Ausreisepflichtige Personen, deren Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, wie beispielsweise Krankheit, unmöglich ist (§ 60a Aufenthaltsgesetz), erhalten nach § 60 a Aufenthaltsgesetz mindestens eine Duldung. Die Duldung ist so lange gültig, wie die festgestellte Krankheit vorliegt. In diesem Zeitraum ist eine Abschiebung widerrechtlich.
Mittlerweile gibt es begründeten Anlass zur Vermutung dass sich die Ausländerbehörde Bremen nicht an diese gesetzlichen Vorgaben hält und mit rechtswidrigen Mitteln versucht, sie zu umgehen. So plante die Ausländerbehörde im Dezember 2009 die Abschiebung einer Person mit Duldungsstatus in die Türkei, bei der ein amtsärztliches Gutachten von 2007 vorlag, das „schwere posttraumatische Belastungsstörungen“ (PTBS) festgestellt hatte. Ein weiteres fachärztliches Gutachten eines Bremer Klinikums vom November 2009 bestätigte, dass die Person „jetzt und langfristig nicht reisefähig“ sei. Somit wäre eine Abschiebung ausgeschlossen gewesen.
Trotz dieser vorliegenden Befunde plante die Ausländerbehörde die Abschiebung dieser und einer weiteren Person mit ähnlichem Krankheitsbild und hatte schon am 09. Dezember einen Flug für den 17. Dezember gebucht. Am 09. Dezember schrieb Björn Stöver, Mitarbeiter der Ausländerbehörde Bremen, Team 5 (u.a. zuständig für Abschiebungen), an die Bundespolizei: „Wir […] können nun anbieten, dass Frau Dr. Tatjana Mockwitz den Betroffenen am Tag des Abfluges hinsichtlich der Reisefähigkeit untersucht und eine Flugtauglichkeitsbescheinigung ausstellt.“ In einem Brief von Dr. Mockwitz und Dr. Engel an die Ausländerbehörde Bremen wird die „langjährige Erfahrung bei Rückführungen“ erwähnt und als medizinische Leistung das „Erstellen sämtlicher medizinischer Gutachten“ aufgezählt. Die Dokumente zu diesem Ausweisungsfall begründen den Verdacht, dass das Ergebnis der Untersuchung am 17. Dezember 2009 schon im Vornherein vereinbart wurde.
In den Grundsätzen des Gesundheitsamtes Bremen zur Begutachtung von Migrantinnen und Migranten vom Juni 2000 heißt es: „Amtliche ärztliche Gutachten bei Migranten führt nur das Gesundheitsamt durch, da es über die notwendige institutionelle Fachlichkeit, Objektivität und Neutralität verfügt.“ Es stellt sich also die sowohl die Frage der Zuständigkeit als auch die Frage nach der fachlichen Eignung begutachtender Ärztinnen und Ärzte. Das Vorgehen der Bremer Ausländerbehörde verstößt gegen geltendes Recht und gegen rechtsstaatlichte und humanitäre Grundsätze.
Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:
1. Ist dem Senat bekannt, dass in der Vergangenheit Migrantinnen und Migranten aus Bremen abgeschoben worden sind, obwohl die Begutachtung des Gesundheitsamtes einer Abschiebung entgegenstand?
2. Wie beurteilt der Senat diese geschilderten Vorgänge?
3. Hatte Innensenator Ulrich Mäurer Kenntnis von diesen Begutachtungen und sich anschließenden Abschiebungen?
4. Wo liegt die Zuständigkeit bei aufenthaltsrechtlich relevanten medizinischen Untersuchungen im Land Bremen?
5. Sind die Grundsätze des Gesundheitsamtes Bremen zur Begutachtung von Migrantinnen und Migranten vom Juni 2000 noch in Kraft? Wenn nein, wie ist die Begutachtung von Migrantinnen und Migranten jetzt geregelt.
6. Wie oft wurden in den letzten 5 Jahren, aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahren die Ärztinnen und Ärzte Dr. Mockwitz, Dr. Emden, Dr. Engel, Dr. Ceskel und Dr. Süer zur Begutachtung von Migrantinnen und Migranten herangezogen und wie hoch waren die jeweiligen Kosten der Begutachtungen.
7. Welche fachlichen Voraussetzungen qualifizieren die unter 6. genannten Ärzte zur Ausstellung von Reisefähigkeitsgutachten und/oder Flugtauglichkeits-bescheinigungen.
8. Wie viele Personen wurden auf Grund dieser Begutachtungen in den letzten 5 Jahren abgeschoben.
Sirvan Cakici, Peter Erlanson und Fraktion DIE LINKE