Gesetz zum besseren Schutz der Privatanschrift bei bürgerschaftlichem Engagement

Die zunehmende Verrohung des gesellschaftlichen Diskurses hat zu einer erhöhten Gefährdungslage für Personen geführt, die sich durch bürgerschaftliches, politisches oder ehrenamtliches Engagement in die Gesellschaft einbringen. Gleichwohl gibt es in Gesetzen des Landes Bremen noch Regelungen, welche diese Personengruppe im Einzelfall verpflichten, ihre Privatanschrift öffentlich zu machen.

Die Privatanschrift ist ein besonders sensibles personenbezogenes Datum. Sie bezeichnet den räumlich-privaten Mittelpunkt des Lebens, den persönlichen Rückzugsort einer Person und ihrer Familie. Die Offenlegung der Anschrift stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die geschützte Privatsphäre dar. Für Personen, die sich öffentlich exponieren, gewinnt dieser Schutz eine besondere Dimension. Ihr Engagement findet zwar in der Öffentlichkeit statt, doch muss der private Lebensbereich als Kompensationsraum der freien und ungezwungenen Entfaltung unangetastet bleiben. Dies gilt insbesondere, da die Veröffentlichung von Adressen im Kontext von politischer oder gesellschaftlicher Auseinandersetzung häufig dem Zweck des sogenannten „Doxings“ dient. Ziel solcher Handlungen ist es, die betroffene Person einzuschüchtern, zu bedrohen, zu belästigen oder gar Gewalt auszusetzen.

Ein Klima der Angst, in dem Bürger*innen im Land Bremen Repressalien bis in ihren intimsten Lebensbereich hinein fürchten müssen, wenn sie sich für die Gesellschaft engagieren, hat einen erodierenden Effekt auf die Demokratie. Die Furcht vor Anfeindungen kann Menschen abschrecken, sich politisch, bürgerschaftlich oder ehrenamtlich zu betätigen. Dies führt zu einem Weniger an zivilgesellschaftlichem Engagement, das eine tragende Säule des freiheitlich-demokratischen Staates ist. Der Staat hat die Pflicht, sich schützend vor die Menschen zu stellen und die Funktionsfähigkeit der Zivilgesellschaft zu gewährleisten. Ein wirksamer Schutz vor der Offenlegung von Privatanschriften ist ein integraler Bestandteil dieser Schutzpflicht. Der Schutz der Privatanschrift ist somit nicht nur ein Gebot des Individualschutzes, sondern auch eine Notwendigkeit für das Funktionieren des demokratischen Gemeinwesens. Der Schutz des privaten Raumes ist die Bedingung für mutiges öffentliches Handeln.

Vor diesem Hintergrund ist es angebracht, landesrechtliche Regelungen, die ohne wirklich zwingende Notwendigkeit eine Offenlegung der Privatanschrift gegenüber einer breiten Öffentlichkeit vorschreiben, an die erhöhte Gefährdungslage anzupassen. Dies betrifft zum einen das Gesetz über den Volksentscheid, das den Vertrauenspersonen bisher abverlangt, ihre vollständigen Privatanschriften auf allen Unterschriftslisten zu drucken; zum anderen das Pressegesetz, das eine rigorose Impressumspflicht selbst für nicht-kommerzielle Druckwerke vorsieht.

Im digitalen Zeitalter von noch größerer praktischer Bedeutung sind die Impressumspflichten für digitale Medien nach § 18 des Medienstaatsvertrags und § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes. Auch hier ist eine Entschärfung zum besseren Schutz der Privatanschrift dringend erforderlich.

Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
1. Die Bürgerschaft (Landtag) fordert den Senat auf, sich auf Bundesebene und gegenüber den anderen Ländern für eine Prüfung und Entschärfung der Privatanschriften betreffenden Impressumspflichten für digitale Medien nach § 18 des Medienstaatsvertrags und nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes einzusetzen.
2. Die Bürgerschaft (Landtag) beschließt den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zum besseren Schutz der Privatanschrift bei bürgerschaftlichem Engagement.

