Kurzarbeitergeld sozial gerecht ausgestalten

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Das Kurzarbeitergeld ist ein bewährtes Kriseninstrument, das auch während der Corona-Pandemie entscheidend dazu beiträgt, Massenentlassungen zu verhindern. Deshalb ist es richtig, die Beantragung von Kurzarbeitergeld zu erleichtern. Wir begrüßen auch, dass die Sozialpartner in etlichen Branchen Verantwortung übernehmen und die finanziellen Spielräume nutzen, die durch die vollständig erlassenen Sozialversicherungsbeiträge entstehen, um damit das Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten tariflich aufzustocken.

Handlungsbedarf hingegen besteht in Branchen und Unternehmen ohne Aufstockungsregelungen, denn hier führt das Kurzarbeitergeld in seiner jetzigen Form zu Nettolohneinbußen von 33 Prozent (mit Kind) bzw. 40 Prozent (ohne Kind). Bei Beschäftigten im Schichtdienst sind die Einkommenseinbußen noch weit höher, da für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes nur das sozialversicherungspflichtige Einkommen, also beispielsweise keine Nachtschichtzuschläge herangezogen werden. Bei geringen bis mittleren Einkommen und/oder bei hohen Wohnkosten kommen die Beschäftigten mit 60 oder 67 Prozent des Nettolohns nicht über die Runden. Viele sind von heute auf morgen auf aufstockende Grundsicherung angewiesen. Selbst bei einem mittleren Nettoeinkommen von 2100 Euro im Monat beträgt das Kurzarbeitergeld bei „Kurzarbeit Null“ nur 1260 Euro, das ist nur knapp über der Grenze, bis zu der Alleinstehende mit Arbeitslosengeld II aufstocken können. Von dieser misslichen Lage sind auch im Land Bremen insbesondere die Beschäftigten im Einzelhandel – in der überwiegenden Mehrheit Frauen – besonders schwerwiegend betroffen. Sie dürfen in dieser existenziellen Notlage nicht ohne Unterstützung bleiben!

Auch wenn vordringlich die Unternehmen weiterhin aufgefordert sind, das Kurzarbeitergeld per Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich aufzustocken, muss das Kurzarbeitergeld verbessert werden. Die Menschen dürfen nicht in die Armut abgleiten, nur weil aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeit unumgänglich ist. Deshalb muss das Kurzarbeitergeld schnellstmöglich unter Anwendung sozialer Kriterien heraufgesetzt werden. Ein verbessertes Kurzarbeitergeld verhindert zudem, dass die Zahl der Anträge auf aufstockendes Arbeitslosengeld II steigt. Das ist wichtig, damit die Jobcenter jetzt in der Krise nicht zusätzlich belastet werden. Ein höheres Kurzarbeitergeld verhindert das Aufstocken durch die Jobcenter. Damit werden die Verwaltungsressourcen der Jobcenter entlastet. Gleichzeitig werden auch die Kommunen von höheren Kosten der Unterkunft entlastet und können sich auf die Stabilisierung der sozialen Infrastruktur vor Ort konzentrieren. Das ist für die Städte Bremen und Bremerhaven besonders wichtig.

Eine gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergelds wirkt bis zum mittleren Einkommensbereich und begrenzt auf diese Weise die finanzielle Belastung der Arbeitslosenversicherung.

Zudem werden Unternehmen und Beschäftigte massiv durch das faktische Kurzarbeitsverbot für Beschäftigte in Altersteilzeit finanziell belastet und einem unnötigen Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Nach den Maßgaben der Deutschen Rentenversicherung müssen Beschäftigte die Hälfte der Kurzarbeitszeit nacharbeiten. Geregelt ist:

