte. Außerdem stellt CETA ökologische und soziale Vergabekriterien in der öffentlichen Beschaffung infrage – und damit ein zentrales Element in der kommunalen Selbstverwaltung. Auch Sozialund
Arbeitsstandards sind durch CETA von Aushöhlung bedroht. Ausländische Investoren könnten unter CETA sogar gegen neue Steuern und Abgaben, etwa eine Vermögensteuer, klagen. Die öffentliche Förderung von Kultureinrichtungen ist ebenfalls gefährdet. Schon aus Angst vor möglichen Schadenersatzklagen können Parlamente Entscheidungen vermeiden, bei denen sie Schadenersatzforderungen befürchten. Australien hat aufgrund seiner schlechten Erfahrungen jüngst nur noch Freihandelsabkommen abgeschlossen, die kein Investorenschutzkapitel enthalten (USA–Australien, Japan–Australien). Andere Länder wie Südafrika, Bolivien, Ecuador und Venezuela haben ihre Investorschutzabkommen gekündigt.

Regulatorische Kooperation
Darüber hinaus ist CETA als ein „lebendes Abkommen“ konzipiert: Ein „Regulierungsrat“ aus nicht gewählten Bürokraten soll Gesetzesvorhaben daraufhin prüfen, ob sie Handelsinteressen beeinträchtigen könnten. Wirtschaftslobbyisten wird damit Tür und Tor geöffnet, unliebsame Gesetzesentwürfe aus dem Verkehr zu ziehen –
noch bevor Parlamente und Öffentlichkeit davon erfahren. Sogar eine nachträgliche Veränderung oder Erweiterung des Vertrags ohne demokratische Kontrolle ist möglich. Eine derartige Praxis widerspricht europäischen Prinzipien und darf deshalb auch nicht Teil eines Handelsabkommens sein. Dabei ist CETA nach der Ratifizierung völkerrechtlich bindend und wird sich kaum mehr zurücknehmen lassen. Die berüchtigte sogenannte Zombieklausel in Kapitel 34 sieht für den unwahrscheinlichen Fall einer Auflösung von CETA sogar vor, dass die Klagerechte für Investoren
noch weitere 20 Jahre erhalten bleiben.

Aufweichung von Umwelt- und Verbraucherschutzstandards sowie Arbeitnehmerrechten CETA untergräbt bestehende Umweltstandards und schränkt zukünftige Umweltgesetzgebung ein. Das Importverbot der EU für das extrem klimaschädliche Rohöl aus kanadischen Teersanden wurde z. B. schon im Laufe der CETA-Verhandlungen aufgeweicht. Und CETA ersetzt das in der EU geltende Vorsorgeprinzip durch ein Prinzip, das angeblich „wissenschaftsbasiert“ sein soll: Potenziell gefährliche Produkte und Technologien können demnach erst aus dem Verkehr gezogen werden, wenn ihre Schädlichkeit zweifelsfrei nachgewiesen ist – und damit oft viel zu spät.

Laut dem bislang geltenden „Vorsorgeprinzip“ muss dagegen nachgewiesen werden, dass in Verkehr gebrachte Produkte unschädlich sind. Mit diesem Hebel kann auch Gentechnik durch die Hintertür wieder auf unseren Tisch kommen. Dagegen sind die Arbeitnehmerrechte wesentlich schlechter geschützt als die Investoreninteressen:
Zwar wird die Geltung von Arbeitnehmerrechten postuliert, es gibt aber keine Sanktionsmöglichkeiten bei Verletzungen. Dabei hat Kanada zwei wesentliche Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation ILO nicht anerkannt und ratifiziert.

Negativlisten für Liberalisierungsschutzzonen
Bislang wurde in Handelsabkommen der EU explizit spezifiziert, welche Geschäftsfelder im gemeinsamen Handel liberalisiert werden sollten. In CETA gibt es zwei Negativlisten: In einer wird festgehalten, welche politischen oder Wirtschaftsbereiche dauerhaft dem Freihandel entzogen werden bzw. staatlicher Regulierung unterworfen bleiben sollen, in der anderen wird aufgeführt, in welchen Bereichen Staaten der EU zurzeit regulierende Vorschriften haben, die sie so lange weiterführen können, wie sie wollen. Sind diese Regulierungen jedoch einmal abgeschafft, können sie nicht wieder zurück unter öffentliche Kontrolle gebracht werden. Durch CETA wird damit völkerrechtlich verbindlich, auf Dauer und ohne Kündigungsmöglichkeit, festgeschrieben, welche Wirtschaftsbereiche der öffentlichen Regulierung unterliegen dürfen und welche nicht. Insbesondere die öffentliche Daseinsvorsorge ist zwar ansatzweise, aber nicht vollständig und rechtlich zuverlässig aus den Liberalisierungskategorien ausgeschlossen. Damit stehen z. B. eventuell gewünschte Rekommunalisierungen von Dienstleistungen in Gefahr, die „berechtigten Interessen“ von privaten Investoren zu verletzen und zu massiven Schadenersatzforderungen zu führen.

Aktuelle Situation
Am 5. Juli 2016 hat die EU-Kommission entgegen zuvor vertretener Auffassungen beschlossen, den CETA-Vertrag als „gemischtes Abkommen“ zu behandeln, welches sowohl europäische als auch nationalstaatliche Belange betrifft. Damit müssen auch die nationalen Parlamente Europas dem ausgehandelten Vertrag zustimmen, damit er ratifiziert werden kann. Das Land Bremen hat nun entsprechend die Möglichkeit, auf die Ratifizierung des Abkommens Einfluss zu nehmen. Allerdings hat sich die EU-Kommission als Hintertür offengelassen, Teile von CETA als rein europäische
Belange aufzufassen und diese vom EU-Rat „vorläufig“ in Kraft setzen zu lassen. Dabei gibt es für dieses international verbindliche Abkommen keine Kündigungsmöglichkeiten – einmal in Kraft gesetzt, werden diese „vorläufigen“ Anteile
rechtsverbindlich gültig. Auch die Zustimmung des Europaparlaments soll dafür nicht erforderlich sein. Ein solches Vorgehen des EU-Rates, welches nur mit Zustimmung der Bundesregierung möglich werden kann, würde die „gewährte“ Beteiligung der nationalen Parlamente konterkarieren.

Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
Die Bürgerschaft (Landtag) stellt fest:
1. Die Bürgerschaft (Landtag) lehnt Sonderrechte und eine Paralleljustiz zum Schutz von global operierenden Konzernen und Investoren in Handelsabkommen ab. Bestimmungen zum Investitionsschutz einschließlich Investor-Staat-Schiedsverfahren in Abkommen mit OECD-Staaten sind aufgrund der dort bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten grundsätzlich nicht erforderlich.

Die Bürgerschaft (Landtag) fordert den Senat auf,
2. sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass die Bundesregierung im Rat der EU die vorläufige Anwendung von CETA ablehnt (sofern diese Entscheidung des EU-Rats zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gefallen ist),
3. das Handelsabkommen CETA im Bundesrat abzulehnen sowie im Bundestag für eine Ablehnung zu werben.

Klaus-Rainer Rupp, Cindi Tuncel, Kristina Vogt und Fraktion DIE LINKE