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27. Juni 2011 Stadtentwicklung, Beiräte & BürgerInnenbeteiligung

BürgerInnenbeteiligung in den Deputationen stärken

Mit der Öffentlichkeit der Ausschuss- und Deputationssitzungen hat die Bürgerschaft in der 17. Legislaturperiode einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Bürgerinnen- und Bürgerbeteiligung unternommen. Die Möglichkeit, in der Sitzung zu sprechen und Anträge einzubringen, ist eine konsequente Fortführung dieser Bürgerinnen- und Bürgerbeteiligung. In einigen Deputationen ist es bereits üblich, dass Vertreter der Öffentlichkeit oder bestimmter Personengruppen und Vereinigungen das Rederecht wahrnehmen. Dieses Prinzip soll verallgemeinert und abgesichert werden. Durch ein eigenes Antragsrecht entfällt die bisherige Notwendigkeit, dass betroffene Personengruppen und Vereinigungen sich Deputationsmitglieder suchen müssen, die bereit sind entsprechende Anträge zu stellen. 

Aus Gründen der Praktikabilität und der Effizienz der Sitzungen wird die Liste der Personengruppen und Vereinigungen, die mit beratender Stimme regelmäßig teilnehmen, für die jeweilige Deputation in der Geschäftsordnung festgelegt und dadurch begrenzt.

Die Zugänglichkeit von Tagesordnung und Sitzungsunterlagen ist Voraussetzung für eine wirksame Bürgerinnen- und Bürgerbeteiligung. Sie wird daher verbindlich geregelt. Durch die elektronische Form entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Dringlichkeitsantrag der Fraktion DIE LINKE:

Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Deputationen

Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:

A. Gesetzestext

Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Deputationen

 

Das Gesetz über die Deputationen in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2010, wird wie folgt geändert:

1.) § 11 a Absatz (3) wird gestrichen und als Absatz (1) in den folgenden § 11 b übernommen, der neu eingefügt wird:

§ 11 b

(1) Der oder die Vorsitzende sowie der Sprecher oder die Sprecherin der Deputationen können Personen oder Vertreter von Personengruppen und Vereinigungen, die zur Beratung von Gegenständen der Deputation förderlich sind, zur Beratung dieser Gegenstände in die Sitzung bitten. Diese gelten nicht als Öffentlichkeit. Die Deputation kann mit der Mehrheit der Stimmen ihrer anwesenden Mitglieder widersprechen.

(2) Vertreter von Personengruppen und Vereinigungen, die von den Verhandlungen der Deputation in besonderer Weise betroffen sind, nehmen regelmäßig mit beratender Stimme an den Sitzungen der Deputation teil. Sie haben Rede- und Antragsrecht. Sie haben die Rechte, die in § 16 den Vertretern der Bürgerschaft in den Deputationen zugebilligt sind.

(3) Die Deputation beschließt im Rahmen einer Geschäftsordnung darüber, welche Personengruppen und Vereinigungen nach Absatz 2 mit beratender Stimme an den Sitzungen der Deputation teilnehmen. Die benannten Personengruppen und Vereinigungen bestimmen ihre Vertretung selbst und zeigen dies dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Deputation an.

(4) Die Tagesordnung und die Vorlagen der Deputationssitzungen, soweit sie nicht vertraulich sind, werden mit der Verschickung der Einladung öffentlich auf der Website des zuständigen Senatsressorts zugänglich gemacht.

2.) Die bisherigen Absätze § 11a (4) bis (7) werden zu Absätzen (3) bis (6).

Kristina Vogt und Fraktion DIE LINKE