Wahrnehmung der rechtlichen Notvertretung unbegleitet eingereister Minderjähriger in der Vorläufige Inobhutnahme durch das Jugendamt

Unbegleitet einreisende Minderjährige werden seit 2015 nicht mehr in die reguläre Jugendhilfe aufgenommen, sondern müssen vorher ein Altersfestsetzungs- und Umverteilungsverfahren durchlaufen (§§ 42a-f SGB VIII). Vorher bekamen Kommunen, die Jugendhilfeinfrastruktur für unbegleitete Minderjährige bereitstellen mussten, finanzielle Ausgleichzahlung anderer Länder, die es nun nicht mehr gibt.

Das Jugendamt ist gemäß § 42a Abs. 3 SGB VIII während der vorläufigen Inobhutnahme "berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind." Da unbegleitete minderjährige Geflüchtete keine Sorgeberechtigten hier haben, übernahm anfangs das Casemanagement des Fachdienstes 9 des Jugendamts die rechtliche Vertretung, seit einem Gerichtsurteil obliegt die rechtliche Vertretung der Kinder und Jugendlichen während der vorläufigen Inobhutnahme der Amtsvormundschaft. In der Leitlinie der Senatorin für Soziales wird hinsichtlich der Altersfeststellungen die rechtliche Vertretung von Mitarbeitenden des Fachdienstes Amtsvormundschaften vorgesehen. Der Leitfaden für das Verteilverfahren geht nicht auf die rechtliche (Not-)Vertretung ein.

Wir fragen den Senat:
Sofern in der Frage nicht anders spezifiziert, beziehen sich Fragen auf den Zeitraum ab 2015. Die Antworten bitte nach Jahren aufschlüsseln.

1. Wie viele unbegleitete minderjährige Geflüchtete (UMF) hat Bremen seit der Einführung des § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut genommen?
2. Wie viele der seit 2015 in Obhut genommenen UMF wurden rechtlich vom
Casemanagement, wie viele von der Amtsvormundschaft rechtlich vertreten?
3. Wie viele Mündel wurden 2023 und werden im Durchschnitt durch eine*n Mitarbeitenden der Amtsvormundschaft betreut? (Bitte nach Monaten ab 1.1.23 aufschlüsseln)?
4. In wie vielen Fällen wurden im Kontext der vorübergehenden Inobhutnahme Widersprüche, Klagen, Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz oder andere Rechtsmittel durch die Amtsvormundschaft eingelegt?
5. Welches waren die Gegenstände der Rechtsmittel, die durch die Amtsvormundschaft im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme angestrengt wurden
a. Verteilentscheidungen
b. Altersfestsetzungen
c. sonstige Entscheidungen im Kontext der vorläufigen Inobhutnahme?
6. Wann werden in den Verfahren jeweils Mitarbeitende der Amtsvormundschaft über einzelne Prozessschritte informiert (beispw. Anmeldung zur Umverteilung, „qualifizierte Inaugenscheinnahme“ etc.)?

Dariush Hassanpour, Sofia Leonidakis, Nelson Janßen und Fraktion DIE LINKE