Gesetz zur Harmonisierung und Fortentwicklung der Bestimmungen über Beiräte im Strafvollzug

Justizvollzugsanstalten als grundsätzlich abgeschirmte Orte des Freiheitsentzuges benötigen unabhängige Institutionen, die als Bindeglieder zur übrigen Gesellschaft wirken können. Ein moderner Justizvollzug ,der straffällig gewordene Menschen wieder in die soziale Gemeinschaft integrieren will, braucht Impulse und Unterstützung von außerhalb. Der Justizvollzug muss ein gesellschaftlicher Bereich sein, der von der Öffentlichkeit ein Stück weit mitgestaltet und mitverantwortet wird. Transparenz der Vollzugsarbeit in den Anstalten kann helfen, bestehende Vorurteile in der Bevölkerung abzubauen.

Für diese Zwecke besteht bei der Justizvollzugsanstalt Bremen seit vielen Jahren ein Anstaltsbeirat . Aus den Mitgliedern dieses Beirates wird jeweils ein eigener Beirat für den Jugendstrafvollzug, den Untersuchungshaftvollzug und den Sicherungsverwahrungsvollzug gebildet. In diesen Beiräten nehmen Bürger:innen auf ehrenamtlicher Basis als institutionalisierte Öffentlichkeit Aufgaben bei der Mitgestaltung des Vollzuges, der Betreuung der Gefangenen, der Wiedereingliederung nach der Entlassung sowie einer all-gemeinen Aufsicht des Vollzuges wahr. Die Anstaltsbeiräte sind mit den er-forderlichen Befugnissen ausgestattet und dienen als eigenständige Ansprechpartner für die Gefangenen, Bediensteten und die Anstaltsleitung.

Der Anstaltsbeirat ist ein Gremium mit beratender Funktion. Er unterstützt die Gefangenen bis nach deren Entlassung. Aufgrund dieser Gegebenheiten sind die Mitglieder der Anstaltsbeiräte mitverantwortlich für die Verhältnisse in der Anstalt, bei der sie bestellt sind.
Die Befugnisse und Aufgaben der Beiräte sind in den Gesetzen für die verschiedenen Vollzugsbereiche bisher uneinheitlich geregelt. Teilweise ergeben sie sich nur aus einer Allgemeinen Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung, die älter als die gesetzlichen Regelungen ist und diesen stellenweise widerspricht. Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Harmonisierung und Fortentwicklung dieser Regelungen.

Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
Gesetz zur Harmonisierung und Fortentwicklung der Bestimmungen über Beiräte im Strafvollzug
Vom...
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) be-schlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Strafvollzugsgesetzes
§ 104 des Bremischen Strafvollzugsgesetzes vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 639), das zuletzt durch Artikel 6 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Anstalt ist ein ehrenamtlicher Beirat zu bilden. Die Bestellung der bis zu neun Mitgliedern des Beirats erfolgt zu Beginn der Wahlperiode der Bürgerschaft durch den Rechtsausschuss auf Vorschlag der Senatorin für Justiz und Verfassung. Bei der Besetzung des Anstaltsbeirates ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern sowie eine Beteiligung von Vertreterinnen und Vertreter verschiedener gesellschaftlicher Gruppen hinzuwirken. Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats endet mit der Bestellung eines neuen Beirats. Eine Abberufung von Mitgliedern des Beirats durch den Rechtsausschuss ist bei grober Pflichtverletzung oder aufgrund eines sonstigen wichtigen Grundes möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, kann der Rechtsausschuss ein neues Mitglied bestellen. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend bei der Gestaltung des Vollzugs und der Eingliederung der Gefangenen mit. Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln der Öffentlichkeit ein realistisches Bild des Vollzugs.
(3) Der Beirat steht der Anstaltsleitung, den Bediensteten und den Gefange-nen als Ansprechpartner zur Verfügung.
(4) Die Mitglieder des Beirats können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie können sich über die Unterbringung, Verpflegung, ärztliche Versorgung, Beschäftigung, Bildung, Betreuung und Behandlung unterrichten sowie die Anstalt und ihre Einrichtungen jeder-zeit und unangekündigt zu den üblichen Geschäftszeiten besichtigen. Sie können die Gefangenen in ihren Hafträumen aufsuchen. Unterhaltung und Schriftwechsel werden nicht überwacht. Die Anstaltsleitung unterstützt den Beirat in der Ausübung seiner Tätigkeit. Die Mitglieder des Beirates unterliegen keinen Weisungen.
(5) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.
(6) Der Beirat erstattet dem Rechtsausschuss im Abstand von zwei Jahren einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit.
(7) Die Mitglieder des Beirats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Beirats, Besichtigungen der Anstalt und einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen ein Sitzungsgeld sowie Reisekostenvergütung.
(8) Das Nähere regelt die Senatorin für Justiz und Verfassung durch Verwaltungsvorschrift.“

