Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
Die Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft wird wie folgt geändert:
1.) Es wird folgender § 63 b neu eingefügt:
§ 63 b
(1) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Ausschusses kann Personen oder Vertreter von Personengruppen und Vereinigungen, die zur Beratung von Gegenständen des Ausschusses förderlich sind, zur Beratung dieser Gegenstände in die Sitzung bitten. Diese gelten nicht als Öffentlichkeit. Der Ausschuss kann mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder widersprechen.
(2) Vertreter von Personengruppen und Vereinigungen, die von den Verhandlungen des Ausschusses in besonderer Weise betroffen sind, nehmen regelmäßig mit beratender Stimme an den Ausschusssitzungen teil. Sie haben Rede- und Antragsrecht.
(3) Der Ausschuss beschließt im Rahmen einer Geschäftsordnung darüber, welche Personengruppen und Vereinigungen nach Absatz 2 mit beratender Stimme an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Die benannten Personengruppen und Vereinigungen bestimmen ihre Vertretung selbst und zeigen dies dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Ausschusses an.
(4) Die Tagesordnung und die Vorlagen der Ausschusssitzungen, soweit sie nicht vertraulich sind, werden mit der Verschickung der Einladung öffentlich auf der Website der Bürgerschaft zugänglich gemacht.
2.) Der bisherige § 63 b wird zu § 63 c.
Begründung
Mit der Öffentlichkeit der Ausschuss- und Deputationssitzungen hat die Bürgerschaft in der 17. Legislaturperiode einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Bürgerbeteiligung unternommen. Die Möglichkeit, in der Sitzung zu sprechen und Anträge einzubringen, ist eine konsequente Fortführung dieser Bürgerbeteiligung. In einigen Deputationen ist es bereits üblich, dass Vertreter der Öffentlichkeit oder bestimmter Personengruppen und Vereinigungen das Rederecht wahrnehmen. Dieses Prinzip soll für die Ausschüsse verallgemeinert und abgesichert werden. Durch ein eigenes Antragsrecht entfällt die bisherige Notwendigkeit, dass betroffene Personengruppen und Vereinigungen sich Ausschussmitglieder suchen müssen, die bereit sind entsprechende Anträge zu stellen.
Aus Gründen der Praktikabilität und der Effizienz der Sitzungen wird die Liste der Personengruppen und Vereinigungen, die mit beratender Stimme regelmäßig teilnehmen, für den jeweiligen Ausschuss in der Geschäftsordnung festgelegt und dadurch begrenzt.
Die Zugänglichkeit von Tagesordnung und Sitzungsunterlagen ist Voraussetzung für eine wirksame Bürgerbeteiligung. Sie wird daher verbindlich geregelt. Durch die elektronische Form entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Kristina Vogt und Fraktion DIE LINKE