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7. April 2011 Erlanson

Bremisches Krankenhausgesetz

Im vorliegenden Gesetzestext in der Mitteilung des Senats (Drs. 17/1539) heißt es im § 8 Abs. 1 des Dritten Abschnitts (Krankenhausförderung) : 

(1) Krankenhäuser und die von ihnen gegründeten und unterhaltenen Ausbildungsstätten, deren Aufnahme in den Krankenhausplan festgestellt ist, werden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und den Vorschriften dieses Abschnitts im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel öffentlich gefördert.

Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:

Der zitierte Satz wird wie folgt geändert:

(1) Krankenhäuser und die von ihnen gegründeten und unterhaltenen Ausbildungsstätten, deren Aufnahme in den Krankenhausplan festgestellt ist, werden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und den Vorschriften dieses Abschnitts öffentlich gefördert.

Peter Erlanson, Monique Troedel und Fraktion DIE LINKE