Änderungsantrag 1 der Fraktion DIE LINKE zum Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Grüne und SPD:
„Zweites Hochschulreformgesetz“
– Demokratisierung durch Parität und politisches Mandat –
Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
Der mit Drs.17/1222 vorgelegte Gesetzesentwurf eines zweiten Hochschulreformgesetzes wird wie folgt geändert:
Artikel 8 (Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) § 45 Rechtsstellung und Aufgaben der Studierendenschaft Absatz (2) wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach „Verwirklichung“ eingefügt „und Weiterentwicklung“.
bb) In Satz 2 wird vor „Mandat“ eingefügt „allgemeines“.
cc) In Satz 3 wird nach „Medien aller Art nutzen“ eingefügt: „und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ermöglichen.“
dd) Es werden folgende Sätze 5 und 6 eingefügt:
„Die Studierendenschaft kann auch zu allen Fragen Stellung nehmen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen. Sie unterrichtet die Hochschule und die Öffentlichkeit über ihre Arbeit.“
b) In § 80 Akademischer Senat Absatz (2) werden die Sätze 3 und 4 gestrichen und durch die folgenden Sätze 3-6 ersetzt:
„Das zahlenmäßige Verhältnis der Gruppen ist paritätisch.
Bei Entscheidungen, welche unmittelbar die Lehre betreffen, nehmen die Mitglieder der Gruppen nach § 5 (3) Nr. 2 und Nr. 4 nur mit beratender Stimme teil; bei Stimmengleichheit gibt das Votum des Rektors oder der Rektorin den Ausschlag.
Bei Entscheidungen, die unmittelbar Fragen der Forschung oder die Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer betreffen, haben die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer je 3 Stimmen; die Mitglieder der Gruppe der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen nur mit beratender Stimme teil.
Die Entscheidung, auf welche Entscheidungen die Regelungen nach Satz 4 und 5 anzuwenden sind, obliegt der Rektorin oder dem Rektor.“
c) In § 80 Akademischer Senat wird folgender Absatz (5) eingefügt:
„Die Sitzungen des Akademischen Senats sind öffentlich. Tagesordnung und Vorlagen sind mit der Versendung an die Mitglieder öffentlich zu machen.“
d) In § 88 Fachbereichsrat wird Absatz (1) Satz 2 gestrichen und durch die folgenden Sätze 2-7 ersetzt:
„Das zahlenmäßige Verhältnis der Gruppen ist paritätisch.
Bei Entscheidungen, welche unmittelbar die Lehre betreffen, nehmen die Mitglieder der Gruppen nach § 5 (3) Nr. 2 und Nr. 4 nur mit beratender Stimme teil; bei Stimmengleichheit gibt das Votum des Rektors oder der Rektorin den Ausschlag.
Bei Entscheidungen, die unmittelbar Fragen der Forschung oder die Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer betreffen, haben die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer je 3 Stimmen; die Mitglieder der Gruppe der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen nur mit beratender Stimme teil.
Die Entscheidung, auf welche Entscheidungen die Regelungen nach Satz 3 und 4 anzuwenden sind, obliegt der Dekanin oder dem Dekan.
Die Sitzungen des Fachbereichsrats sind öffentlich.
Tagesordnung und Vorlagen sind mit der Versendung an die Mitglieder öffentlich zu machen.“
Der bisherige Satz 3 wird Satz 8.
e) In § 90 Studienkommissionen wird folgender Satz 4 eingefügt:
„In den Studienkommissionen sind die Gruppen nach § 5 (3) Nr. 1, 2 und 3 paritätisch zu berücksichtigen; die Mitglieder der Gruppe nach § 5 (3) Nr. 2 nehmen mit beratender Stimme teil.“
f) § 97 Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 wird „muss die Hochschullehrergruppe über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen“ ersetzt durch „muss die Hochschullehrergruppe über die Hälfte der Stimmen verfügen“.
bb) In Satz 8 wird „zusätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrergruppe“ ersetzt durch „muss die Hochschullehrergruppe über die Mehrheit der Stimmen verfügen“.
