Zum Hauptinhalt springen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen

Dringlichkeitsantrag der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der SPD und DIE LINKE

Im Gesetz über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen ist bisher weder die Fortdauer eines bereits bestehenden Beamtenverhältnisses noch die Rückführung in ein früheres Dienstverhältnis nach Ablauf der Amtszeit als beauftragte Person geregelt. Der Gesetzentwurf schließt diese Lücke, indem er – entsprechend der Regelung zur Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit in § 19 Absatz 2 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung – die Fortdauer des bestehenden Dienstverhältnisses regelt.

Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine unabhängige Polizeibe-auftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen
Dem § 15 des Gesetzes über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486), das zuletzt durch Gesetz vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen und des Bremischen Hilfeleis-tungsgesetzes, Drucksache 20/1308] geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht bei demselben Dienstherrn neben dem Amtsverhältnis als beauftragte Person fort. Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer des Amtsverhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beam-tenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Ge-schenken.“

Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 28. Februar 2022 in Kraft.

Björn Fecker und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Kevin Lenkeit, Mustafa Güngör und Fraktion der SPD
Nelson Janßen, Sofia Leonidakis und Fraktion DIE LINKE

Zurück zum Kopf der Seite