Artikel 2
Änderung des Bremischen Gesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft
§ 87 des Bremischen Gesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft vom 2. März 2010 (Brem.GBl. S. 191), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-zes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 721) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch das Gesetz vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 967), wird wie folgt gefasst:
„(1) Der nach § 104 Absatz 1 des Bremischen Strafvollzugsgesetzes gebildete Beirat benennt aus seiner Mitte Mitglieder in angemessener Zahl, die einen Beirat für den Untersuchungshaftvollzug bilden. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Untersuchungsgefangenen mit. Sie unterstützen die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge. Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln der Öffentlichkeit ein realistisches Bild des Untersuchungshaftvollzugs.
(3) Die Mitglieder des Beirats können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie können sich über die Unterbringung, Verpflegung, ärztliche Versorgung, Beschäftigung, Bildung, Betreuung und Behandlung unterrichten sowie die Anstalt und ihre Einrichtungen jederzeit und unangekündigt zu den üblichen Geschäftszeiten besichtigen. Sie können die Untersuchungsgefangenen in ihren Räumen aufsuchen. Unterhaltung und Schriftwechsel werden vorbehaltlich einer verfahrenssichernden Anordnung nicht überwacht. Die Anstaltsleitung unterstützt den Beirat in der Ausübung seiner Tätigkeit. Die Mitglieder des Beirates unterliegen keinen Weisungen.
(4) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Untersuchungsgefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.
(5) Der Beirat steht der Anstaltsleitung, den Bediensteten und den Untersuchungsgefangenen als Ansprechpartner zur Verfügung.
(6) Die Mitglieder des Beirats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Beirats, Besichtigungen der Anstalt und einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen ein Sitzungsgeld sowie Reisekostenvergütung.
(7) Das Nähere regelt die Senatorin für Justiz und Verfassung durch Verwaltungsvorschrift.“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Bremen
§ 111 des Gesetzes über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Bremen vom 27. März 2007 (Brem.GBl., S. 233), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 721) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch das Gesetz vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 967), wird wie folgt gefasst:
„(1) Der nach § 104 Absatz 1 des Bremischen Strafvollzugsgesetzes gebildete Beirat benennt aus seiner Mitte Mitglieder in angemessener Zahl, die einen Beirat für den Jugendstrafvollzug bilden. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Gefangenen mit. Sie unterstützen den Anstaltsleiter durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung. Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln der Öffentlichkeit ein realistisches Bild des Jugendstrafvollzugs.
(3) Die Mitglieder des Beirats können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, Bildung, Betreuung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behandlung unterrichten sowie die Anstalt und ihre Einrichtungen jederzeit und unangekündigt zu den üblichen Geschäftszeiten besichtigen. Sie können die Gefangenen in ihren Räumen aufsuchen. Unterhaltung und Schriftwechsel werden nicht überwacht. Die Anstaltsleitung unterstützt den Beirat in der Ausübung seiner Tätigkeit. Die Mitglieder des Beirates unterliegen keinen Weisungen.
(4) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.
(5) Der Beirat steht der Anstaltsleitung, den Bediensteten und den Gefangenen als Ansprechpartner zur Verfügung.
(6) Die Mitglieder des Beirats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Beirats, Besichtigungen der Anstalt und einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen ein Sitzungsgeld sowie Reisekostenvergütung.
(7) Das Nähere regelt die Senatorin für Justiz und Verfassung durch Verwaltungsvorschrift.“

