Laut SGB II § 11 b Absatz 2 haben Erwerbstätige, die ALG II beziehen („aufstockendes Ar-beitslosengeld II“), Anspruch auf die Absetzung von Freibeträgen auf das anzurechnende Einkommen (Grundfreibetrag und weiterer Freibetrag). Dadurch soll gewährleistet werden, dass niemand sich durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem Einkommen schlechter stellt, als wenn er ohne Erwerbstätigkeit Leistungen bezieht.
In der Praxis gibt es vielfache Hinweise, dass diese Regelung nicht in Anspruch genommen wird. Es gibt Hinweise von LeistungsbezieherInnen, dass die Freibeträge bei der Bemessung des ALG II nicht berücksichtigt werden, so dass genau der Fall eintritt: Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führt zu weniger Einkommen. Ebenso wissen offensichtlich viele Erwerbstätige mit niedrigem Lohn nicht um die Freibeträge und beantragen deshalb kein aufstockendes ALG II, weil sie fälschlicherweise der Meinung sind, keinen Anspruch zu haben.
Aus den sozialen Beschäftigungsprojekten und dem Quartiersmanagement wird immer wie-der berichtet, dass Erwerbstätige auf einer geförderten sozialversicherungspflichtigen Stelle sich netto schlechter stellen würden, als mit einem Ein-Euro-Job. Die vom Ressort genannten Zahlen, ab welchem Bruttoeinkommen eine alleinstehende Person vollständig aus dem Hilfebezug herauskommt, differieren – offensichtlich gibt es auch hier Unklarheit über den Sachverhalt.
Angesichts der zugespitzten Armutsentwicklung in Bremen und Bremerhaven halten wir es für absolut notwendig, dass hier keine Unklarheiten bestehen und dass Menschen umfassend über ihre Rechte auf aufstockenden Leistungsbezug informiert werden. Wir bitten generell in dieser Anfrage um ein genaues Vorrechnen der Befunde. In der Vergangenheit wurden vom Senat immer wieder „Ergebnisse von Berechnungen der Jobcenter“ vorgelegt, die nicht überprüfbar waren, weil die Berechnung selbst nicht wiedergegeben wurde.
Wir fragen den Senat:
1. Ist es möglich, dass ein/e Alleinstehende/r, der/die aus einem Ein-Euro-Job auf eine geförderte sozialversicherte Beschäftigung wechselt, dadurch insgesamt weniger Einkommen erzielt? Bitte vorrechnen für die Annahme: 350 Euro Ausgaben für Miete und Heizkosten, Bruttogehalt von 1.100/1.200/1.300 Euro!
2. Ab welchem Bruttoeinkommen wird für eine/n Alleinstehende/n die vollständige Herauslösung aus dem Hilfebezug erzielt? Bitte vorrechnen für die Annahme: 350 Euro Ausgaben für Miete und Heizkosten.
3. Wie erklärt sich die Differenz in den Angaben des Senats zwischen
(a) der Mitteilung des Staatsrats für Arbeit und Soziales auf der arbeitsmarktpolitischen Konferenz „Produktiv im Bremer Osten“ der AG Beschäftigung Tenever 2009, eine voll-ständige Herauslösung aus dem Leistungsbezug werde bei Alleinstehenden laut Berechnungen der BAgIS ab ca. 1.420 Arbeitnehmer-Brutto erzielt, und
(b) den Mitteilungen des Senats 17/1762 vom 3.05.2011 und 17/1679 vom 1.03.2011, die Vermeidung von Hilfebedürftigkeit werde bei Alleinstehenden in Bremen ab einem Bruttoverdienst von 1.300 Euro, in Bremerhaven ab einem Bruttoverdienst von 1.250 Euro erzielt, und
(c) der Antwort des Senats in der Fragestunde vom 10.11.2011, die entsprechende Herauslösung aus dem Hilfebezug werde bei Alleinstehenden ab einem Bruttoverdienst von 1.350 Euro erzielt? Bitte auch hier überprüfbar vorrechnen, insbesondere unter Berücksichtigung der Freibeträge nach SGB II § 11!
