Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes

Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
Artikel 1 Nummer 13 des Änderungsgesetzes wird wie folgt gefasst:
13. § 34 wird wie folgt gefasst:
㤠34
Zusammensetzung der Schulkonferenz
(1) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter und einem Mitglied des nichtunterrichten-den Personals beträgt an Schulen mit
1. bis zu 400 Schülerinnen und Schülern neun,
2. 401 bis 600 Schülerinnen und Schülern zwölf,
3. 601 bis 800 Schülerinnen und Schülern 15,
4. über 800 Schülerinnen und Schülern 18 und
5. an Schulen nur der Sekundarstufe II 20.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 beträgt die Zahl an Grundschulen zehn stimmberechtigte Mitglieder. An Schulen mit Ausbildungsbeirat sind zusätz-lich vier Vertreterinnen oder Vertreter des Ausbildungsbeirats stimmberech-tigte Mitglieder der Schulkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz; bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz auf ein anderes Mitglied der Schulkonferenz delegieren. Der Schulkonferenz gehört eine Vertreterin oder ein Vertreter des nicht-unterrichtenden Personals mit beratender Stimme an. An Grundschulen sind zusätzlich vier Vertreterinnen und Vertreter des Schülerbeirats Mitglieder mit beratender Stimme.
(2) Die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 und 2 besteht
1. an Grundschulen zur einen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Gesamtkonferenz, zur anderen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern des Elternbeirats,
2. an Schulen der Sekundarstufen I und II zu je einem Drittel aus Vertrete-rinnen und Vertretern der Gesamtkonferenz, des Schülerinnen- und Schülerbeirats und des Elternbeirats,
3. an Schulen nur der Sekundarstufe II aus je acht Vertreterinnen und Ver-tretern der Gesamtkonferenz und des Schülerinnen- und Schülerbeirats und vier Vertreterinnen und Vertretern des Elternbeirats.
Unter den Vertreterinnen und Vertretern der Gesamtkonferenz müssen Lehr-kräfte, sozialpädagogische Fachkräfte und Betreuungskräfte nach Möglich-keit im Verhältnis ihres stellenmäßigen Anteils in der Gesamtkonferenz zum Zeitpunkt der Wahl vertreten sein, wobei gegebenenfalls zugunsten der Lehrkräfte aufgerundet wird.“
Begründung:
Die Entwurfsfassung sieht in Artikel 1 Nummer 13 des Änderungsgesetzes für kleinere Grundschulen bis zu 400 Schülerinnen und Schüler lediglich acht stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz vor. Um Grundschulen nicht schlechter zu stellen, wird die alte Regelung von zehn stimmberechtigten Mitgliedern der Schulkonferenz beibehalten.

Gönül Bredehorst, Mustafa Güngör und Fraktion der SPD
Christopher Hupe, Björn Fecker und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Miriam Strunge, Sofia Leonidakis, Nelson Janßen und Fraktion DIE LINKE