Aussetzung der Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung für das Jahr 2020 - Gesetz zur Änderung des Bremischen Abgeordnetengesetzes

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Nach § 6 des Bremischen Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung der Abgeordneten jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Einkommens- und Kostenentwicklung angepasst, die jeweils vom Juli des abgelau-fenen Jahres gegenüber dem Juli des vorangegangenen Jahres eingetreten ist. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer Maßzahl der Einkommens- und Kostenentwicklung. Nach den vom Statistischen Landesamt übermittelten Daten würde sich für das Jahr 2020 eine Erhöhung der Abge-ordnetenentschädigung um 2,55 Prozent ergeben. Angesichts der Auswir-kungen der bundesweit geltenden Einschränkungen zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie auf die wirtschaftliche Entwicklung erscheint es jedoch angemessen, für das Jahr 2020 die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung auszusetzen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll nur die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung für das Jahr 2020 ausgesetzt werden. Das Indexverfah-ren als Solches wird dadurch nicht in Frage gestellt. Die Indexierung stellt die Angemessenheit der Entschädigung sicher und erhöht die Nachvollziehbarkeit der Entwicklung der Abgeordnetenentschädigung. Der die Einkommens- und Kostenentwicklung berücksichtigende Index bildet in der Regel die Verdienstentwicklung zeitnah ab.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Gesetz zur Änderung des Bremischen Abgeordnetengesetzes
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
§ 55b des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978 (BremGBl. S. 209 - 1100-a-3), das zuletzt durch Gesetz vom 17.Dezember.2019 (Brem.GBl. S. 814) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der jetzige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Abweichend von § 6 Satz 1 und 2 wird die Entschädigung nach § 5 Absatz 1 und 3 vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 nicht angepasst.

Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung:
Zu Artikel 1
Mit der Gesetzesänderung wird die Anpassung der Entschädigung der Ab-geordneten für dieses Jahr ausgesetzt. Damit wird der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung infolge der SARS-CoV-2-Pandemie Rechnung getragen.

Zu Artikel 2
Regelung des InkrafttretensTh

omas Röwekamp und Fraktion der CDU
Mustafa Güngör und Fraktion der SPD
Björn Fecker und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Sofia Leonidakis und Fraktion DIE LINKE
Lencke Wischhusen und Fraktion der FDP