Anträge auf Entschädigungen nach dem Opferentschädigungsgesetz von ehemaligen Heimkindern in Bremen

Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE:

In den 50er und 60er Jahren wurden mehrere hunderttausend Kinder in Heime der Jugendhilfe, der Behindertenhilfe und in Psychiatrien eingewiesen, häufig unter heute nicht mehr nachzuvollziehenden Gründen oder abwegigen Diagnosen psychischer Einschrän-kungen. Viele ehemalige Heimkinder leiden noch heute erheblich unter den Beeinträchti-gungen, die man ihnen damals zufügte. In vielen der damaligen Heime waren seelische und körperliche Misshandlungen, sexuelle Übergriffe, Zwangsarbeit und umfassende Körperstrafe bis hin zu gynäkologischen Zwangsuntersuchungen an der Tagesordnung. Ein besonders düsteres Kapitel ist die missbräuchliche Erprobung von neuentwickelten Psychopharmaka an Kindern und Jugendlichen, die im Auftrag von Pharmafirmen von Ärzten in einer Reihe von Heimen verabreicht wurden und die schwere gesundheitliche Folgeschäden mit sich brachten.

Heimkinder, die solche besonders schweren Traumatisierungen erleiden mussten, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Nachzuweisen ist dafür erstens der Nachweis von konkret erlebten, absichtlich und unrechtmäßig zugefügten Misshandlungen, zweitens eine heute bestehende gesundheitliche oder psychische Beeinträchtigung, die drittens kausal auf die erlebten Misshandlungen zurückzuführen ist. Zudem muss die kausal bewirkte Beein-trächtigung viertens das Maß einer Schwerbeschädigung (mindestens. 50% Schwerbe-hinderung) aufweisen, so dass Bedürftigkeit vorliegt.

Eine Reihe von ehemaligen Heimkindern hat im letzten Jahrzehnt bundesweit versucht, Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz geltend zu machen. Dabei hat sich nach Informationen des „Vereins ehemaliger Heimkinder e. V.“ (VEH) gezeigt, dass eine entsprechende Nachweisführung häufig sehr schwer ist. Bei solchen Klagen gibt es auch eine „Gegenseite“, die im Erfolgsfall für die Entschädigung aufkommen muss, nämlich die Träger der Heime, in denen damals die Misshandlungen vorgenommen wurden, oder die öffentlich-rechtlichen Stellen, die die Heime staatlicherseits beauftragt hatten. Auch wenn ein geschädigtes ehemaliges Heimkind die Misshandlungen nachweisen kann und Gutachten beibringen kann, die eine noch heute bestehende schwere Beeinträchtigung bescheinigen und diese kausal auf die Misshandlungen zurückführen, ist es nach den Berichten von Betroffenen häufig der Fall, dass die öffentlich-rechtliche Gegenseite Alternativgutachten einbringt, die diese Befunde in Zweifel ziehen oder nur geringere Schäden veranschlagen. Dies sorgt unter anderem dafür, dass Gerichtsverfahren sehr lange dauern. Die Betroffenenverbände berichten von einer ganzen Reihe von Fällen, in denen die anspruchserhebenden ehemaligen Heimkinder aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes verstarben, bevor das Gerichtsverfahren abgeschlossen war. Aus ihrer Sicht drängt sich der Eindruck auf, dass einige Vertreter der öffentlich-rechtlichen Gegenseite durch das Einbringen von Alternativgutachten, durch lange Bedenk- und Reaktionszeiten oder durch das Anrufen der nächsten Instanz absichtlich auf Zeit spielen, um durch den Tod des Anspruchsberechtigten um die bevorstehende Entschädigungsleistung herumzukommen.

Zurzeit gibt es, ausgehend von Aktiven im VEH, bundesweit Bemühungen, genauere Informationen über den Verlauf der Opferentschädigungsverfahren von ehemaligen Heimkindern zu erlangen. Vor diesem Hintergrund zielt die folgende Anfrage darauf ab, die relevanten Informationen über Opferentschädigungsverfahren von ehemaligen Heimkindern, die an Bremer Gerichten anhängig waren oder noch sind, in Erfahrung zu bringen. Wir gehen davon aus, dass es sich um eine einstellige Anzahl handelt, und bitten deswegen um folgende konkrete Informationen zu den Verfahren.

Wir fragen den Senat:

  1. Wie viele Anträge auf Opferentschädigung nach dem OEG sind seit dem Jahr 2000 von ehemaligen Heimkindern an Bremer Gerichten gestellt worden?
  2. Wie lange dauerten die Gerichtsverfahren? (Bitte die Zeitdauer für jedes einzelne Verfahren aufführen. Bei noch nicht abgeschlossenen Verfahren als „bisherige Dauer“. Wenn ein Verfahren bereits in der zweiten Instanz ist, bitten wir um eine entsprechende Ausweisung der Länge des erstinstanzlichen Verfahrens und die sich daran anschließende Länge des zweitinstanzlichen Verfahrens).
  3. Zu welchen Urteilen kamen die Gerichte in den abgeschlossenen Verfahren? (Bitte einzeln aufführen, falls gegeben, erste und zweite Instanz einzeln darstellen)
  4. In wie vielen Fällen strebte die beklagte öffentlich-rechtliche Gegenseite nach einem positiv ergangenen Urteil Revision an? (Bitte einzeln mit Dauer des Verfahrens bis zum positiv ergangenen Urteil aufführen)
  5. Wie viele Gerichtsverfahren endeten vorzeitig durch den Tod der antragstellenden Person? (Bitte einzeln mit Dauer des jeweiligen Verfahrens aufführen, falls gegeben, differenziert nach erster und zweiter Instanz)

Olaf Zimmer, Ralf Schumann, Sofia Leonidakis, Nelson Janßen und Fraktion DIE LINKE