Artikel 4
Änderung des Bremischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
§ 109 des Bremischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 172), das zuletzt durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Der nach § 104 Absatz 1 des Bremischen Strafvollzugsgesetzes gebildete Beirat benennt aus seiner Mitte Mitglieder in angemessener Zahl, die einen Beirat für den Sicherungsverwahrungsvollzug bilden, sofern die Einrichtung nicht Teil einer Justizvollzugsanstalt ist. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend bei der Gestaltung des Vollzugs und der Eingliederung der Untergebrachten mit. Sie unterstützen die Leitung der Einrichtung durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge. Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln der Öffentlichkeit ein realistisches Bild des Sicherungsverwahrungsvollzugs.
(3) Der Beirat steht der Leitung der Einrichtung, den Bediensteten und den Untergebrachten als Ansprechpartner zur Verfügung.
(4) Die Mitglieder des Beirats können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie können sich über die Unterbringung, Verpflegung, ärztliche Versorgung, Beschäftigung, Bildung, Betreu-ung, und Behandlung unterrichten sowie die Einrichtung jederzeit und unangekündigt zu den üblichen Geschäftszeiten besichtigen. Sie können die Untergebrachten in ihren Zimmern aufsuchen. Unterhaltung und Schriftwechsel werden nicht überwacht. Die Leitung der Einrichtung unterstützt den Beirat in der Ausübung seiner Tätigkeit. Die Mitglieder des Beirates unterliegen keinen Weisungen.
(5) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.
(6) Die Mitglieder des Beirats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Beirats, Besichtigungen der Einrichtung und einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen ein Sitzungsgeld sowie Reisekostenvergütung.
(7) Das Nähere regelt die Senatorin für Justiz und Verfassung durch Verwaltungsvorschrift.“

Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung

Allgemeines
Die bestehenden gesetzlichen Regelungen zu den Beiräten für den allge-meinen Strafvollzug, für den Jugendstrafvollzug, für den Untersuchungshaft-vollzug und für den Sicherungsverwahrungsvollzug sind teilweise uneinheitlich und lückenhaft. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen daher alle wesentlichen Regelungen in den Justizvollzugsgesetzen zusammengeführt und harmonisiert werden. Dabei werden einige Bestimmungen aufgegriffen und weiterentwickelt, die bisher in der Allgemeinen Verfügung der Senatorin für Justiz und Verfassung über die Einrichtung und Aufgaben eines Beirates im bremischen Justizvollzug vom 14. Juni 2005 (im Folgenden: Allgemeine Verfügung) enthalten sind.

Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des Bremischen Strafvollzugsgesetzes)
Absatz 1 stellt klar, dass es Aufgabe der Senatorin für Justiz und Verfassung ist, dem Rechtsausschuss Wahlvorschläge für den Anstaltsbeirat zu unterbreiten. Der Anstaltsbeirat wird künftig zu Beginn jeder Wahlperiode neu bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des neuen Beirates bestehen, um zu Beginn einer Wahlperiode zu vermeiden, dass eine Zeit lang kein Beirat besteht. Das Recht, Mitglieder des Beirates aufgrund einer groben Pflichtverletzung oder eines sonst wichtigen Grundes abzuberufen, lag bisher bei der Senatorin für Justiz und Verfassung und war nur in der Allgemeinen Verfügung geregelt. wird auf den Rechtsausschuss übertragen. Diese Möglichkeit wird nun direkt im Gesetz geregelt und dem Rechtsausschuss anheimgestellt. Als wichtiger Grund gilt zum Beispiel das mehrmalige Nichterscheinen eines Beiratsmitgliedes zu den Sitzungen des Beirates. Bedienstete dürfen dem Anstaltsbeirat nicht angehören, um eine Interessenkollision zu vermei-den. Der Beirat soll sich eine Geschäftsordnung geben.

