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11. Oktober 2011 Linksfraktion Bremen, Dr. Rolf Gössner (Deputierter)

Änderung des Erlasses 11-07-01 vom 19.07.2011- § 25 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) – Aufenthalt aus humanitären Gründen

Der Senator für Inneres hatte am 17.09.2010 einen ersten Erlass zu § 25 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) – Aufenthalt aus humanitären Gründen – in Kraft gesetzt, demzufolge MigrantInnen, deren Abschiebung nur ausgesetzt ist (Duldung), eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden konnte, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllten. Dazu gehörte grundsätzlich eine starke „Verwurzelung im Bundesgebiet“ und konkret ein mindestens vierjähriger Schulbesuch, Deutschkenntnisse und Straffreiheit. Die Aufenthaltserlaubnis sollte insbesondere dann nicht erteilt werden, „wenn Familienangehörige in erheblichem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten sind“ (Absatz 3 des Erlasses).

Seit Juli 2011 ist das dem Erlass zugrunde liegende Aufenthaltsgesetz um den § 25a „Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden“ ergänzt worden. Diese Bundesregelung stellt im Vergleich zum ursprünglichen Bremer Erlass vom 17.09.2010 in etlichen Punkten deutlich strengere Bedingungen und damit eine Verschlechterung dar - allerdings mit Ausnahme der Straffälligkeit von Familienangehörigen.

Nach Inkrafttreten dieser Bundesregelung hat der Innensenator am 19.07.2011 einen neuen Erlass in Kraft gesetzt, der - im Gegensatz zum § 25a AufenthG – die erhebliche Straffälligkeit von Familienmitgliedern als besonderes Ausschlusskriterium beibehält. Insoweit geht der neue Bremer Erlass über den Wortlaut der Bundesregelung verschärfend hinaus und ist nicht von dieser Regelung gedeckt. Die Bundesregelung bezieht sich explizit und ausschließlich auf die Straffälligkeit der betroffenen Migranten, um deren Aufenthaltserlaubnis es geht – wobei hier nicht jede eigene „Straffälligkeit“ eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausschließt.

Es sollte gerade vermieden werden, dass als integriert geltende erwachsene Migranten sowie integrierte Kinder und Jugendliche faktisch in Sippenhaft für straffällig gewordene Familienmitglieder genommen werden. Dies hätte ansonsten die fatale Konsequenz, dass die Betroffenen im Zweifel keinen gesicherten Aufenthaltsstatus und damit keine Zukunftsperspektive erhalten würden, obwohl sie selbst als integriert gelten und selbst nicht straffällig geworden sind.

Die Innendeputation möge daher beschließen:

Der Innensenator wird aufgefordert, den Erlass 11-07-01 vom 19.07.2011 - § 25 Aufenthaltsgesetz – Aufenthalt aus humanitären Gründen - wie folgt zu ändern:

1. In Absatz 1 („Ein AusreisehindernisH“) wird das Wort „Straffreiheit“ gestrichen.

2. In Absatz 3 („Eine AufenthaltserlaubnisH“) wird der Satz 2 gestrichen.

Dr. Rolf Gössner, Kristina Vogt und Fraktion DIE LINKE