Begrünungsortsgesetz weiterentwickeln, Fassadenbegrünung fördern

Das Begrünungsortsgesetz hat 2019 eine rechtliche Verpflichtung zur Erhöhung des Anteils an begrünten Dachflächen und begrünten Freiflächen in der Stadtgemeinde Bremen unter der Ermächtigungsgrundlage in § 86 Absatz 1 Nummer 6 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) geschaffen. Das war bisher ausgesprochen wirksam. Für einen nachhaltigen und wirksamen Beitrag zur Minderung der Folgen des Klimawandels auf den Wasserhaushalt, die biologische Vielfalt und das Klima in der Stadt sind weitere Anstrengungen notwendig. Neben der mildernden Wirkung auf das Stadtklima ist bei der Aus-dehnung der Gebäudebegrünung in Zeiten des Klimawandels vor allem wichtig, den Schutz vor der Überhitzung von Gebäuden im Sommer, den (Regen-) Wasserrückhalt und eine Reduzierung der Luftbelastung mitzudenken.

Aktuell sieht das Begrünungsortsgesetz eine Ausnahme für Wohngebäude der Gebäudeklasse 2 vor. Für einen weitergehenden Beitrag zu Klimaanpassung und Biodiversitätserhalt muss das Begrünungsortsgesetz überarbeitet werden oder alternativ eine Überarbeitung der Landesbauordnung unter Einbezug des Begrünungsortsgesetzes in dieser Legislaturperiode realisiert werden. Deshalb soll die Ausnahme für Wohngebäude der Gebäudeklasse 2 mit dem Erschei-nungsbild als Reihenhaus gestrichen werden. Die anderen Ausnahmen müssen überprüft werden. Um die Stadt Bremen für die bevorstehenden Auswirkungen des Klimawandels vorzubereiten, müssen neue Formen der Gebäudebegrünung forciert werden, zum Beispiel durch eine Förderung der Fassadenbegrünung bei Neubauten, die standardmäßige Fassadenbegrünung öffentlicher Gebäude oder die Aufnahme fensterloser Gebäudefassaden in das Begrünungsortsgesetz. Dies wäre ein weiterer Schritt der Realisierung der vom Senat bestimmten „Klimaanpassungsstrategie für Bremen und Bremerhaven“. Dabei müssen Einschränkungen beziehungsweise Hemmnisse beachtet werden, wie zum Beispiel das bestimmte Pflanzenarten Rückstände an der Fassade beziehungsweise dem Gemäuer hinterlassen oder dass Pflanzen mit Kletterhilfen Fuß- und Radwege einschränken können.

Pflanzen bringen Abkühlung. Fassadenbegrünungen leisten einen enormen Beitrag in Zeiten der Klimaanpassung und stehen nicht im Widerspruch zum gleichzeitig notwendigen Solarausbau. Auch die Bremer Enquetekommission empfiehlt die Dach- und Fassadenbegrünung, möglichst in kombinierter Nutzung mit Fotovoltaik. Nur in Ausnahmefällen, also wenn eine kombinierte Nutzung technisch nicht möglich ist, sollte der Solarausbau Vorrang haben. Aus Gründen der Klimaanpassung, vor allem der positiven Wirkung von Pflanzen auf das Stadtklima, fördern auch andere Städte wie Wien und Hannover die Gebäudebegrünungen. Die österreichische Metropole will sich damit als Vorreiter bei der Fassadenbegrünung positionieren. Auch Hannover hat ein städ-tisches Programm zur Dachbegrünung. So stellt die Stadt zum Beispiel für die Dachbegrünung knapp 200 000 Euro jährlich bereit, wobei knapp 1/3 der förderfähigen Kosten und bis zu 3 500 Euro bei einer Fassadenbegrünung bereitgestellt werden. Auch beim Gründach werden bis zu 1/3 der förderfähigen Kosten und maximal 3 000 Euro bis zu einer Dachfläche von 250 m² bezuschusst. Bei über 250 m² Dachflächenbegrünung beträgt die Maximalförderung 10 000 Euro. Seit 2012 gibt es diese Förderprogramme, und es konnten bereits über 10 000 m² Dachflächen und diverse Fassaden begrünt werden. Diese Er-folge bieten Anlass, über die Erweiterung der stadtbremischen Förderpolitik weiter nachzudenken.