Kai Wargalla, Philipp Bruck, Ralph Saxe, Michael Labetzke,Dr. Emanuel Herold und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Nelson Janßen, Sofia Leonidakis und Fraktion DIE LINKE
Kevin Lenkeit, Dr. Hubertus Hess-Grunewald, Mustafa Güngör und Fraktion der SPD

Anlage(n):
1. Anlage zu Drs 21-1625
Gesetz zum besseren Schutz der Privatanschrift bei bürgerschaftlichem Engagement
Vom …
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid
Das Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid vom 27. Februar 1996 (Brem.GBl. S. 41; 1997, S. 323), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 117, 123) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsüberübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§14a Erreichbarkeitsanschrift“
2. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
„§ 14a ist zu beachten.“
3. In § 13 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
„14a ist zu beachten.“
4. In § 14 Absatz 2 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
„§ 14a ist zu beachten.“
5. Nach § 14 wird der folgende § 14a eingefügt:
„§ 14a
Erreichbarkeitsanschrift
Als Anschrift einer Vertrauensperson kann zum Zwecke der Verwendung auf den Unterstützungslisten für den Zulassungsantrag, in der Bekanntmachung des zugelassenen Volksbegehrens und auf den Unterschriftsbogen für das Volksbegehren anstelle der Anschrift der Hauptwohnung eine Erreichbarkeitsanschrift angegeben werden; in diesem Fall sind dem Landeswahlleiter die Anschriften (Hauptwohnung) der Vertrauenspersonen gesondert mitzuteilen.“
Artikel 2
Änderung des Pressegesetzes
Das Pressegesetz vom 16. März 1965 (Brem.GBl. S. 63, 75), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305, 311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
„Soweit das Druckwerk nicht in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erscheint, kann anstelle der privaten Wohnanschrift einer natürlichen Person eine Erreichbarkeitsanschrift angegeben werden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
Zu Artikel 1 (Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid)
Artikel 1 enthält Änderungen des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid.
Zu Nummer 1 – Anpassung der Inhaltsübersicht
Aufgrund der Einfügung eines neuen Paragrafen ist die Inhaltsübersicht anzupassen.
Zu Nummer 2 - §10
Aus Gründen der Rechtsklarheit wird ein Hinweis auf den neu eingefügten Paragrafen aufgenommen.
Zu Nummer 3 - § 13
Aus Gründen der Rechtsklarheit wird ein Hinweis auf den neu eingefügten Paragrafen aufgenommen.
Zu Nummer 4 - § 14
Aus Gründen der Rechtsklarheit wird ein Hinweis auf den neu eingefügten Paragrafen aufgenommen.
Zu Nummer 5 - § 14a
Die Vertrauenspersonen eines Volksbegehrens sind nach geltender Rechtslage verpflichtet, auf dem Zulassungsantrag des Volksbegehrens ihre Privatanschrift anzugeben. Die Privatanschrift muss auf allen Unterstützungslisten und Unterschriftsbogen stehen und wird im Falle der Zulassung des Volksbegehrens vom Landeswahlleiter im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen öffentlich bekanntgegeben. Ein zwingender Grund, warum sich die Vertrauenspersonen mit ihrer Privatadresse in dieser Form öffentlich exponieren müssen, ist nicht ersichtlich.

Der neu eingefügte § 14a sieht daher vor, dass gegenüber der Öffentlichkeit anstelle der Anschrift der Hauptwohnung auch eine Erreichbarkeitsanschrift angegeben werden kann. Dies kann beispielsweise ein Postfach sein oder die Anschrift eines Vereins, der das Volksbegehren unterstützt. Die jeweilige Vertrauensperson muss lediglich sicherstellen, dass sie unter der angegebenen Anschrift postalisch erreichbar ist. Lediglich gegenüber dem Landeswahlleiter bleiben die Vertrauenspersonen verpflichtet, ihre Privatanschrift anzugeben. Dies ist erforderlich, um die Wahlberechtigung feststellen und die im Gesetz über den Volksentscheid vorgesehenen Zustellungen bei den Vertrauenspersonen rechtswirksam vornehmen zu können.

