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6. Juli 2011 Armut & Reichtum

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)

Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft
(Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2010, wird wie folgt geändert:

1.
a) In § 5 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„Fraktionen können die ihnen zustehenden zusätzlichen Entschädigungen für Fraktionsvorsitzende bzw. stellv. Fraktionsvorsitzende gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 dieses Gesetzes mit deren Zustimmung ganz oder teilweise dem Grundbetrag an Fraktionen gemäß § 40 (2) Satz 1 zuordnen lassen. Die Höhe der Zuschüsse an Funktionsträger von Fraktionen gemäß Absatz 2 Ziffern 3 und 4 sind, sofern Fraktionen teilweise nach Satz 1 die Funktionszuschüsse in den Grundbetrag nach § 40 einstellen lassen, dem Parlamentspräsidenten funktionskonkret mitzuteilen und von diesem in geeigneter Weise öffentlich zu machen.“
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.
c) Absatz 4 (neu) werden die Worte „Absatz 3“ durch die Worte „Absatz 4“ ersetzt.

2. Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

Begründung:

Mit der Reform der Entschädigungsreglung im Rahmen der Änderung des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 23. März 2010 sind für alle Fraktionen Funktionszuschüsse eingeführt worden, die bisher im Rahmen der Bewirtschaftung der Fraktionsmittel direkt aus den Zuschüssen an die Fraktionen gemäß § 40 des Abgeordnetengesetzes von den Fraktionen erbracht worden sind. Die damit eingeführten Funktionszuschüsse sollen nun, im Zuge der Kostenneutralität dieser Neuerung, durch die Reduzierung der Zuschüsse an die Fraktionen gegenfinanziert werden. Die vorgesehene Gegenfinanzierung aus dem Grundbetrag an die Fraktionen gemäß § 40 (2) Satz 1 reduziert die Handlungsfähigkeit kleiner Fraktionen in einem nicht hinzunehmenden Maße, der die Arbeitsfähigkeit kleiner Fraktionen insgesamt in Frage stellt. Deshalb sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Funktionszuschläge gemäß § 5 (2) Satz 3 und 4 auf Wunsch der jeweiligen Fraktion ganz oder teilweise dem Grundbetrag an die Fraktionen gemäß § 40 (2) Satz 1 zugeordnet werden können.

Kristina Vogt und Fraktion DIE LINKE