(d) In welcher Weise haben sich die Veränderungen beim SGB II zwischen 2009 und 2011 (u.a. Streichung des § 30) auf die Höhe des Bruttoverdienstes ausgewirkt, ab dem für Alleinstehende eine Herauslösung aus dem Hilfebezug eintritt? Liegt die „Herauslösungsgrenze“ dadurch heute höher oder niedriger als 2009?
4. Werden bei der Absetzung von Freibeträgen Unterschiede gemacht zwischen Vollzeiterwerbstätigen und Teilzeiterwerbstätigen? Sind die Freibeträge für Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte oder Honorarkräfte andere als für Vollzeitkräfte, oder werden sie nur anteilig zur Arbeitszeit zugrunde gelegt? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage und auf Grundlage welcher Verordnung, Dienstanweisung o.ä. beruht diese Praxis?
5. Kann der Senat ausschließen, dass AntragstellerInnen auf aufstockendes ALG II die ab-zusetzenden Freibeträge ganz oder teilweise verwehrt werden? Wie erklärt sich der Senat, dass solche Fälle auftreten? In wie vielen Fällen ist in diesem und im letzten Jahr durch Nichtanrechnung von Freibeträgen für Erwerbstätigkeit Betroffenen ein zu niedriger Leistungsbetrag ausbezahlt worden?
6. Wenn AntragstellerInnen auf aufstockendes ALG II abzusetzende Freibeträge ganz oder teilweise verwehrt wurden, in welchem Umfang haben diese Anspruch auf nachträgliche rückwirkende Erstattung? In welcher Weise muss dies von den Betroffenen beantragt werden?
7. Wenn Erwerbstätige in der Vergangenheit Anspruch auf aufstockendes ALG II gehabt hätten, dies aber nicht geltend gemacht haben, weil sie irrtümlicherweise davon ausgingen, keinen solchen Anspruch zu haben – in welchem Umfang können diese Ansprüche auch rückwirkend geltend machen? In welcher Weise muss dies von den Betroffenen beantragt werden?
8. In welcher Weise stellt der Senat sicher, dass TeilnehmerInnen des Beschäftigungspolitischen Aktionsprogrammes des Landes darüber informiert werden, dass sie nahezu ausnahmslos Anspruch auf aufstockendes ALG II haben? Wird dabei auch auf die abzusetzenden Freibeträge für Erwerbstätigkeit hingewiesen? Warum wird eine entsprechende Informationspflicht z.B. nicht in die Bewilligungsbescheide an die Träger aufgenommen, die im Rahmen des Landesprogramms von der vom Ressort beliehenen Gesellschaft erteilt werden, oder in die Bewilligungsbescheide der Jobcenter?
9. In welcher Weise überprüft der Senat, dass
(a) die Jobcenter erwerbstätige Hilfebedürftige auf ihr Recht auf abzusetzende Freibeträge hinweisen und diese Freibeträge auch korrekt anwenden,
(b) die Träger und Einsatzstellen von Maßnahmen der geförderten Beschäftigung die TeilnehmerInnen dieser Maßnahmen über ihr Recht auf aufstockendes ALG II und auf abzusetzende Freibeträge hinweisen?
10. Wie groß ist/war die Zahl der Erwerbstätigen in Bremen und Bremerhaven, die
(a) Bruttolöhne von weniger als 1.300 Euro im Monat erzielen;
(b) Bruttolöhne von weniger als 1.420 Euro im Monat erzielen;
(c) Bruttolöhne von weniger als 1.600 Euro im Monat erzielen; jeweils in den Jahren 2007-2011? Fall keine exakten Zahlen vorliegen, bitte Schätzungen. Bitte Quelle und ggf. Berechnung angeben. Bitte differenzieren nach Vollzeit/Teilzeit und nach Stadt.
11. Wie viele Erwerbstätige haben in Bremen und Bremerhaven in den Jahren 2007-2011 jeweils aufstockendes ALG II erhalten? (Bitte nach Jahr und Stadt aufschlüsseln.)
