Gesetz zur Änderung disziplinar- und beamtenrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung der Landeshaushaltsordnung
Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung disziplinar- und beamtenrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung der Landeshaushaltsordnung auf Drucksache 21/1663 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
‚d) Nach der Angabe zu § 133 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 134 Übergangsregelung für am 1. Juli 2026 teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte“
§ 135 Evaluation“ ‘
b) In der Nummer 3 wird nach § 8 Absatz 4 Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
„Vor einer negativen Beurteilung der Gewähr zur Verfassungstreue ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen
Tatsachen zu äußern, wenn nicht die Durchführung eines Strafverfahrens gefährdet ist oder Geheimhaltungspflichten oder sonstige zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.“
c) Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt:
„13. Nach § 134 wird der folgende § 135 eingefügt:
„§ 135
Evaluation
Der Senat berichtet der Bürgerschaft bis zum 31. Juli 2031 über die Auswirkungen des § 8 Absatz 1 bis 5 auf die Bewerbungsverfahren. In dem Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu bewerten, ob aus Gründen des Verwaltungsaufwands, der Qualitätssicherung oder der Vermeidung von Diskriminierungsrisiken weitere gesetzgeberische Maßnahmen notwendig sind. Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll der Senat diese vorschlagen.“
2. Nach Artikel 1 wird der folgende Artikel 1b eingefügt:
„Artikel 1b
Weitere Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
Das Bremische Beamtengesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
„§ 8
§ 8 Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)
Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes kann der Senat erteilen.“
2. § 135 wird gestrichen.
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 0 eingefügt:
‚0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 83 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 84 Evaluation“ ‘
b) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
‚9. Nach § 83 wird der folgende § 84 eingefügt:
„§ 84
Evaluation
Der Senat berichtet der Bürgerschaft bis zum 31. Juli 2031 über die Auswirkungen des § 27 Absatz 1 sowie des § 29 Absatz 3. Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll der Senat diese vorschlagen.“
4. Nach Artikel 2 wird der folgende Artikel 2b eingefügt:
„Artikel 2b
Weitere Änderung des Bremischen Disziplinargesetzes
Das Bremische Disziplinargesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 27 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.“
2. § 29 Absatz 3 wird gestrichen.
3. § 84 wird gestrichen.
5. In Artikel 7 Nummer 2 wird § 5 Absatz 1a wie folgt geändert:
1. Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Gleiches gilt Beamtinnen und Beamte, die nach § 12 Absatz 1, 2, 4 oder 6 der Bremischen Erschwerniszulagenverordnung im Wechselschichtdienst, im Schichtdienst oder im Dienst zu wechselnden Zeiten eingesetzt sind.“
2. Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt.“
6. Artikel 9 wird durch den folgenden Artikel 9 ersetzt:
„Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 8 und Nummer 12 sowie Artikel 7 und Artikel 8 treten am 1. Juli 2026 in Kraft.
(3) Die Artikel 1b und 2b treten am 31. Juli 2032 in Kraft.“
Begründung:
Zu Nummer 1
Die Regelung zur Überprüfung der Verfassungstreue in § 8 Absatz 1 bis 5 des Bremischen Beamtengesetzes wird einer Evaluation unterzogen. Zudem wird ausdrücklich ein Anhörungsrecht der betroffenen Person vor einer negativen Beurteilung der Gewähr zur Verfassungstreue normiert. Hierbei sind der betroffenen Personen die für die Entscheidung der Einstellungsbehörde maßgeblichen Tatsachen offenzulegen, soweit nicht überwiegende Geheimhaltungsinteressen o. ä. entgegenstehen.
Zu Nummer 2
Die Regelung zur Überprüfung der Verfassungstreue in § 8 Absatz 1 bis 5 des Bremischen Beamtengesetzes wird befristet, ebenso die Evaluationsvorschrift. Zu diesem Zwecke ist nach Ablauf der Befristung der bisherige Wortlaut des § 8 wiederherzustellen. Der Befristungszeitraum ergibt sich aus Nummer 6 (Artikel 9).
Zu Nummer 3
Die Regelungen in § 27 Absatz 1 sowie in § 29 Absatz 3 des Bremischen Disziplinargesetzes werden einer Evaluation unterzogen.
Zu Nummer 4
Die Regelungen in § 27 Absatz 1 sowie in § 29 Absatz 3 des Bremischen Disziplinargesetzes werden befristet, ebenso die Evaluationsvorschrift. Zu diesem Zwecke ist nach Ablauf der Befristung der bisherige Wortlaut des § 27 Absatz 1 wiederherzustellen. Der Befristungszeitraum ergibt sich aus Nummer 6 (Artikel 9).
Zu Nummer 5
Beamtinnen und Beamte, die in einem Schichtdienst oder im Wechselschichtdienst tätig sind, sollen aus Gründen des Gesundheitsschutzes weiterhin in einer regelmäßigen Arbeitszeit von durchschnittlich wöchentlich 40 Stunden Dienst leisten. Schichtdienst (insbesondere Nacht- und Wechselschichtdienst) ist nachweislich körperlich und psychisch stärker belastend. In den Bereichen des Polizei- und Justizvollzugsdienstes kommen zudem Konflikt- und Gewaltpotenziale sowie im Einsatzdienst der Feuerwehr körperliche Extrembelastungen hinzu, welche unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit die betroffenen Beamt:innen stärker als andere Beamt:innengruppen beanspruchen. Diesen Mehrbelastungen wird bereits durch Zulagen, zusätzliche Urlaubstage sowie eine Absenkung der Altersgrenze auf das 62. Lebensjahr (Polizeivollzug, Justizvollzug in Laufbahngruppe 1 sowie Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt und Feuerwehr in Lauf-bahngruppe 2) bzw. 60. Lebensjahr (Feuerwehr in Laufbahngruppe 1) begegnet. In Bezug auf diese Personengruppe werden die gewünschten positiven Effekte auf den Haushalt wegfallen. Insbesondere im Polizeibereich kommt es regelmäßig zu überdurchschnittlich hohen Mehrarbeitsstunden, welche i.d.R. vergütet werden, sodass der gewünschte Einspareffekt (weniger Mehrarbeit durch Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit) durch die Arbeitszeiterhöhung für diesen Bereich wegfallen würde.
Zu Nummer 6
Die Absätze 1 und 2 entsprechen dem Gesetzentwurf des Senats. Durch Absatz 3 werden die Regelungen zur Überprüfung der Verfassungstreue in § 8 Absatz 1 bis 5 des Bremischen Beamtengesetzes, die Regelungen in § 27 Absatz 1 sowie in § 29 Absatz 3 des Bremischen Disziplinargesetzes sowie die jeweiligen Evaluationsvorschriften auf sechs Jahre befristet.
Arno Gottschalk, Mustafa Güngör und Fraktion der SPD
Dr. Solveig Eschen, Dr. Emanuel Herold und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Nelson Janßen, Sofia Leonidakis und Fraktion DIE LINKE