Neben der Gebäudebegrünung stellt aber vor allem die Bodenbegrünung einen Hauptteil des bremischen Grüns dar und muss erweitert werden. Schot-tergärten sind besonders problematisch im Sinne der Klimaanpassung und einer Förderung der Biodiversität in der Stadt. Das Land Baden-Württemberg hat sie deswegen verboten.

Die Stadtbürgerschaft möge daher beschließen:
Die Stadtbürgerschaft fordert den Senat auf,

1. das Begrünungsortsgesetz im dritten Quartal 2022 zu evaluieren und der städtischen Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung sowie der städtischen Deputation für Klima, Umwelt, Landwirtschaft und Tierökologie über die Ergebnisse und Anpassungsvorschläge zu berichten;
2. in seine Evaluation und Anpassungsvorschläge insbesondere folgende Aspekte aufzunehmen:
a) die Entwicklung eines Konzepts, wie im Rahmen einer Verpflichtung zur Installation von Solaranlagen bei privaten und öffentlichen Neubauten und gegebenenfalls auch bei Bestandsgebäuden (gemäß dem Beschluss „Bremen und Bremerhaven zu Solar Cities machen!“) die Dachbegrünung mit der genannten Installation kombiniert werden kann, um die Energiegewinnung der Solaranlagen zu maximieren und dabei gleichsam die Dachbegrünung zu erhöhen;
b) im Rahmen von Gesetzentwürfen für die Stadtbürgerschaft die Ausnahme für Wohngebäude der Gebäudeklasse 2 im Begrünungsortsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in § 1 Absatz 3 Nummer 3 zu streichen, wobei eine Benachteiligung von Reihenhäusern als Wohneigentümergemeinschaft gegenüber Reihenhäusern als Einzelhauslösungen zu vermeiden ist, oder in einer Novelle der Landesbauordnung in dieser Legislaturperiode sicherzustellen und die weiteren Ausnahmen, wie beispielsweise hallenartige Gebäude, zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen;
c) fensterlose Fassaden von Gebäuden in den Anwendungsbereich des Begrünungsortsgesetzes Bremens aufzunehmen und zu prüfen, inwieweit weitere Fassadentypen in den Anwendungsbereich des Begrünungsortsgesetzes aufgenommen werden können und dafür Vorschläge auf zunächst freiwilliger Basis zu entwickeln;
d) eine Anpassung der Fördermodalitäten des Programms Gründach an das Programm „Begrüntes Hannover“ zu prüfen und den erforderlichen Mittelbedarf festzustellen sowie Fassadenbegrünung in das benannte Förderprogramm aufnehmen; dabei ist ein Schwerpunkt auf den Beitrag zur Klimaanpassung (vor allem die wärme- und kälteisolierende Wirkung der Begrünung, den (Regen-) Wasserrückhalt und die Reduktion der Luftbelastung) und Biodiversität, insbesondere Insektenfreundlichkeit zu legen;
e) ein Verbot von bestehenden Schottergärten zu prüfen und den städtischen Deputationen für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung sowie für Klima, Umwelt, Landwirtschaft und Tierökologie dafür Vorschläge zu unterbreiten, wobei auch eine Abschätzung dargestellt wird, wie viele Baugrundstücke von diesem Verbot betroffen wären;
3. im Rahmen der Überarbeitung der Baustandards festzulegen, unter welchen Bedingungen bei Neubauvorhaben der öffentlichen Hand begrünte Fassaden zu bevorzugen sind; dafür wird eine Prüfmatrix mit Vorgaben eingeführt, wann in der Regel begrünt werden soll oder unter welchen Voraussetzungen sie regelhaft vorzusehen sind und ein Ziel zur begrünten Fassadenfläche für öffentliche Neubauten erarbeitet. Der städtischen Deputation für Klima, Umwelt, Landwirtschaft und Tierökologie sowie der städtischen Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung und dem städtischen Haushalts- und Finanzausschuss sind sechs Monate nach Be-schlussfassung Vorschläge vorzulegen.

Ralph Saxe, Dr. Solveig Eschen, Björn Fecker und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Ingo Tebje, Sofia Leonidakis und Fraktion DIE LINKE
Falk Wagner, Arno Gottschalk und Fraktion der SPD