Rechtsklarheit für das Stadtteilbudget der Beiräte – Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter

Dringlichkeitsantrag der Fraktionen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE:

Die bremischen Beiräte sind in vielerlei Hinsicht erste Ansprechpartner für Bürger:innen und
übernehmen in verschiedensten Bereichen Verantwortung für ihre Stadt- und Ortsteile, deren Weiterentwicklung und die Gestaltung der Lebensverhältnisse vor Ort. Sie brauchen deshalb auch ein Budget, dass zur Umsetzung der vielfältigen Aufgaben und Bedürfnisse Gestaltungsspielräume eröffnet. Die Mittel, die den Ortsbeiräten daher zu ihrer grundsätzlichen Verfügung stehen und über die sie ohne vorheriges Einvernehmen oder festgelegte Verfahren mit dem jeweils inhaltlich betroffenen Fachressort entscheiden können, sind die Globalmittel gemäß § 32 Absatz 3 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter (BeiräteOG). Mit diesen Mitteln können die Beiräte unter anderem auch kulturelle, soziale oder kinderbezogene Projekte und Maßnahmen in ihrem jeweiligen Beiratsgebiet unterstützen beziehungsweise durchführen.

Diese Globalmittel bedürfen der regelmäßigen Anpassung an die regelmäßigen Preissteigerungen sowie steigenden Bedarfe. Um unmittelbar mehr Spielräume zu eröffnen, wurden die Globalmittel für die Beiräte und Jugendbeiräte mit Beschlussfassung des Haushaltes 2024 um 20 Prozent erhöht. Dies ist auch nach Rücksprache und Rückkopplung mit den Beiräten und Ortsämtern der zielführende Weg, um einerseits Handlungsspielräume zu vergrößern, andererseits aber zusätzliche Abstimmungsbedarfe mit verschiedenen Fachressorts zu reduzieren.

Gleichzeitig soll die Beiratsarbeit attraktiver gemacht werden. Deshalb hat die Stadtbürgerschaft mit Beschluss des Haushaltes 2024 auch für die Sitzungsgelder für Beiratsmitglieder und die sog. „sachkundigen Bürger:innen“ um 20 Prozent erhöhte Mittel bereitgestellt. Die Stadtbürgerschaft beabsichtigt, diese Erhöhung auch für das kommende Jahr fortzuschreiben. Mit dem grundsätzlichen Herangehen, einerseits für Klarheit zu sorgen, andererseits aber die Spielräume der Beiräte zu erhöhen und Beiratsarbeit und entsprechende Aufwände angemessen zu entschädigen, beabsichtigt die Stadtbürgerschaft insgesamt, Beiratsarbeit auch für die Zukunft attraktiv zu machen und zu halten.

Die Einrichtung von fachbezogenen Stadtteilbudgets über das bestehende Verkehrsbudget
hinaus wurde seit Einführung im Rahmen der BeiräteOG-Novelle von 2010 nicht weiterverfolgt. Gleichwohl sieht das BeiräteOG derzeit nach seinem Wortlaut vor, dass die Stadtteilbudgets in einem oder mehreren Einzelplänen der Ressorts zu veranschlagen sind. Damit steht zur Diskussion, neben dem bereits eingeführten „Verkehrsbudget“ weitere Stadtteilbudgets einzurichten. Das Verkehrsbudget bezieht sich auf die Gestaltung und Erhaltung der Verkehrsinfrastruktur im Stadtteil (§ 10 Absatz 1 Nr. 3 BeiräteOG) und damit auf den Bereich, in dem die Beiräte eine wichtige gestalterische und kommunikative Funktion übernehmen, also gewissermaßen auf die Kernkompetenz der Beiräte. In den übrigen Bereichen, die von den Entscheidungsrechten in § 10 Absatz 3 Nr. 2 bis 10 BeiräteOG tangiert werden, fällt eine stadtteilbezogene Zuordnung zu Aufgaben, die eine senatorische Behörde mit den im Haushaltsplan eingestellten Mitteln erfüllt, zumindest deutlich schwieriger bzw. ist sie nicht eindeutig vorzunehmen.

