Am 8. Oktober 2011 veröffentlichte der Chaos Computer Club den Quellcodeund den Funktionsumfang eines Schadprogramms, das exekutive Stellen zur Ausspähung und Kontrolle von privaten oder betrieblichen Rechnern einsetzen können.
Das Programm ermöglicht nicht nur die Überwachung von Kommunikation, sondern erlaubt einen Vollzugriff auf den Rechner des von der Überwachungsmaßnahme Betroffenen. Dies würde gegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes aus seinem Urteil zur Vertraulichkeit telekommunikativer Systeme und zur Gewährleistung der persönlichen Integrität verstoßen und den Rahmen der eng gefassten sogenannten Quellen-TKÜ massiv überschreiten.
Das Bundesinnenministerium erklärte, dass es sich bei der bekannt gewordenen Software nicht um den sogenannten Bundestrojaner nach §20 BKAG handelte, ließ allerdings offen, ob und inwieweit andere deutsche Ermittlungsbehörden die Überwachungssoftware eingesetzt haben könnten und verwies darüber hinaus auf die Zuständigkeit der Justiz- und Sicherheitsbehörden der Länder, die jeweils selbst für die Einhaltung technischer und rechtlicher Vorgaben verantwortlich seien.
Eine ganze Reihe von Landesregierungen gibt mittlerweile den Einsatz der verfassungswidrigen Spionagesoftware zu.
Wir fragen den Senat:
1. Verfügen Bremische Behörden, insbesondere Staatsanwaltschaften, Landeskriminalamt oder das Landesamt für den Verfassungsschutz über eine Überwachungssoftware, die es ermöglicht, einmal auf einen privaten Rechner installiert, über den infiltrierten Rechner laufende Kommunikation zu überwachen?
2. Falls es eine solche Software gibt, wer hat diese entwickelt, erstellt und/oder angeschafft? In wessen Auftrag?
3. Falls es eine solche Software gibt, verfügt diese über weitere softwarespezifischen Funktionen, z.B. Nachladen weiterer Programme, Zugriff auf Festplatten und den darauf gespeicherten Datenbestand, Kontrolle über den Rechner, Möglichkeiten zur Nutzung der Hardware zur akustischen Raumüberwachung usw.?
4. Falls es eine solche Software gibt, wurde sie auf die Einhaltung der Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur sogenannten Online-Durchsuchung geprüft und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, aus welchem Grund wurde eine derartige verfassungsrechtliche Prüfung unterlassen?
5. Falls es eine solche Software gibt, warum wurde bei einem ggf. vorliegenden Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben die Software dennoch erstellt bzw. angeschafft?
6. Falls es eine solche Software gibt, in wie vielen Fälle kam sie zum Einsatz (Bitte einzeln aufschlüsseln nach jeweiliger Behörden, Anlass für den Einsatz, konkreter Straftatverdacht, Anzahl der betroffenen Personen, Zeitpunkt und Dauer der Überwachungsmaßnahme, konkrete Einsatzfunktion (Kommunikationsüberwachung, Ausspähung und/oder Kopieren privater Daten (Speicherzugriff), Nachladen von Programmen, Kontrolle über den Rechner, Raumüberwachung usw.)?
7. Falls eine solche Software eingesetzt wurde, auf welcher Rechtsgrundlage geschah dies jeweils?
8. Falls eine solche Software eingesetzt wurde, in wie vielen Fällen wurde der Einsatz der Überwachungssoftware mit jeweils welchem Funktionsumfang richterlich angeordnet bzw. genehmigt?
9. Welche Schlüsse zieht der Senat aus dem bekannt gewordenen Einsatz potentiell illegaler Überwachungssoftware und welche Maßnahmen wird der Senat auf Landes- und Bundesebene ergreifen?
Kristina Vogt und Fraktion DIE LINKE