12. Welche Summe hat der Senat in der Vergangenheit im Haushalt beim kommunalen An-teil an den Kosten der Unterkunft dadurch „gespart“, dass Erwerbstätige mit niedrigem Lohn ihre Ansprüche auf aufstockendes ALG II nicht geltend gemacht haben, oder dass die Jobcenter bei der Leistungsberechnung für Erwerbstätige mit niedrigem Lohn Freibeträge nicht oder nicht in vollem Umfang berücksichtigt haben?
13. Was hat der Senat in der Vergangenheit unternommen, um sicherzustellen, dass Erwerbstätige mit niedrigen Löhnen darüber informiert werden, dass sie aufstockendes ALG II beantragen können und bis zu welcher Lohnhöhe sie voraussichtlich mit einem Leistungsanspruch rechnen können? Was hat der Senat in der Vergangenheit insbesondere unternommen, um Erwerbstätige mit niedrigen Löhnen darüber zu informieren, dass bei der Anrechnung von Einkommen Freibeträge für Erwerbstätigkeit abgesetzt werden, was bei den Betroffenen wenig bekannt ist?
14. Ab welchem Bruttolohn erfolgt für eine/n Alleinerziehende/n (1 Kind, bitte differenzieren nach Alter des Kindes) die Herauslösung aus dem Hilfebezug?
(a) Bitte eine transparente Berechnung unter Berücksichtigung der Freibeträge für Erwerbstätigkeit angeben!
(b) Für welche Gehaltsgruppen im öffentlichen Dienst bleiben demnach Alleinerziehende auf aufstockende Hilfen angewiesen?
(c) In welchen Bereichen sind in Bremen und Bremerhaven Beschäftigte im öffentlichen Dienst tätig, die unter diese Gehaltsgruppen fallen, bei denen Alleinerziehende zusätzlich aufstockende Hilfen beantragen könnten?
(d) Wie groß ist die Zahl der Beschäftigten in Bremen und Bremerhaven in diesen Gehaltsgruppen?
(e) In welchen Bereichen sind in Bremen und Bremerhaven Beschäftigte außerhalb der Kernverhaltung im öffentlichen Dienst beschäftigt (Eigenbetriebe, Mehrheitsgesellschaften), die nicht nach TV-L/TVÖD entlohnt werden und einen Lohn erzielen, bei dem Alleinerziehende Anspruch auf aufstockende Hilfen hätten?
(f) Wie groß ist die Zahl dieser Beschäftigten?
15. Was hat der Senat in der Vergangenheit unternommen, um Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in niedrigen Gehaltsgruppen gezielt darauf hinzuweisen, dass sie möglicherweise Ansprüche auf aufstockendes ALG II haben und dadurch ihre persönliche bzw. familiäre Einkommenssituation verbessern können?
16. Warum werden in Verträge, die unter das Vergabegesetz fallen, bislang keine Informationspflichten aufgenommen, wonach die Vertragsnehmer verpflichtet sind, ihre Beschäftigten (insbesondere in niedrigen Lohngruppen) gezielt auf mögliche Rechte auf aufstockende Hilfen und dadurch möglicherweise ein höheres persönliches bzw. familiäres Einkommen hinzuweisen?
17. In welcher Weise plant der Senat zukünftig dafür zu sorgen, dass Erwerbstätige mit niedrigem Einkommen umfassend, effektiv und verlässlich über ihre möglichen Rechte auf aufstockenden Leistungsbezug und dadurch eine Verbesserung ihrer persönlichen bzw. familiären Einkommenssituation hinzuweisen?
18. In welcher Weise plant der Senat zukünftig zu überprüfen, dass die Jobcenter Erwerbstätige umfassend, effektiv und verlässlich auf die Freibeträge für Erwerbstätigkeit hinweisen und diese Freibeträge korrekt anwenden?
Claudia Bernhard, Kristina Vogt und Fraktion DIE LINKE