Um Missverständnissen zukünftig vorzubeugen und Rechtsklarheit zu schaffen, soll nun das
Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter zur Klarstellung dahingehend angepasst werden,
dass das Thema Stadtteilbudget ausschließlich auf den Verkehrsbereich bezogen und dafür
§ 32 Absatz 4 Satz 1 so geändert wird, dass der Begriff „Stadtteilbudgets“ (Plural) in „Stadtteilbudget“ (Singular) geändert und auf den entsprechenden Entscheidungsbereich Bezug genommen wird, sowie die erforderlichen technischen Anpassungen an anderen Stellen im Ortsgesetz vorgenommen werden.

Das eingeführte und von den Beiräten inzwischen in vielfältiger Weise angenommene Stadtteilbudget in Verkehrsangelegenheiten soll in der jetzigen Form erhalten bleiben.

Die Stadtbürgerschaft möge beschließen:
Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter
Vom…
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:
Artikel 1
Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter
Das Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 130), das
zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 2. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 152) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Beirat entscheidet über die Verwendung der stadtteilbezogenen Mittel im Stadtteilbudget gemäß § 32 Absatz 4 nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Die Entscheidungshoheit für das Stadtteilbudget bezieht sich auf die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Maßnahmen. Daneben sind Anträge auf Finanzierung von verkehrlichen Investitionsmaßnahmen im Beiratsbereich, wie beispielsweise die Sanierung von Geh- und Radwegen, aus dem Stadtteilbudget zulässig.“
2. § 32 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Im Einzelplan des zuständigen Ressorts werden die stadtteilbezogenen Mittel für
Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 (Stadtteilbudget) ausgewiesen, über die die
Beiräte gemäß § 10 Absatz 3 entscheiden. § 10 Absatz 3 Satz 3 ist zu berücksichtigen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Ortsgesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

Begründung:
Zu Artikel 1 (Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter)
Zu Nummer 1 (§ 10 Absatz 3)
§ 10 Absatz 3 regelt die Entscheidungsbefugnis der Stadtteilbeiräte über die von der Stadtbürgerschaft zugewiesenen stadtteilbezogenen Mittel. Mit der Ortsgesetzänderung wird der Begriff des Stadtteilbudgets im Singular formuliert und eindeutig auf die in Absatz 1 Nummer 3 genannten verkehrslenkenden, beschränkenden und beruhigenden Maßnahmen bezogen.
Dies dient der Klarstellung, da der Gesetzestext bisher von „Stadtteilbudgets“ sprach, die jedoch von der Stadtbürgerschaft in der Folge für andere Bereiche nicht zugewiesen wurden. In dem in § 10 Absatz 1 Nummer 3 genannten Bereich, der durch die in Absatz 3 genannten Fallbeispiele weiter konkretisiert und ergänzt wird, liegt ein wesentlicher Schwerpunkt der gestalterischen Tätigkeit der Beiräte. Für andere Bereiche stehen den Beiräten die in § 10 Absatz 1 Nummer 1 genannten Globalmittel für orts- und stadtteilbezogene Maßnahmen zur Verfügung, über die die Beiräte ausschließlich entscheiden und durch die sie über große Gestaltungsspielräume verfügen.

Des Weiteren wird die Ressortbezeichnung „die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau“ gestrichen, da der Ressortzuschnitt zu Beginn der 21. Wahlperiode geändert wurde. Auf die Nennung des gegenwärtigen Ressortnamens wird im Hinblick auf mögliche künftige Änderungen verzichtet.

Zu Nummer 2 (§ 32 Absatz 4)
§ 32 Absatz 4 regelt die Ausweisung des Stadtteilbudgets im stadtbremischen Haushalt und verweist auf die Entscheidungsbefugnis der Beiräte sowie die inhaltlichen Bezugnahmen. Die Vorschrift wird auf die Nennung des Stadtteilbudgets im Singular angepasst.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Recai Aytas, Mustafa Güngör und Fraktion der SPD
Ralph Saxe, Bithja Menzel, Dr. Henrike Müller und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Olaf Zimmer, Nelson Janßen, Sofia Leonidakis und Fraktion DIE LINKE