Begründung
Das Bremische Hochschulgesetz sieht vor, dass „alle Mitglieder der Hochschule“ ein Recht auf „Mitwirkung an der Selbstverwaltung“ haben (§97). Diesem Vorsatz entspricht die alltägliche Praxis selten. Studierende und Angestellte werden in Gremien strukturell benachteiligt und im Zweifelsfall systematisch marginalisiert. Obwohl an exponierter Stelle im Gesetz die „Befähigung zu Kooperation […] und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen […]“ (§52) Gesellschaftsgefüge als zentrales Ziel des Studiums formuliert wird, blockieren paternalistische Regelungen und unfaire Prozesse die demokratische Meinungsfindung an den Hochschulen. Der regelmäßig aufflammende Protest der Studierenden erklärt sich auch aus der gesetzlich verfassten Bevormundung. Der Senatsentwurf (Drs 17/1222) tangiert diesen Missstand nicht.
Zu den einzelnen Änderungen:
a) Das Recht der Verfassten Studierendenschaft und ihrer Organe, sich frei zu gesellschaftlichen Themen zu äußern, ist seit jeher Gegenstand vielfältiger juristischer Angriffe. Es ist absurd, dass ein emeritierter Professor wie Gunnar Heinsohn seine Zugehörigkeit zur Hochschule benutzen darf, um seinen rechtspopulistischen und diskriminierenden Äußerungen in den Medien höhere akademische Weihen zu verleihen, während das Recht der Studierendenschaft, sich zu den gleichen Themen zu äußern, mit erheblichen Risiken behaftet ist.
Durch das Auslaufen des Hochschulrahmengesetzes erhalten die Länder mehr Gestaltungsfreiheit. Diese sollte auch genutzt werden, um das Recht der Studierenden und ihrer Körperschaft auf freie Meinungsäußerung besser abzusichern. Die Formulierung orientiert sich am Niedersächsischen Hochschulgesetz 1993 und am Hochschulrahmengesetz 2002.
b) bis f) Die paritätische Verfassung der Gruppenhochschule trägt der gleichberechtigten Teilhabe ihrer Mitglieder an den Entscheidungen der Hochschule Rechnung. Entsprechende Bestrebungen wurden durch das Mehrheitsurteil des Bundesverfassungsgerichts 1973 eingeschränkt. DIE LINKE ist der Auffassung, dass das Urteil dringend überprüfungsbedürftig wäre im Sinne des damaligen Minderheitsvotums; vorläufig sollte aber zumindest der Gestaltungsrahmen des Urteils voll genutzt werden. Das Bremische Hochschulgesetz schöpft die Möglichkeiten der Parität nach dem Grundsatzurteil des BVerfG 1973 nicht aus. Die Formulierung lehnt sich eng an die im Urteil aufgezeigten Möglichkeiten an.
Jost Beilken, Monique Troedel, Peter Erlanson und Fraktion DIE LINKE
„Zweites Hochschulreformgesetz“
– Mehr Freiheit statt Gängelung im Studium –
Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
Der mit Drs.17/1222 vorgelegte Gesetzesentwurf eines zweiten Hochschulreformgesetzes wird wie folgt geändert:
Artikel 8 (Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) In § 52 Studienziele wird folgender Absatz (3) eingefügt:
„Das Studium soll eine allgemeine Qualifikation vermitteln, die den Studierenden befähigt, über kurzfristig wechselnde und sich stetig verändernde berufliche Anforderungsprofile hinaus in seinem Fachgebiet und im Rahmen einer allgemeinen akademischen Qualifikation beruflich und gesellschaftlich tätig zu sein. Wissenschaft in gesellschaftlicher Verantwortung, Reflexion der eigenen wissenschaftlichen Tätigkeit im gesellschaftlichen Kontext, grundlegende Fähigkeiten im Rahmen des gewählten Studiengebietes sowie interdisziplinärer Austausch sind in der Gestaltung der Studiengänge angemessen zu berücksichtigen. Die Gestaltung der Studiengänge und Prüfungsordnungen hat Wahlmöglichkeiten, Projektstudium, alternative Lehr- und Lernformen, individuelle wie auch kollektive Arbeitsformen vorzusehen und zu ermöglichen.“
b) In § 61 Prüfungen und Leistungspunktsystem Absatz (4) (durch das Zweite Hochschulreformgesetz geänderte Fassung) wird der Passus „können benotet werden“ geändert in „bleiben unbenotet“.
