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1. November 2011 Vogt, Medien & Datenschutz

15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag – Datenschutz bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags wahren

Die Rundfunkbeitragserhebung wird im Zuge der Haushaltspauschalierung im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag so umgestellt, dass die datenschutzrechtlich relevanten Befugnisse der GEZ auf ein erforderliches Minimum zu reduzieren wären, was den Prinzipien der Datenvermeidung und Datensparsamkeit entspräche.

Der Staatsvertrag weitet im Gegenteil nun aber die Datenerhebungs- und Verarbeitungskompetenzen aus: Dritte werden über Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter auskunftspflichtig, die Landesrundfunkanstalten dürfen ihre Datensätze untereinander austauschen, Adressankauf aus privaten Datenbanken bleibt erlaubt. Eine Hierarchie dieser Befugnisse ist im §11 (4) RfÄStV nicht gegeben.
In Anbetracht der Meldepflicht nach §13 des Bremischen Meldegesetzes, der grundgesetzlich geschützten informationellen Selbstbestimmung und den Prinzipien der Datenvermeidung und Datensparsamkeit sind diese Befugnisse zu weitreichend, für die Zwecke der Beitragserhebung unnötig und geeignet, Intransparenz und ein Mehr an GEZ-Bürokratie zu schaffen, mithin die virulente Unzufriedenheit in der Bevölkerung über die Art und Weise der Beitragserhebung mit dem Systemwechsel noch zu verschärfen.

Vor diesem Hintergrund möge die Bürgerschaft (Landtag) beschließen:
Um Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger durch Befugnisse der GEZ im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag auf ein für die Beitragserhebung notwendiges Minimum zu beschränken, sind folgende Regelungen erforderlich:

1. die in § 11 (4) vorgesehenen Befugnisse zur Erhebung persönlicher Daten sind auf die Übermittlung durch die Meldeämter zu beschränken. Eine Datenerhebung findet bei den Betroffenen und den Meldeämtern statt, nicht aber bei sonstigen Dritten. Adresshandel ist auszuschließen.

2. ein automatisierter Datenaustausch zwischen den Landesrundfunkanstalten wie in §11 (3) vorgesehen, ist angesichts der in den Meldegesetzen der Länder verankerten Datenübermittlung zwischen den Meldeämtern (§29 BremMeldeG) überflüssig und zu unterlassen.

3. eine sogenannte Drittbescheinigung ist für Befreiungsanträge aus sozialen Gründen hinreichend und wird für diesen Zweck von den jeweiligen Ämtern vorgehalten.

Kristina Vogt und Fraktion DIE LINKE