Gesetz zur Änderung des Radio-Bremen-Gesetzes

Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:

1. Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
,d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
„(8) Die Anstalt trifft Maßnahmen, um sich in einem kontinuierlichen Dialog mit der Bevölkerung, insbesondere über Qualität, Leistung und Fortentwicklung des Angebots, auszutauschen. Der Rundfunkrat ist über den kontinu-ierlichen Dialog angemessen zu informieren und der Dialog soll in Bremen und Bremerhaven stattfinden.“‘
b) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
,f) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(10) Die Regelungen in dieser Vorschrift, in § 3 Absätze 1 bis 3, Absatz 4 Sätze 1 und 2 und Absätze 5 bis 7 sowie in § 4 Absatz 4 Sätze 3 und 4 dienen allein dem öffentlichen Interesse; subjektive Rechte Dritter werden durch sie nicht begründet.“‘
2. Artikel 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Buchstabe a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:
Vorlä ufige, unredigierte Fassung – Parlamentsdokumentation der Bremischen Bü rgerschaft
,a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anstalt wirkt auf ein diskriminierungsfreies Miteinander auch in Bezug auf einzelne religiöse oder weltanschauliche Bekenntnisse hin.“‘
b) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die Buchstaben b bis e.
3. In Artikel 1 Nummer 14 wird folgender Buchstabe c angefügt:
, c) Folgender Satz wird am Ende des Absatzes 5 angefügt:
„Eine Person darf dem Verwaltungsrat maximal für 12 Jahre als Mitglied an-gehören, unabhängig von etwaigen Unterbrechungen der Mitgliedschaftszeiten.“ ´
4. In Artikel 1 Nummer 22 bleiben § 24 Absatz 1 bis 5 unverändert und wird § 24 Absatz 6 wie folgt neu gefasst:
„(6) Die Gehaltsstruktur, Entlohnung und Versorgung im Bereich der außertariflichen Beschäftigten orientieren sich am öffentlichen Sektor, an den Aufgaben und der Größe der Anstalt und berücksichtigen, dass die Anstalt weitgehend aus Beiträgen finanziert wird.“
5. Artikel 1 Nummer 28 wird wie folgt neu gefasst:
, Der bisherige § 30 wird § 31 und die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Bei der Bestimmung der Mitgliedschaftszeit im Sinne von § 14 Absatz 5 Satz 4 bleiben Mitgliedschaftszeiten im Verwaltungsrat, die vor dem Beginn der am 1. April 2024 laufenden Amtsperiode des Verwaltungsrates abgeleistet worden sind, außer Betracht.
(4) § 26 Absatz 9 Satz 2 gilt nicht für die außertariflich Beschäftigten, deren außertarifliches Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Juni 2024 eingegangen worden ist. Soweit die Anstalt insoweit die Angaben gemäß § 26 Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 8 nicht erlangen kann, entfällt auch die Berichtspflicht gegenüber dem Verwaltungsrat.“

Begründung:
Zu Nummer 1 (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d und f):
Im Rahmen der Anhörung wurde deutlich, dass die umfassende Fassung des § 2 Abs. 10 möglicherweise dahingehend verstanden werden könnte, dass durch eine landesrechtliche Regelung der drittschützende Charakter von Vorschriften des Medienstaatsvertrages geregelt werden soll. Zur Klar-stellung soll daher der Verweis in § 2 Abs. 10 allein auf die landesrechtlichen Vorgaben konkretisiert werden. Die Änderung am Gesetzesentwurf dient der systematischen Abgrenzung der Regelungsbereiche des Radio-Bremen-Gesetzes und der staatsvertraglichen Regelungen und beinhaltet keine Aussage dazu, ob der Medienstaatsvertrag drittschützend ist. Insbesondere kommt dem Umstand, dass eine Vorschrift zukünftig nicht von § 2 Abs. 10 erfasst ist, auch angesichts dieser Klarstellung der Regelungsbereiche keine Indizwirkung zu, dass diese zu Lasten von Radio Bremen als drittschützend angesehen werden kann. Mit der Neufassung von § 2 Abs. 10 ist zudem nicht die Aussage verbunden, dass im Umkehrschluss anderen Bestimmungen des Radio-Bremen-Gesetzes ein drittschützender Charakter zukommt. Das Recht zur Programmbeschwerde bleibt von Eingaben nach § 27 unberührt.
Bei Buchstabe d wird zudem ein Redaktionsversehen berichtigt.
Zu Nummer 2 (Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a):
Mit der konkretisierenden Ergänzung des Programmauftrages wird die integ-rierende Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betont. Dies beinhaltet auch, durch eine objektive Berichterstattung dazu beizutragen, dass in der Gesellschaft kein diskriminierendes Miteinander gelebt wird. Dies bedeutet insbesondere, dass auf ein diskriminierungsfreies Zusammenleben in Be-zug auf jüdisches Leben hingewirkt wird.
Zu Nummer 3 (Artikel 1 Nummer 14):
Die Amtszeitbegrenzung für Mitglieder des Verwaltungsrates wird entsprechend der Regelung für die Mitglieder des Rundfunkrates in § 12 Absatz 7 Radio-Bremen-Gesetz neu geordnet.
Zu Nummer 4 (Artikel 1 Nummer 22):
Durch die Neufassung des § 24 Abs. 6 soll die Anregung des Rechnungsho-fes aufgegriffen werden, dass auch Versorgungsleistungen nur in für den öffentlichen Sektor angemessener Art und Höhe vereinbart werden dürfen.
Zu Nummer 5 (Artikel 1 Nummer 28):
Die Übergangsvorschrift dient dazu, dass die Einführung der Amtszeitbe-grenzung für Mitglieder des Verwaltungsrates nicht die Aufsicht über die Astalt beeinträchtigt. Der Verwaltungsrat ist als Expertengremium ausgestaltet, sodass der Gewährleistung einer hohen fachlichen Qualifika-tion auch bei der Systemumstellung im Vordergrund steht.

Sülmez Çolak, Mustafa Güngör und Fraktion der SPD
Dr. Franziska Tell, Dr. Henrike Müller und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Dariush Hassanpour, Nelson Janßen, Sofia Leonidakis und Fraktion DIE LINKE