c) In § 61 wird folgender Absatz (6) eingefügt:
„(6) Anwesenheitspflicht der Studierenden bei Lehrveranstaltungen sowie die Überprüfung der Anwesenheit sind nur zulässig, wenn der erfolgreiche Besuch der Lehrveranstaltung oder der Erwerb von Kreditpunkten ausschließlich durch Anwesenheit erbracht wird. Sind zum erfolgreichen Besuch der Lehrveranstaltung oder zum Erwerb von Kreditpunkten weitere Studienleistungen erforderlich (Prüfung, schriftliche Ausarbeitung etc.), sind Anwesenheitspflicht und Überprüfung der Anwesenheit unzulässig.“
d) Es wird folgender § 68a Studierbarkeit neu eingefügt:
„§ 68a Studierbarkeit
Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, die Gestaltung des Studiums und der Studiengänge daraufhin zu überprüfen und weiterzuentwickeln, dass die arbeitszeitlichen und inhaltlichen Anforderungen mit der Lebenssituation der Studierenden und mit den vielfältigen Voraussetzungen des Studiums vereinbar sind. Alle Studiengänge müssen in jedem Abschnitt für die Studierenden studierbar sein, d.h. die Anforderungen müssen mit vertretbarem Aufwand erfüllbar sein. In den Fachbereichen kann die Gruppe der Studierenden mit Mehrheitsbeschluss verlangen, dass Studiengänge hinsichtlich ihrer Studierbarkeit neu überprüft werden. Dies hat in angemessener Zeit durch Fachbereichsräte und Studienkommissionen zu geschehen. Die Gruppe der Studierenden im Fachbereich kann mit Mehrheitsbeschluss verlangen, dass das Ergebnis vom Akademischen Rat überprüft wird. Studierendenschaft und Studentenwerk berichten den Fachbereichsräten und dem Akademischen Rat regelmäßig aus der Erfahrung ihrer Beratungstätigkeit, um frühzeitig auf Probleme mit der Studierbarkeit hinzuweisen.“
Der bisherige § 68a wird § 68b.
Begründung
Im Zuge der Bologna-Reform wurde das Studium inhaltlich wie zeitlich verdichtet. Enorme Prüfungskaskaden belasten Lernende und Lehrende, ein hoher Grad an normierten Studiumsbestandteilen macht die Hochschulen vorrangig zu reproduktiven Bildungseinrichtungen, in denen eigenständiges und selbstverantwortliches Lernen immer schwerer fällt.
Viele Studierende brechen ein begonnenes Studium ab, weil sie den Belastungen nicht gewachsen sind oder sein wollen. Auch weil die Ausgestaltung vieler Studiengänge nicht den Belangen der Studierenden entspricht, liegt Deutschland bei den Abbruchquoten in der OECD vorn. Darüber hinaus leiden schon jetzt viele Studierende an psychischen und physischen Erkrankungen, die sich zum Teil direkt aus der massiven Drucksituation im Studium ergeben. Die psychologisch-therapeutische Beratungsstelle an der Universität verzeichnet seit Jahren steigende Nachfrage.
Die Klagen der Studierenden stehen seit langem im Raum, werden von Dozentinnen und Dozenten explizit geteilt und selbst die Kultusministerkonferenz kam im Dezember vergangenen Jahres zu dem Schluss, dass das Studium unter dem Stichwort „Studierbarkeit“ entzerrt werden müsse. Im Senatsentwurf hingegen suchen die Betroffenen entsprechende Vorhaben vergeblich.