Gemäß Absatz 2 soll der Anstaltsbeirat einerseits Ideen und Anregungen von außen in den Vollzug einbringen und andererseits die Öffentlichkeit für Anliegen des Vollzugs sensibilisieren. Der Anstaltsbeirat soll bei allgemeinen Aspekten des Vollzugs beratend mitwirken. Es sollen Kontakte zur Außenwelt geknüpft und den Gefangenen hierdurch Hilfe zur Entlassungsvorbereitung geleistet werden. Die Neufassung überträgt dem Beirat zusätzlich zur geltenden Regelung die Aufgabe, der Öffentlichkeit ein realistisches Bild des Vollzugs zu vermitteln. Durch eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit soll auch der allgemeine Bekanntheitsgrad des Anstaltsbeirats erhöht werden.

Nach Absatz 3 ist eine wichtige Aufgabe des Beirats, dem Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin, den Bediensteten und den Gefangenen als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen. Dieser Absatz ist gegenüber der geltenden Regelung unverändert.
Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben können sich die Beiratsmitglieder gemäß Absatz 4 insbesondere ungehindert in der Anstalt bewegen, die Gefangenen in ihren Räumen aufsuchen und sich unüberwacht mit ihnen unterhalten. Satz 5 stellt klar, dass sie hierbei keinen Weisungen unterliegen. Die Befugnisse dürfen aber nicht zur Unzeit ausgeübt werden, sondern nur zu den üblichen Geschäftszeiten. Die Neufassung übernimmt einige Konkretisierungen, die bisher nur im Jugendstrafvollzugsgesetz und im Untersuchungshaftvollzug enthalten waren. Dies betrifft die Entgegennahme von Wünschen, Anregungen und Beanstandungen sowie die Unterrichtung über Verpflegung, ärztliche Versorgung, Beschäftigung, Bildung und Betreuung.

Absatz 5 normiert eine Verschwiegenheitspflicht für vertrauliche Informationen, die den Beiratsmitgliedern in Ausübung ihres Ehrenamtes zur Kenntnis gelangt sind. Dieser Absatz ist gegenüber der geltenden Regelung unverändert.

Nach Absatz 6 soll der Anstaltsbeirat in einem Abstand von zwei Jahren dem Rechtsausschuss über seine Tätigkeit berichten. Diese Berichtspflicht war bisher nur in der Allgemeinen Verfügung geregelt und bestand nur gegenüber der Senatorin für Justiz und Verfassung.
Die Mitglieder des Beirates arbeiten ehrenamtlich, trotz allem soll ihnen durch die Ausübung ihres Ehrenamtes kein finanzieller Nachteil entstehen.

