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25. September 2010

Rechtsaufsicht der BREMA in die Verantwortung nehmen

Der Senat behauptet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen sei, erkennt jedoch an, dass es durchaus Defezite gäbe. DIE LINKE erwartet nun von der Landesregierung, dass sie diese nun auch zu beseitigt.

Die Antworten des Senats zu den einzelnen Fragen:

1. Ist dem Senat der Bericht des Landesrechnungshofs über das Ergebnis der Prüfung
der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bremischen Landesmedienanstalt
vom 16. Mai 2007 bekannt?
Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen hat der Senatskanzlei mit
Schreiben vom 16. Mai 2007 eine Prüfmitteilung mit Feststellungen zur Haushalts- und Wirtschaftsprüfung der Bremischen Landesmedienanstalt übermittelt.

2. Im Bericht des Rechnungshofs wurde deutlich, dass es innerhalb der Haushaltsführung
der Brema zu erheblichen Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Welche
Maßnahmen wurden wann gemäß § 55 Abs. 3 des Bremischen Landesmediengesetz
(BremLMG vom 30. März 2005) in Bezug auf diese Unregelmäßigkeiten
eingeleitet?
Die Rechtsaufsicht über die Bremische Landesmedienanstalt kann aufgrund des Verfassungsgrundsatzes der Staatsferne nur subsidiär greifen und ist nur in den Fällen zulässig, in denen Rechtsverstöße bei der Anstalt vorliegen und die zuständigen Organe nicht tätig werden. Für die Überwachung des Direktors oder die Direktorin ist der Landesrundfunkausschuss zuständig. Ihm obliegt die Aufsicht über die ordnungsgemäße Geschäftsführung. Unabhängig davon hat die Senatskanzlei gemäß § 55 Abs. 1 BremLMG mit Schreiben vom 20. Juni 2007 zum Entwurf der Prüfungsmitteilung nähere Informationen von der Landesmedienanstalt angefordert. Nach der Veröffentlichung des Jahresberichts vom 21. Februar 2008 (Drs. 17/256) bat die Senatskanzlei mit Schreiben vom 10. April 2008 erneut um Erläuterungen zu den Hinweisen des Rechnungshofs und insbesondere um Auskunft, welche Maßnahmen durch die Anstalt ergriffen werden sollten. Der Direktor der Bremischen Landesmedienanstalt beantwortete die Anfragen der Senatskanzlei mit Schreiben vom 22. Juni 2007 und 25. April 2008. Da sich zu diesem Zeitpunkt auch der zuständige Landesrundfunkausschuss mit dem Bericht des Rechnungshofs befasste, waren weitergehende Maßnahmen nach § 55 Abs. 2 oder 3 BremLMG, die nur unter sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen überhaupt zulässig sind, insofern nicht erforderlich. In dem üblichen parlamentarischen Verfahren über den Bericht des Rechnungshofs ist der Rechnungsprüfungsausschuss der Bremischen Bürgerschaft in seinem Bericht vom 4. November 2008 (Drs. 17/586) den Bemerkungen des Rechnungshofs im Wesentlichen beigetreten und hat gleichlautende Empfehlungen an die brema ausgesprochen. Auch der Ausschuss für Informations- und Kommunikationstechnologie und Medienangelegenheiten hat sich am 9. Mai 2008 mit dem Bericht des Rechnungshofs befasst und durch den damaligen Direktor sowie den Leiter des Offenen Kanals Erläuterungen geben lassen.

3. Welche Maßnahmen will die Rechtsaufsicht ergreifen, um zukünftig dafür Sorge
zu tragen, dass es zu keinen weiteren Unregelmäßigkeiten kommt?
Der Senat wird bei der Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über die Bremische
Landesmedienanstalt auch weiterhin im Rahmen der für die Rechtsaufsicht geltenden verfassungsrechtlichen Grenzen prüfen, ob die Anstalt oder deren Organe hinsichtlich festgestellter Unregelmäßigkeiten ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen; aktuell sieht sie dies als gegeben an.