Gesetz zur Änderung des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes – Ausweitung des Landesmindestlohns auf europaweite Vergabeverfahren
Antrag der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen:
Mit dem Tariftreue- und Vergabegesetz soll dem Einsatz von Niedriglohnkräften bei öffentlichen Aufträgen entgegengewirkt werden (§ 1 Zweck). Das Prinzip gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort verhindert unfairen Wettbewerb über Lohndumping bei öffentlichen Aufträgen und schützt die Beschäftigten. Dies gilt zum einen für die im Rahmen des Auftrags beschäftigten Arbeitnehmer:innen, denen die Arbeitsbedingungen und die Entlohnung tatsächlich gesichert werden, die am Ausführungsort der betreffenden Leistung tariflich oder gesetzlich gelten. Es gilt zum anderen für alle Arbeitnehmer:innen im Bundesland Bremen: Diese werden geschützt vor einer Benachteiligung durch Lohndumping, zum Beispiel dadurch dass ihr Unternehmen entsprechende öffentliche Aufträge nicht erhalten würde, und vor dem Druck auf Entlohnungsbedingungen, der von Auftragnehmern ausgeht, die mit Niedriglohnkräften arbeiten.
Dieser Zweckbestimmung des Gesetzes stehen allerdings bislang bestimmte Einschränkungen seiner Geltung gegenüber. So gewährleistet das Gesetz Tariftreue nur bei nationalen Bauaufträgen. Auch die Sicherungsbestimmung, die Einhaltung des Landesmindestlohns, ist bislang beschränkt auf öffentliche Aufträge, die keine europäische Binnenmarktrelevanz haben. In der Regel sind das vor allem Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. Diese machen etwa ein Zehntel aller öffentlichen Aufträge und etwa ein Viertel des öffentlichen Verga-bevolumens aus und sind für Unternehmen und Beschäftigte insoweit von besonderer Bedeutung.
Inzwischen haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen in der EU dahingehend verändert, dass diese Einschränkungen des Geltungsbereichs nicht mehr erforderlich sind. In einem ersten Schritt soll daher die Geltung des Landesmindestlohns auf alle öffentlichen Bau- und Dienstleistungs-Vergaben ausgeweitet werden, einschließlich derer mit Binnenmarktrelevanz.
Die Ergänzung der Zweckbestimmung des Gesetzes und die Beschränkung auf Leistungen, die nicht im Ausland erbracht werden, dienen der Rechtssicherheit der Gesetzesänderung.
Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) be-schlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes
Das Tariftreue- und Vergabegesetz vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
„Es dient ebenfalls dem Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor nicht existenzsichernder Entlohnung oder vor Benachteiligung durch den Einsatz von Niedriglohnkräften.“
2. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Leistungen oder Herstellungsarbeiten von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Verleihern von Arbeitskräften im Ausland erbracht werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1 – Zweck)
Die Ergänzung der Zweckbestimmung dient der Absicherung gegen den formellen Einwand, der Schutz der Beschäftigten selbst sei gar nicht in der Zweckbestimmung des Gesetzes enthalten. Mit der Ergänzung können einzelne Bestimmungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes rechtssicher auch mit Bezug auf die Situation der Beschäftigten bei der Ausführung öffentlicher Aufträge begründet werden.
Zu Nummer 2 (§ 9 – Mindestlohn)
Ersetzt wird der bisherige Wortlaut von Absatz 2: „(2) Der Auftraggeber fordert die Erklärung nach Absatz 1 nicht, wenn der Auftrag für den Binnenmarkt der Europäischen Union von Bedeutung ist. Satz 1 gilt nicht für die Vergabe von Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene.“
Diese Einschränkung ist aufgrund der veränderten Bestimmungen in der Ent-senderichtlinie, die inzwischen in nationales Recht umgesetzt worden ist, nicht mehr erforderlich.
Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. September 2014, Bundesdru-ckerei, C-549/13, EU:C:2014:2235 wird als maßgeblicher Begründungszusammenhang auf den Schutz der Arbeitnehmer:innen vor einer Entlohnung abgehoben, die nicht den üblichen Verhältnissen am Arbeitsort entspricht. Regelungen, die sich auf die Entlohnung von Arbeitnehmer:innen im Ausland erstrecken, wäre demnach vorzuhalten, dass sie andere Unternehmen und andere Arbeitnehmer:innen dort ungleich behandeln, sodass solche Regelungen möglicherweise keinen Bestand vor Gericht hätten. Konkret lautet die maßgebliche Passage der Urteilsbegründung (Rn. 34):
„Indem diese Regelung in einer solchen Situation ein festes Mindestentgelt vorgibt, das dem entspricht, das erforderlich ist, um eine angemessene Entloh-nung der Arbeitnehmer des Mitgliedstaats des öffentlichen Auftraggebers im Hinblick auf die in diesem Mitgliedstaat bestehenden Lebenshaltungskosten zu gewährleisten, aber keinen Bezug zu den in dem Mitgliedstaat bestehenden Lebenshaltungskosten hat, in dem die Leistungen im Zusammenhang mit dem betreffenden öffentlichen Auftrag ausgeführt werden, und damit den in dem letztgenannten Mitgliedstaat ansässigen Nachunternehmern die Möglichkeit vorenthalten würde, aus den zwischen den jeweiligen Lohnniveaus bestehen-den Unterschieden einen Wettbewerbsvorteil zu ziehen, geht sie nämlich über das hinaus, was erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass das Ziel des Arbeitnehmerschutzes erreicht wird.“
Die Geltung des Landesmindestlohns wird daher auf Leistungen beschränkt, die tatsächlich im Inland erbracht werden. Das entspricht auch der Logik der von der Kommission vorgeschlagenen „Richtlinie über angemessene Mindest-löhne in der EU“ (MiLoRL), die bei der Festlegung angemessener Mindestlöhne auf das Lohnniveau des jeweiligen Mitgliedstaates abstellt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Ingo Tebje, Nelson Janßen, Sofia Leonidakis und Fraktion DIE LINKE
Jasmina Heritani, Volker Stahmann, Mustafa Güngör und Fraktion der SPD
Dr. Henrike Müller, Björn Fecker und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

