Zusammenwirken von Beiräten und Stadtbürgerschaft stärken – Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter

Dringlichkeitsantrag der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und der SPD: In den vergangenen vier Wahlperioden war bei der Stadtbürgerschaft ein Ausschuss für Bürgerbeteiligung und Beiräte angesiedelt. Parallel dazu gab es zunächst den Gesamtbeirat und später dann die Beirätekonferenz: eine Versammlung der Beiratssprecher*innen, die öffentlich tagt und in der alle Beiratsmitglieder Rederecht haben. Auf Dauer hat sich diese Struktur nicht bewährt, weil es sich teilweise um eine Doppelstruktur handelt, die die ehrenamtlichen Beiratsprecher*innen unnötig beansprucht und eine zielgerichtete Arbeit der fachpolitischen Sprecher*innen in der Bürgerschaft erschwert.

In den vergangenen vier Wahlperioden war bei der Stadtbürgerschaft ein Ausschuss für Bürgerbeteiligung und Beiräte angesiedelt. Parallel dazu gab es zunächst den Gesamtbeirat und später dann die Beirätekonferenz: eine Versammlung der Beiratssprecher*innen, die öffentlich tagt und in der alle Beiratsmitglieder Rederecht haben. Auf Dauer hat sich diese Struktur nicht bewährt, weil es sich teilweise um eine Doppelstruktur handelt, die die ehrenamtlichen Beiratsprecher*innen unnötig beansprucht und eine zielgerichtete Arbeit der fachpolitischen Sprecher*innen in der Bürgerschaft erschwert.

Es ist aber sinnvoll, diese beiden Säulen bremischer Demokratie gut zu verzahnen. Anstelle des Ausschusses für Bürgerbeteiligung und Beiräte soll zukünftig die Beirätekonferenz die vorrangige Schnittstelle von Stadtbürgerschaft und Beiräten sein. Von den Fraktionen in der Stadtbürgerschaft sollen Vertreter*innen als ständige Gäste mit Rederecht in die Beirätekonferenz entsendet werden. Die Beirätekonferenz soll sich mit Anliegen direkt an die Stadtbürgerschaft wenden können. Dafür soll es eines Antrags bedürfen, dem zwei Drittel der Beiratssprecher*innen in einer Sitzung oder im Umlaufverfahren zugestimmt haben. Die Beiratssprecher*innen sollen ihr Abstimmungsverhalten im Vorfeld mit ihren jeweiligen Beiräten abgestimmt haben. Das Anliegen der Beirätekonferenz wird mit dem üblichen Vorlauf auf die Tagesordnung der nächsten Stadtbürgerschaftssitzung gesetzt. Eine Vertretung der Beirätekonferenz erhält für dieses Anliegen Rederecht in der Stadtbürgerschaft. Dieses neue Verfahren stärkt die Schnittstelle und verbessert die Beiratsrechte.

Die Stadtbürgerschaft möge beschließen:
Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter
Vom …
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

Artikel 1
Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter § 24 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 130), das zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 2. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Fraktionen in der Stadtbürgerschaft können je ein Mitglied ihrer Fraktion als
ständigen Gast in die Beirätekonferenz entsenden. Die Beirätekonferenz kann mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen Anträge an die Stadtbürgerschaft
richten.“
2. In Absatz 3 werden nach den Wörtern „§ 14 Absatz 1 bis 3“ die Wörter „und 5“ eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Zu Artikel 1 (Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter)

Zu Nummer 1 (§ 24 Absatz 2)
Den Fraktionen der Stadtbürgerschaft wird das Recht eingeräumt, jeweils eine Vertretung aus ihrer Mitte als ständigen Gast in die Beirätekonferenz zu
entsenden. Dies soll die Wahrnehmung der Arbeit der Beirätekonferenz in

der Stadtbürgerschaft stärken und den gegenseitigen Austausch fördern.

Nach § 7 Satz 3 der Geschäftsordnung der Beirätekonferenz haben die ständigen Gäste Rederecht in der Beirätekonferenz. Bisher sieht die Geschäftsordnung der Beirätekonferenz vor, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Parlamentsausschusses für Bürgerbeteiligung, bürgerschaftliches Engagement und Beiräte sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter ständige Gäste der Beirätekonferenz sind (§ 2 Absatz 2 Satz 4). Dieser Ausschuss besteht seit der 21. Wahlperiode jedoch nicht mehr.

Des Weiteren erhält die Beirätekonferenz ein Antragsrecht in der Stadtbürgerschaft. Erforderlich ist hierfür eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Beirätekonferenz. Diese kann insbesondere bestimmen, dass die Beschlussfassung auch im Umlaufverfahren erfolgen kann, falls die Dringlichkeit des Anliegens dies erfordert. Im Übrigen sollten die Beiratssprecher*innen ihr Abstimmungsverhalten in der Beirätekonferenz mit ihren jeweiligen Beiräten im Vorfeld abgestimmt haben.

Damit die Beirätekonferenz ihr mit dem Antrag verbundenes Anliegen wirksam in der Stadtbürgerschaft vertreten kann, ist darüber hinaus ein Rederecht in der Stadtbürgerschaft erforderlich. Das Rederecht sowie das nähere Verfahren über die Behandlung der Anträge in der Stadtbürgerschaft werden in der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft zu regeln sein.

Zu Nummer 2 (§ 24 Absatz 3)
Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Fehlers. Bei der Einfügung der Regelungen über Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen (§ 14 Absatz 5) mit Ortsgesetz vom 27. September 2016 war versäumt worden, diese Regelungen auch auf die Beirätekonferenz zu erstrecken.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Ralph Saxe, Bithja Menzel, Dr. Henrike Müller und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Olaf Zimmer, Nelson Janßen, Sofia Leonidakis und Fraktion DIE LINKE
Recai Aytas, Mustafa Güngör und Fraktion der SPD