Zu den einzelnen Änderungen:
a) Die Umstellung der Studiengänge auf Bachelor/Master hat in vielen Fällen zu einer Überladung der Studiengänge geführt; gleichzeitig besteht die Gefahr, dass eine allgemeine wissenschaftliche Grundlagenqualifikation zurückgesetzt wird zugunsten der Ausbildung auf kurzfristige, aktuell marktgängige Anforderungen des Arbeitsmarkts. Dies ist nicht im Sinne der Studierenden, denn nur eine allgemeine wissenschaftliche Qualifikation sorgt dafür, dass sie auch bei schnell wechselnden Anforderungen und Berufsfeldern über eine angemessene Ausbildung verfügen. Auch im Sinne der gesellschaftlichen Verantwortung von Hochschule und Wissenschaft ist abzusichern, dass entsprechende Inhalte und Qualifikationen vermittelt werden, die über das Erfüllen aktueller beruflicher Anforderungen hinausgehen.
b) Dient der Verringerung der Prüfungsdichte.
c) Auch die vielfach strikte Anwesenheitspflicht trägt zur Verdichtung des Studiums und seiner unzureichenden Studierbarkeit bei. Entweder es wird ein Leistungsnachweis ausschließlich durch Anwesenheit erbracht, dann ist die Erfassung der Anwesenheit sinnvoll und statthaft; oder der Leistungsnachweis wird durch andere Leistungen erbracht, dann ist die Kontrolle der Anwesenheit unsinnig und reine Schikane.
d) Die Bologna-Reform mit der Verkürzung der Studiengänge, der Modularisierung und der generellen Ausrichtung auf ein Studium, dessen Arbeitszeit über die heute üblichen tariflichen Wochenarbeitszeiten deutlich hinausgeht, hat viele Studiengänge unstudierbar gemacht. Studierbarkeit bedeutet, dass ein Studium von durchschnittlich leistungsstarken Studierenden mit unterschiedlichen sozialen Voraussetzungen und Lebensumständen erfolgreich absolviert werden kann, ohne dass damit besondere soziale, gesundheitliche, psychische oder sonstige Härten verbunden sind. Der bisherige Verlauf der Bologna-Umsetzung hat bewiesen, dass Studierbarkeit eigenständig kontrolliert und durch geeignete Maßnahmen gewährleistet werden muss, da sie angesichts der Überregelung des Studiums nicht mehr durch individuelle Anpassung von Studienplänen und Studienzeiten vom Studierenden selbst geregelt werden kann.
Jost Beilken, Monique Troedel, Peter Erlanson und Fraktion DIE LINKE
Änderungsantrag 3 der Fraktion DIE LINKE zum Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Grüne und SPD:
„Zweites Hochschulreformgesetz“
– Gegen soziale Diskriminierung und für Gleichstellung von Studierenden und Lehrenden mit Migrationshintergrund –
Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
Der mit Drs.17/1222 vorgelegte Gesetzesentwurf eines zweiten Hochschulreformgesetzes wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 (Änderung des Bremischen Hochschulzugangsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) In § 2 (neu aufgrund des Zweiten Hochschulreformgesetzes) Absatz (4) wird die Passage „sowie Verbesserungen der Lehre aus den Einnahmen von Studienentgelten … des Bremischen Studienkontengesetzes“ gestrichen.
2. Artikel 8 (Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) In § 4 (Neufassung aufgrund des Zweiten Hochschulreformgesetzes) Absatz (2) Satz 3 wird „40 vom Hundert“ geändert in „50 vom Hundert“.
b) In § 4 wird folgender Absatz (3) neu eingefügt:
„(3) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für Menschen mit Migrationshintergrund in der Wissenschaft bestehenden Nachteile hin und tragen allgemein zur Gleichberechtigung und zum Abbau der Benachteiligung von Menschen mit Migrationshintergrund bei. Insbesondere stellen die Hochschulen hierzu Programme zur Förderung von Menschen mit Migrationshintergrund in Studium, Lehre und Forschung auf, in denen auch Maßnahmen und Zeitvorstellungen enthalten sind, wie in allen Fächern bei Lehrenden und Lernenden eine vorhandene Unterrepräsentanz von Menschen mit Migrationshintergrund abgebaut werden kann. Die Hochschulen erlassen Richtlinien zur Förderung von Menschen mit Migrationshintergrund, in denen auch bestimmt wird, dass Menschen mit Migrationshintergrund in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bei gleicher Qualifikation wie andere Mitbewerber zu bevorzugen sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, und dass in Berufungskommissionen in der Regel mindestens zwei Menschen mit Migrationshintergrund mitwirken müssen, von denen eine/r Professor/in sein soll.“
Die Nummerierung der folgenden Absätze ändert sich entsprechend.
