Umfang und Möglichkeiten des Rückgriffs gegenüber unterhaltspflichtigen Elternteilen beim Unterhaltsvorschuss im Land Bremen

Kindern von Alleinerziehenden steht Unterhalt zu, den der Elternteil zahlen muss, bei dem die Kinder nicht oder nicht hauptsächlich leben. Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner gesetzlichen Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht nachkommen kann oder will, springt der Staat in Form des Unterhaltsvorschusses ein. Kann der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt zahlen, so muss der Unterhaltsvorschuss nicht erstattet werden. Anders sieht es aus, wenn es keine Belege dafür gibt, dass der unterhaltspflichtige Elternteil nicht über ausreichend Einkommen verfügt. In diesem Fall erfolgt eine sogenannte Rückgriffforderungen, bei der die Unterhaltsvorschussstelle den gezahlten Unterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückfordert. Die Rückgriffsquote ist das Verhältnis zwischen den Einnahmen, die die Kommune oder das Land aus Unterhaltsforderungen gegen unterhaltspflichtige Elternteile erzielt, und den Ausgaben für den Unterhaltsvorschuss.

Seit Jahren ist diese Rückgriffsquote gerade im Land Bremen sehr gering, was auch daran liegt, dass viele der unterhaltspflichtigen Elternteile aufgrund eines geringen Einkommens nicht verpflichtet sind, Unterhalt zu leisten. Zugleich stellt sich aber die Frage, mit welchen Instrumenten die Unterhaltsvorschussstelle grundsätzlich ausgestattet ist, um säumige Elternteile zu finden und zu belangen, wenn sie in der Lage sind, Unterhalt zu zahlen?

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:
1. Wie viele Alleinerziehende gibt es im Land Bremen (bitte nach Stadtgemeinde differenzieren)?
2. Wie viele Kinder bis 18 Jahren im Land Bremen erhielten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (bitte nach Stadtgemeinden differenzieren)?
3. Wie viele unterhaltspflichtige Elternteile leisten derzeit keinen Kindesunterhalt im Land Bremen (Bitte nach Stadtgemeinde sowie nach Geschlecht des Elternteiles differenzieren)?
4. Wie viele davon zahlen keinen Kindesunterhalt, aufgrund
a. ihres geringen Einkommens oder Leistungsbezugs;
b. Teilzeitbeschäftigung;
c. Unwilligkeit;
d. unbekannt verzogen;
e. im Klageverfahren;
f. sonstige Gründe?
5. Wie viele offene Rückforderungen hatte das Land Bremen gemäß Unterhaltsvor-
schussgesetz in den vergangenen fünf Jahren zu verzeichnen, wie hoch war der finanzielle Umfang der Rückforderungen insgesamt? Bitte nach Stadtgemeinden und Jahren differenzieren.
6. Wie hoch war in den vergangenen fünf Jahren der prozentuale Anteil der Verfahren  nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, bei denen ein Rückgriff auf den unterhaltpflichtgen Elternteil genommen wurde, an allen Fällen von Unterhaltsvorschuss sowie die Rückgriffsquote? Bitte nach Stadtgemeinden und Jahren differenziert darstellen.
7. In wie vielen Prozent der Fälle war in den vergangenen fünf Jahren ein Rückgriff erfolgreich und führte zur vollständigen Tilgung der Unterhaltsschuld? Bitte nach Stadtgemeinden und Jahren differenzieren.
8. Auf welche Weise erfolgt die Rückforderung von Unterhaltsvorschusszahlungen bei
dem zuvor säumigen anderen Elternteil bei der Unterhaltsvorschussstelle? Welche Fristen werden gesetzt? Welche Sanktionen werden angedroht?
9. Wie viele Klagen auf Kindesunterhalt haben alleinerziehende Elternteile gegenüber dem anderen Elternteil in den letzten fünf Jahren bei Bremer Gerichten eingereicht?
10. Wie viele Klagen auf Begleichung des Unterhaltsvorschusses hat die UVG-Stelle gegenüber Unterhaltspflichtigen eingereicht, mit welchem Ausgang?
11. Wie lange dauert es im Durchschnitt, bis der unterhaltspflichtige Elternteil in Kenntnis
gesetzt wird, dass ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss eingegangen ist bzw. bewilligt wurde und er*sie für den geleisteten Unterhalt gemäß Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch genommen werden kann?
12. Welche Maßnahmen kann die Unterhaltsvorschussstelle des Amtes für Soziale Dienste ergreifen, um den unterhaltspflichtigen Elternteil ausfindig zu machen, wenn dem Anspruchsberechtigten der derzeitige Wohnort des Unterhaltspflichtigen nicht bekannt ist?
13. Welche Maßnahmen kann die Unterhaltsvorschussstelle des Amtes für Soziale Dienste ergreifen, um die Angaben über die finanzielle Situation des unterhaltspflichtigen Elternteils zu überprüfen, etwa wenn durch den anspruchsberechtigten Elternteil oder andere Personen Hinweise vorliegen, dass die Angaben des unterhaltspflichtigen Elternteils falsch oder unvollständig sind (Schenkungen, Übertragung von Besitz an Dritte etc.)?
14. Wie waren und sind die für Rückgriffe von Unterhaltsvorschüssen zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstelle) in den vergangenen fünf Jahren personell ausgestattet? Wie viele Fälle hat eine beschäftigte Fachkraft im Schnitt zu bearbeiten? Bitte nach Stadtgemeinden und Jahren differenziert darstellen.
15. Welche Summe an Rückerstattungen wurde in den letzten fünf Jahren generiert (bitte
nach Stadtgemeinde differenzieren)?

Sofia Leonidakis, Nelson Janßen und Fraktion Die Linke