„Wenn durch Kurzarbeit weniger als die Hälfte der vereinbarten bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistet wird, reicht das dadurch für die Freistellungsphase erarbeitete Wertguthaben nicht aus. In dem Fall muss das fehlende Wertguthaben nachgearbeitet werden oder aufgrund freiwilliger Zahlung durch den Arbeitgeber vermehrt werden.
Bei einer Kurzarbeit „gleich Null“ wird überhaupt keine Arbeitszeit geleistet. Aber auch in diesem Fall muss Wertguthaben für die spätere Freistellungsphase gebildet werden. Deshalb muss das fehlende Wertguthaben durch Nacharbeit (in Höhe der Hälfte der geschuldeten Arbeitszeit) oder aufgrund freiwilliger Zahlung durch den Arbeitgeber vermehrt werden. Ob eine Nacharbeit gefordert wird oder der Arbeitgeber das Wertguthaben vermehrt, ist von der Vertragsgestaltung zur Altersteilzeit abhängig oder Sache der Arbeitsvertragsparteien. Wird fehlendes Wertguthaben nachgearbeitet, verkürzt sich dadurch die Freistellungsphase entsprechend. Das vereinbarte Altersteilzeit-Blockmodell endet daher nicht später. Es verbleibt somit auch beim geplanten Beginn der Altersrente.“

In der Praxis werden bundesweit tausende von Beschäftigte in der Arbeitsphase der Altersteilzeit von der Kurzarbeit ausgenommen und müssen im Betrieb arbeiten oder die Kurzarbeitszeiten mit individuellen Freizeitansprüchen belegen. Allein bei beispielsweise Mercedes-Benz in Bremen sind es knapp 1300 Beschäftigte.

Gerade unter den Bedingungen der Corona-Pandemie und vor dem Hintergrund von wochenlanger „Kurzarbeit Null“ entsteht einerseits eine riesige Kostenbelastung für die Unternehmen, andererseits ist die Gruppe der gefährdeten, älteren Beschäftigten besonders vor einer Ansteckung zu schützen.

Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:

Die Bürgerschaft (Landtag) fordert den Senat auf, unverzüglich eine Bundesratsinitiative zu ergreifen mit dem Ziel, die Regelungen zum Kurzarbeitergeld mit folgenden Eckpunkten sozial zu gestalten:

1. Das Kurzarbeitergeld soll für kleine bis mittlere Einkommensbereiche angehoben werden. Wer Vollzeit mit Mindestlohn gearbeitet hat, soll den maximalen Zuschlag erhalten. Dieser Zuschlag sinkt dann mit zunehmendem Einkommen ab. Konkret soll folgende Staffelung für monatliche Nettoeinkommen aus einer Vollzeitbeschäftigung gelten: Bis 1400,-€ 90 Prozent Kurzarbeitergeld über 1400,-€ bis 1700,-€ 85 Prozent Kurzarbeitergeld über 1700,-€ bis 2000,-€ 80 Prozent Kurzarbeitergeld über 2300,-€ bis 2600,-€ 75 Prozent Kurzarbeitergeld über 2600,-€ 70 Prozent Kurzarbeitergeld Wie beim jetzigen Kurzarbeitergeld erhalten Beschäftigte mit Kindern jeweils 7 Prozentpunkte mehr. Die Unternehmen sind weiterhin aufgefordert, das Kurzarbeitergeld auf 100 Prozent per Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglich aufzustocken. Bei einer Kurzarbeit von mehr als 14 Arbeitstagen im Kalendermonat erhöht sich das Kurzarbeitergeld um 5 Prozent, wobei eine Zahlung über 100 Prozent ausgeschlossen ist.
2. Eine Nacharbeit aufgrund von Arbeitsausfall in der Altersteilzeit durch Kurzar-beit ist auszuschließen. Altersteilzeitbeschäftigte müssen ohne Nacharbeit an Kurzarbeit beteiligt werden können.

Dr. Henrike Müller, Björn Fecker und Fraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen
Jasmina Heritani, Volker Stahmann, Mustafa Güngör und Fraktion der SPD
Ingo Tebje, Sofia Leonidakis, Nelson Janßen und Fraktion DIE LINKE