c) In § 5 Mitglieder und Angehörige Absatz (5) wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Verantwortlichen der Einrichtungen stellen in diesem Rahmen den freien Zugang sicher.“
d) Es wird folgender § 6a neu eingefügt:
„§ 6 Zentrale Kommission für Migrationsfragen, Migrationsbeauftragte/r
(1) Die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 3 sowie für die Umsetzung der danach erlassenen Richtlinie der jeweiligen Hochschule liegt beim Rektor oder der Rektorin, für die Fachbereiche beim Dekan oder der Dekanin, soweit sie nicht durch Gesetz dem Fachbereichsrat übertragen ist. Sie werden darin von der Zentralen Kommission für Migrationsfragen unterstützt.
(2) Der Akademische Senat bildet eine Zentrale Kommission für Migrationsfragen, in der die Gruppen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 angemessen vertreten sind.
(3) Die Zentrale Kommission für Migrationsfragen unterstützt die Hochschule bei allen Maßnahmen zum Abbau von Nachteilen für Menschen mit Migrationshintergrund in der Wissenschaft. Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber allen zuständigen Stellen der Hochschule. Sie berichtet dem Akademischen Senat regelmäßig über ihre Arbeit. Sie hat das Recht, sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Förderung von Menschen mit Migrationshintergrund zu unterrichten. Bei Verstößen gegen § 4 Abs. 3 oder gegen danach erlassene Richtlinien der Hochschule hat sie das Recht, diese über den Rektor oder die Rektorin zu beanstanden.
(4) Die Zentrale Kommission für Migrationsfragen wählt aus ihrer Mitte bis zu zwei Sprecher/innen und schlägt sie dem Akademischen Senat zur Bestellung als Zentrale Migrationsbeauftragte vor. Die Zentralen Migrationsbeauftragten sind von ihren Dienstaufgaben angemessen zu entlasten.
(5) Die Zentralen Migrationsbeauftragten sind an den Entscheidungen des Rektorats beratend zu beteiligen, insbesondere bei der Hochschulstrukturplanung, bei Neuorganisations- und Strukturierungsprozessen, bei der Mittelvergabe nach § 81 Abs. 2, bei Berufungs- und Personalentscheidungen im Bereich des wissenschaftlichen Personals sowie bei der Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung der Richtlinie nach Absatz 1. Sie haben das Recht, an allen Sitzungen des Akademischen Senats, der Fachbereichsräte sowie aller Kommissionen und Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(6) Die Zentrale Kommission für Migrationsfragen und die Zentralen Migrationsbeauftragten haben einen Anspruch auf eine angemessene Arbeitsausstattung. Die Ausstattung ist von der Hochschule bereit zu stellen.
