DIE LINKE. in der Bremischen Bürgerschaft
Ausreisepflichtige Personen, deren Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, wie beispielsweise Krankheit, unmöglich ist (§ 60a Aufenthaltsgesetz), erhalten nach § 60 a Aufenthaltsgesetz mindestens eine Duldung. Die Duldung ist so lange gültig, wie die festgestellte Krankheit vorliegt. In diesem Zeitraum ist eine Abschiebung widerrechtlich.
Bereits Anfang des Jahres verdichteten sich die Hinweise, dass sich das Bremer Ausländeramt nicht an diese gesetzlichen Vorgaben hält und mit rechtswidrigen Mitteln versucht, sie zu umgehen. So plante die Ausländerbehörde im Dezember 2009 die Abschiebung einer Person mit Duldungsstatus in die Türkei, bei der ein amtsärztliches Gutachten von 2007 vorlag, das „schwere posttraumatische Belastungsstörungen“ (PTBS) festgestellt hatte. Ein weiteres fachärztliches Gutachten eines Bremer Klinikums vom November 2009 bestätigte, dass die Person „jetzt und langfristig nicht reisefähig“ sei. Somit wäre eine Abschiebung ausgeschlossen gewesen. Trotz dieser vorliegenden Befunde bereitete die Ausländerbehörde die Abschiebung dieser und einer weiteren Person mit ähnlichem Krankheitsbild vor.
Vor diesem Hintergrund fragte DIE LINKE im Mai 2010 unter anderem den Senat, ob ihm bekannt sei, dass in der Vergangenheit MigrantInnen aus Bremen abgeschoben wurden, obwohl die Begutachtung des Gesundheitsamtes einer Abschiebung entgegenstand und wie er diese geschilderten Vorgänge beurteilt.
In der unbefriedigenden Antwort des Senats musste die Landesregierung einräumen, dass eine rechtswidrige Praxis in der Ausländerbehörde herrschte. Der Senat in seiner Antwort:
„… an den Senator für Inneres und Sport [wurden] von verschiedener Seite Fälle herangetragen, bezüglich derer der Umgang der Ausländerbehörde mit geltend gemachten gesundheitsbedingten Abschiebungsverboten kritisiert wurde. Das Verwaltungsgericht Bremen hat in Einzelfällen außerdem Abschiebungen gestoppt unter Hinweis auf eine nicht ausreichende Prüfung bzw. Berücksichtigung krankheitsbedingter Abschiebungsverbote.
Die daraufhin eingeleitete Überprüfung hat leider ergeben, dass mehrere Verfahren in der Ausländerbehörde Bremen fehlerhaft bearbeitet wurden. Zum einen hätten Aufenthaltsbeendende Maßnahmen aufgrund vorliegender Gutachten gar nicht eingeleitet werden dürfen, zum anderen hätte eine weitere Sachverhaltsaufklärung, in der Regel durch Anforderung aktueller Gutachten beim Gesundheitsamt, erfolgen müssen. Der Senat bedauert die fehlerhafte Bearbeitung in diesem äußerst sensiblen Bereich.“
Der Senat bestätigte zudem, dass in Bremen durch das Gesundheitsamt keine Flugtauglichkeitsprüfungen vorgenommen wurden. Deshalb vergab die Ausländerbehörde die Aufträge zur Begutachtung an sogenannte Fit-to-fly-Doctors und bediente sich dabei einer Ärztin, die gar nicht in Bremen zugelassen ist. Pikant: Bei mehreren Abzuschiebenden schritt die Bundespolizei ein und stoppte deren „Rückführung“, da diese offensichtlich Reiseunfähig waren, obwohl diese Medizinerin ihnen eine „Flugtauglichkeitsbescheinigungen“ ausstellte.
Die Landesregierung räumte weiterhin ein, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufgrund vorliegender Gutachten gar nicht hätten eingeleitet werden dürfen. In dem Bericht wird mitgeteilt, dass dem Senat aber nicht bekannt sei, um wie viele Fälle es sich handele, weil hierüber keine Statistiken geführt würden. Inzwischen sei die beanstandete Praxis jedoch eingestellt.
Eine Aussage, die durchaus bezweifelt werden darf, denn in allen bekannten Fällen erfuhren die AnwältInnen der Betroffenen erst durch Einsicht in Akten der Ausländerbehörde von deren rechtswidrigem Vorgehen. Aus einem Beschluss des Bremer Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2010 geht in einer aktuellen Abschiebehaftsache hervor, dass die Ausländerbehörde jene die Vorbereitung der Abschiebung betreffenden Aktenbestandteile den Anwälten nunmehr mit dem Vermerk »Verschlusssache – nur für den Dienstgebrauch« vorenthält.
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