Deshalb soll ihnen gemäß Absatz 7 die Fahrtkosten zur Justizvollzugsanstalt und zu Fortbildungen erstattet und ein Sitzungsgeld gezahlt werden. Nach den geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Verfügung werden den Mitgliedern des Beirats zum einen für Fahrten zu der Justizvollzugsanstalt Bremen die entstandenen notwendigen Fahrtkosten ersetzt. Benutzt ein Mitglied einen privaten PKW, so hat es lediglich Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die ihm bei der Benutzung eines öffentlichen Beförderungsmittels entstanden wären. Soweit die Justizvollzugsanstalt Bremen nicht mit öffentlichen Beförderungsmitteln zu erreichen ist, erhält das Mitglied Reisekostenentschädigung nach dem Bremischen Reisekostengesetz. Für die Teilnahme an Sitzungen des Beirats erhält das Mitglied des Weiteren ein Sitzungsgeld. Voraussetzung ist, dass eine Anwesenheitsliste geführt wird, die von den Beiratsmitgliedern abgezeichnet wird. Die Besichtigung der Justizvollzugsanstalt Bremen steht einer Sitzung gleich. Sitzungen und Besichtigungen gelten für die Berechnung des Sitzungsgeldes als eine Tätigkeit, wenn sie am selben Tage stattfinden. Eine Sitzung oder Besichtigung ist nur dann abrechnungsfähig, wenn der oder die Vorsitzende oder die Vertretung eingeladen hat. Dem oder der Vorsitzenden des Beirates können auf Antrag auch zusätzlich entstehende Kosten erstattet werden; die Kosten sind im Einzelnen aufzuführen. Auf Antrag erhalten die Mitglieder des Anstaltsbeirat schließlich für die Teilnahme an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Reisekostenvergütung, wenn sie von der Senatorin für Justiz und Verfassung zu den entsprechenden Veranstaltungen herangezogen worden sind. Bei der Berechnung der Fahrtkostenerstattung und der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung werden die Kosten für eine Bahnfahrt 2. Klasse zugrunde gelegt.

Absatz 8 bestimmt, dass die Senatorin für Justiz und Verfassung das Nähere durch Verwaltungsvorschrift regelt. Dies kann wie bisher durch eine Allgemeine Verfügung erfolgen, aber auch durch andere Formen einer Verwaltungsvorschrift.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bremischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes)
Der bei der Justizvollzugsanstalt Bremen für den Strafvollzug gebildete Beirat bildet einen weiteren Beirat für den Untersuchungshaftvollzug aus einer angemessenen Zahl seiner Mitglieder. Ansonsten gilt für die weiteren Absätze die gleiche Begründung wie zu Artikel 1, da die Vorschriften entsprechend angeglichen werden.
Zu Artikel 3 (Änderung des Bremischen Jugendstrafvollzugsgesetzes)
Der bei der Justizvollzugsanstalt Bremen für den Strafvollzug gebildete Beirat bildet einen weiteren Beirat für den Jugendvollzug aus einer angemessenen Zahl seiner Mitglieder. Ansonsten gilt für die weiteren Absätze die gleiche Begründung wie zu Artikel 1, da die Vorschriften entsprechend angeglichen werden.
Zu Artikel 4 (Änderung des Bremischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes)
Der bei der Justizvollzugsanstalt Bremen für den Strafvollzug gebildete Beirat bildet einen weiteren Beirat für den Sicherungsverwahrungsvollzug aus einer angemessenen Zahl seiner Mitglieder nur dann, wenn die Einrichtung der Sicherungsverwahrung nicht Teil der Justizvollzugsanstalt ist. Hintergrund dieser Einschränkung ist eine mit dem Land Niedersachsen bestehende Verwaltungsvereinbarung, nach der die geschlossene Sicherungsunterbringung bremischer Untergebrachter in niedersächsischen Einrichtungen erfolgt, sodass das Niedersächsische Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung Anwendung findet. Die Geltung des Bremischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz ist daher praktisch auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein in der Sicherungsverwahrung Untergebrachter aus einem anderen Bundesland in den offenen Vollzug einer bremischen Einrichtung verlegt werden sollte. Soweit diese Einrichtung Teil einer Justizvollzugsanstalt ist, braucht es keinen besonderen Beirat, da dann der Anstaltsbeirat auch für die Einrichtung zuständig ist.
Ansonsten gilt für die weiteren Absätze die gleiche Begründung wie zu Artikel 1, da die Vorschriften entsprechend angeglichen werden.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Antje Grotheer, Mustafa Güngör und die Fraktion der SPD
Ralf Schumann, Sofia Leonidakis und die Fraktion DIE LINKE
Sülmez Dogan, Björn Fecker und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN