Abzüge bei den Kosten der Unterkunft
Große Anfrage Fraktion DIE LINKE:
Abzüge bei den Kosten der Unterkunft bedeuten für die Betroffenen in der Regel, dass sie den Differenzbetrag aus dem Regelsatz zuschießen müssen – einem Regelsatz, der nach übereinstimmender Auffassung der Sozialverbände auch ungeschmälert nicht für ein teilnahmesicherndes Existenzminimum ausreicht. Nachdem Umzüge angesichts fehlenden Wohnraums im Niedrigpreis-Segment kaum möglich sind, ist es inzwischen zur üblichen Praxis geworden, dass Hartz-IV-Empfänger*innen für „zu teures Wohnen“ eine Art Strafgebühr aus ihrer Regelleistung bezahlen.
Im August 2016 wurden Hartz-IV-Empfänger*innen in der Stadtgemeinde Bremen insgesamt 357.657 Euro weniger an Kosten der Unterkunft anerkannt, als an tatsächlichen Kosten der Unterkunft eingereicht wurden. Davon entfielen 329.050 Euro auf die Unterkunftsart Miete (37.295 Bedarfsgemeinschaften). 220.715 Euro davon entfielen wiederum auf die reinen Unterkunftskosten, also die Kaltmiete ohne laufende Betriebskosten und Heizkosten. (Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsmarkt in Zahlen – Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II, Wohn- und Kostensituation, Kreis Bremen, Stadt, August 2016)
Nach einer Sonderauswertung des Statistik-Service Nordost für die Bürgerschaftsfraktion DIE LINKE waren davon 2.304 Bedarfsgemeinschaften betroffen, denen im August 2016 durchschnittlich 95,80 Euro ihrer reinen Nettokaltmiete nicht ausgezahlt wurden. Bei einem guten Drittel der betroffenen Bedarfsgemeinschaften (831 BG = 36%) betrug der Einbehalt gegenüber den tatsächlichen Kosten 100 Euro und mehr. Bei einem guten Viertel (597 BG = 26%) wurde die tatsächliche Nettokaltmiete um 30% und mehr gekürzt. (Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Sonderauswertung, Bestand an Bedarfsgemeinschaften (BG) nach Unterkunftsart Miete und Typ der BG, Hannover, 27.12.2016)
Auffallend ist, dass Alleinerziehende am häufigsten von Kürzungen der Nettokaltmiete betroffen sind. Während bei Single-BGs knapp 6 Prozent aller Bedarfsgemeinschaften von Kaltmietkosten-Kürzungen betroffen waren (1.163 von 20.135 Single-BGs = 5,8%), waren es bei Alleinerziehenden-BGs über 8 Prozent (507 von 6.122 Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften = 8,28%).
Die Kürzung der Kaltmieten durch die Jobcenter wird bundesweit betrieben. Über alle Bedarfsgemeinschaften der Unterkunftsart Miete hinweg wurden bundesweit pro BG durchschnittlich 12,91 Euro an reinen Unterkunftskosten einbehalten (August 2016), in der Stadtgemeinde Bremen 5,92 Euro. Das bedeutet nichts anderes, dass auf dem Umweg über die KdU-Nichtanerkennung die Hartz-Sätze faktisch gekürzt werden, und zwar um durchschnittlich 155 Euro jährlich (Bund) bzw. 71 Euro jährlich (Bremen) pro Bedarfsgemeinschaft. (BA, Arbeitsmarkt in Zahlen, Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Wohn- und Kostensituation, Deutschland, August 2016)
Angesichts der Tatsache, dass in Bremen der Anteil von Langzeitarbeitslosen größer, der durchschnittliche Verbleib im Hartz-IV-Bezug länger und die Armutsquote höher ist als im Bundesdurchschnitt, relativiert sich der für Bremen „bessere“ Befund. Der Einbehalt von Kaltmietkosten leistet gerade in Bremen einen fatalen Beitrag zur Verarmung, unter Umständen auch zur Verschuldung einer großen Personengruppe. Dass ausgerechnet Alleinerziehende davon besonders stark betroffen sind, steht in einem krassen Widerspruch zum erklärten Ziel des Senats, dieser Zielgruppe bei der Armutsbekämpfung besondere Bedeutung beizumessen.
Wir fragen den Senat:
1. Wie hat sich 2011-2016 die Jahressumme der laufenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft und der laufenden anerkannten Kosten der Unterkunft in der Stadtgemeinde Bremen entwickelt (nur Unterkunftsart Miete)? Bitte aufschlüsseln nach Unterkunftskosten, Betriebskosten und Heizkosten und jeweils den Differenzbetrag (tatsächliche minus anerkannte Kosten) angeben sowie die jahresdurchschnittliche Zahl an Bedarfsgemeinschaften.
2. Wie hat sich 2011-2016 für die Gruppe der Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften die Jahressumme der laufenden tatsächlichen Unterkunftskosten (ohne Betriebskosten und Heizkosten) und der laufenden anerkannten Unterkunftskosten (ohne Betriebskosten und Heizkosten) entwickelt (nur Unterkunftsart Miete)? Bitte jeweils den Differenzbetrag (tatsächliche minus anerkannte Kosten) angeben sowie die jahresdurchschnittliche Zahl an Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften.
3. Zu welchem Anteil geht die Tatsache, dass tatsächliche Kosten nicht anerkannt und bezahlt werden, auf Überschreitung der Mietobergrenzen zurück?
4. Welche anderen Umstände außer der Überschreitung der Mietobergrenzen können noch dazu führen, dass tatsächliche Kosten der Unterkunft nicht anerkannt und bezahlt werden?
5. In welchem Umfang gehen in den Jahren 2011-2016 Differenzen zwischen tatsächlichen und anerkannten Kosten der Unterkunft auf Sanktionen zurück?
6. Welche Erklärung hat der Senat dafür, dass (zumindest aktuell) Alleinerziehende besonders häufig von Kürzungen der Nettokaltmiete betroffen sind? Wie bewertet der Senat diesen Umstand?
7. Welche Möglichkeiten haben Bedarfsgemeinschaften, trotz Überschreitung der Mietobergrenzen die laufenden tatsächlichen Unterkunftskosten anerkannt zu bekommen? Erkennt das Jobcenter Bremen als hinreichenden Grund an, dass keine vergleichbare andere Wohnung zu bekommen ist? Welche Art von Nachweis muss dafür gegenüber dem Jobcenter geführt werden? Wie oft ist dieser Nachweis zu erneuern?
8. Welche Informationen hat der Senat darüber, in welchem Umfang Mietsteigerungen durch den Wegfall der Sozialbindung zur Überschreitung von Mietobergrenzen und zur Nichtanerkennung von Mietkosten beigetragen haben?
9. Wie viele Bedarfsgemeinschaften sind bereits in Wohnungen gezogen, die aus den Wohnraumförderprogrammen des Senats seit 2012 gefördert worden sind?
Claudia Bernhard, Kristina Vogt und Fraktion DIE LINKE.