(7) Nach Maßgabe der Richtlinie nach Absatz 1 können die Zentralen Migrationsbeauftragten ihre Aufgaben zum Teil auf in den Fachbereichen und anderen Organisationseinheiten gewählte Dezentrale Migrationsbeauftragte übertragen; Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gelten entsprechend.“
e) § 55 Regelstudienzeit Absatz (4) erhält folgende Fassung:
„Die Hochschulen bieten ein Teilzeitstudium an. Das Teilzeitstudium, das auf Antrag zu gewähren ist, reduziert die pro Semester zu erbringende Studienleistung um den beantragten Anteil. Die Regelstudienzeiten nach Absatz 3 erhöhen sich in diesem Fall entsprechend. Die Hochschulen stellen sicher, dass ein erfolgreiches Absolvieren aller Studiengänge auch als Teilzeitstudium möglich ist. Die erhöhten Regelstudienzeiten sind bei der Studienberatung zu berücksichtigen. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnung.“
f) In § 109 Gebühren und Entgelte Absatz (2) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Das Studium ist gebührenfrei.“
g) In § 109 Absatz (2) werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:
„Die Hochschulen tragen dafür Sorge, dass den Studierenden keine versteckten Gebühren entstehen. Für das Studium erforderliche Sprachkurse oder anderweitige Qualifikationserwerbe sind kostenlos vorzuhalten. Die Ausstattung der Hochschule mit Lehrmitteln, die für den Studienerfolg notwendig sind oder den Studienerfolg wesentlich beeinflussen wie Literatur, Online-Plätze etc. ist so zu gestalten, dass für alle Studierenden ein angemessener, qualitativ hochwertiger und niedrigschwelliger Zugang zu diesen Lehrmitteln gewährleistet ist.“
h) In § 109 wird folgender Absatz (3) neu eingefügt:
„Die Öffnung der Hochschulen für beruflich Qualifizierte ist durch angemessene begleitende oder alternative Studien- und Qualifikationsangebote zu unterstützen, die auf die besonderen Voraussetzungen und Bedürfnisse dieser Gruppe ausgerichtet sind und darauf hinwirken, den Studienerfolg dieser Gruppe zu fördern. Absatz 2 gilt entsprechend.“
i) § 109 Absatz (3) wird gestrichen.
j) § 109a Studienkonten wird ersatzlos gestrichen.
k) In § 109b Verwaltungskostenbeitrag Absatz (4) wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. Studierende, die glaubhaft nachweisen, dass die Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags für sie aufgrund ihrer Einkommenslage eine besondere soziale Härte darstellen würde. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.“
3. Artikel 13 (Aufhebung des Studienkontengesetzes)
Es wird folgender Artikel 13 neu eingefügt:
„Artikel 13 Aufhebung des Studienkontengesetzes
Das Bremische Studienkontengesetz wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.“
Begründung:
Die Hochschulbildung folgt immer noch stark selektiven Prinzipien: Der Zugang, der reibungslose Verlauf und der erfolgreiche Abschluss eines Studiums wird immer wieder von Faktoren bestimmt, die mit der sozialen Situation der Studierenden zusammenhängen. Studierende ohne reiches Elternhaus haben es da gleich dreifach schwer: Sie beginnen seltener ein Studium, brechen es häufiger ab und verlassen die Hochschulen somit seltener mit einem Abschluss (HIS 2009).
Während im Bund deshalb eine Reform des BAFöG anstünde, muss es in Bremen konkret darum gehen, verdeckte Gebühren und individuelle Kosten für die Studierenden zu minimieren, die Studiensituation sozialverträglich auszugestalten und benachteiligte Personengruppen zu stärken.
Zu den einzelnen Änderungen:
Artikel 3 und Artikel 13: Siehe Artikel 8 Änderung (i).
Artikel 8:
a) Die Quote wird auf 50 Prozent heraufgesetzt.
b) Die Beseitigung von Nachteilen für Studierende, MitarbeiterInnen und Lehrende mit Mitgrationshintergrund ist ein wichtiges Entwicklungsziel und ein dringendes Gebot der Chancengleichheit, um das Recht auf Bildung und das Recht auf Freiheit der Wissenschaft auch für diesen Personenkreis zu verwirklichen. Es wird eine Förderstrategie analog zu den Bestimmungen zur Frauenförderung festgelegt.
c) Präzisierung, dass für alle Gruppen der Hochschule der Zugang real zu gewährleisten ist. In der Praxis bestehen z.B. erhebliche Nachteile für Studierende gegenüber Lehrenden bei der Nutzung von Bibliotheken und Online-Diensten.