Zu Artikel 2 (Pressegesetz)
Die Vorschrift modifiziert die Impressumspflicht nach § 8 Absatz 1 des Pressegesetzes. Bisher sind alle Druckerzeugnisse im Selbstverlag mit einem Impressum zu versehen, das die Privatanschrift des Verfassers oder des Herausgebers enthält. Dies gilt nicht nur für professionelle Presseerzeugnisse wie Zeitungen und Zeitschriften, sondern beispielsweise auch für Rundbriefe von Bürgerinitiativen, Flugblätter mit Demo-Aufrufen, privat erstellte Informationsbroschüren zu gesellschaftlich relevanten Themen, Fanzines von Fußballfans oder Einladungsflyer für öffentliche Straßen- oder Nachbarschaftsfeste. Ausgenommen sind lediglich Druckerzeugnisse, die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienen, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen sowie Stimmzettel für Wahlen (§ 7 Absatz 3 des Pressegesetzes).

Die Impressumspflicht dient legitimen und wichtigen Zwecken. Sie schafft Transparenz und ermöglicht nicht zuletzt auch den Schutz von Persönlichkeitsrechten und die Rechtsdurchsetzung. Wenn in einem Druckwerk Unwahrheiten über jemanden verbreitet werden, jemand beleidigt wird oder unerlaubt Fotos unter Verletzung des Rechts am eigenen Bild oder des Urheberrechts verwendet werden, liefert das Impressum die notwendige Anschrift, um der verantwortlichen Person eine Abmahnung, eine Unterlassungserklärung oder eine Klageschrift zustellen zu lassen. Für professionelle Druckwerke soll die Impressumspflicht daher im vollen Umfang erhalten bleiben, zumal hier in der Regel eine Geschäftsadresse angegeben werden kann.

Bei Druckwerken, mit denen weder eine gewerbliche noch eine selbständige berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, erscheint es jedoch in Abwägung mit dem Schutz der Privatanschrift vertretbar, eine nicht-ladungsfähige Erreichbarkeitsanschrift angeben zu dürfen. Oftmals wird es bei berechtigtem Interesse möglich sein, aufgehend von dem im Impressum angegebenen Namen und der Erreichbarkeitsanschrift auch eine ladungsfähige Anschrift zu ermitteln, beispielsweise durch eine Melderegisterauskunft. Unter Umständen erleichtert die geänderte Regelung dies in der Praxis sogar, weil die Impressumspflicht künftig möglicherweise wieder häufiger beachtet werden wird. Bisher wird nicht selten bei Druckwerken entgegen § 10 Absatz 1 auf ein Impressum gänzlich verzichtet, da die Verfasserinnen und Verfasser ihre Privatanschrift nicht offenlegen wollen und davon ausgehen, dass sie ohne Hinweise auf ihre Identität in der Regel auch nicht befürchten müssen, vom Ordnungsamt ermittelt und mit einem Bußgeld belegt zu werden. Entfällt diese Gefahr bei Angabe einer bloßen Erreichbarkeitsanschrift, erhöht dies den Anreiz, ein rechtskonformes Impressum anzugeben.

Die rigorose Impressumspflicht verhindert in ihrer aktuellen Form und praktischen Auswirkung insoweit allzu oft die Transparenz, die sie eigentlich gerade sicherstellen will. Eine behutsame Modifizierung der Impressumspflicht kann daher gleichzeitig den Schutz der Privatanschrift verbessern, Bedrohungen und Belästigungen entgegenwirken, bürgerschaftliches Engagement fördern, aber auch zu mehr tatsächlicher Transparenz hinsichtlich der Urheberschaft von Druckwerken führen.

Unberührt von dieser Gesetzesänderung bleiben die – in heutigen Zeiten selbstverständlich ungleich bedeutsameren – Impressumspflichten für digitale Medien nach § 18 des Medienstaatsvertrags und § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes. Sie sind einer landesgesetzlichen Änderung entzogen. Die Entschärfung der Impressumspflichten für digitalen Medien sollte auf Bundesebene bzw. in Verhandlungen zwischen den Ländern geprüft und umgesetzt werden.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Ein sachlicher Grund, hierbei von Artikel 126 der Landesverfassung abzuweichen, ist nicht ersichtlich.