d) siehe b)
e) Die Umstellung auf den Bologna-Prozess hat die Studierbarkeit der meisten Studiengänge erheblich beeinträchtigt und dadurch zu gravierenden sozialen Ausschlussfaktoren geführt. Studierende, die ihr Studium ganz oder teilweise durch Erwerbsarbeit finanzieren, die Kinder und familiäre Verpflichtungen haben oder sich gesellschaftlich engagieren, werden am Studienerfolg gehindert. Die Studien des Hochschulinformationssystems belegen diesen Zusammenhang ebenso wie die Erfahrung der Studierenden. Ein Teil dieser Ausschlussfaktoren ist durch die unzureichende Ausgestaltung der Bundesausbildungsförderung bedingt und nur durch Änderungen beim BAföG aufzuheben. Ein anderer Teil dieser Ausschlussfaktoren ist bedingt durch die unzureichende finanzielle, personelle und räumliche Ausstattung der Hochschulen und nur durch eine bedarfsgerechte Hochschulfinanzierung aufzuheben. Im Rahmen des Hochschulgesetzes kann jedoch ebenfalls dazu beigetragen werden, diese Ausschlussfaktoren zu verringern, indem den Studierenden ermöglicht wird, ihre Studienleistungen auf einen längeren Zeitraum zu strecken. Die Hochschulen werden entsprechend verpflichtet, diesen Weg nachteilfrei sicherzustellen.
f) Die Kostenfreiheit des Studiums ist ein Grundgebot der Chancengleichheit und der Bildungsreform.
g) In den letzten Jahren ist die Kostenfreiheit vielfach ausgehöhlt worden durch individuell zu finanzierende Aufwendungen für Sprachkurse, Lehrmittel etc., die notwendig für den Studienerfolg sind, aber von den Hochschulen nicht kostenfrei bereitgestellt werden. Die Gebührenfreiheit ist daher entsprechend zu präzisieren.
h) Beruflich Qualifizierte, die in der von der Hochschulreform gewünschten Weise Zugang zu den Hochschulen erhalten, kommen mit anderen Voraussetzungen an die Hochschule als Studierende, die direkt von der Schulbank an die Hochschule wechseln. Die Öffnung der Hochschulen ist daher durch entsprechende Angebote abzusichern.
i) Das Studienkontengesetz widerspricht dem Grundsatz der Kostenfreiheit des Studiums. Es ist daher aufzuheben und die entsprechenden Verweise zu tilgen.
Jost Beilken, Monique Troedel, Peter Erlanson und Fraktion DIE LINKE
„Zweites Hochschulreformgesetz“
– Gesellschaftliche Verantwortung in Forschung und Lehre! –
Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
Der mit Drs.17/1222 vorgelegte Gesetzesentwurf eines zweiten Hochschulreformgesetzes wird wie folgt geändert:
Artikel 8 (Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) In § 4 Aufgaben wird folgender Absatz (2) eingefügt:
„Die den Hochschulen vom Land zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel dürfen ausschließlich für Vorhaben verwendet werden, die friedlichen Zwecken dienen. Rüstungsforschung ist auszuschließen.“
Die Nummerierung der folgenden Absätze ändert sich entsprechend.
b) In § 8 Verwendung von Tieren Absatz (2) wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Verwendung von lebenden oder eigens dafür getöteten Tieren in Lehre und Forschung ist nur zulässig, wenn das Forschungsvorhaben nicht mit anderen Methoden und Materialien mit vergleichbarer Erfolgsaussicht durchgeführt werden kann und ein öffentliches Interesse an den voraussichtlichen Forschungsergebnissen besteht.“
c) In § 8 Absatz (3) wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Tierversuche sind auszusetzen, wenn der Akademische Senat der Hochschule oder der Senat der Freien Hansestadt Bremen es durch Beschluss verlangen.“
d) In § 50 Lehrangebot wird folgender Absatz (3) eingefügt:
„(3) Die Behandlung oder Einbeziehung von Lehrinhalten oder Studienaktivitäten, die Krieg und Frieden, militärische oder militärisch relevante Themen und Praktiken betreffen, hat sich an der Verpflichtung zu orientieren, dass die Hochschulen ausschließlich friedlichen Zwecken dienen. Militärische oder militärisch relevante Themen und Praktiken sind als solche kenntlich zu machen und angemessen zu reflektieren.“
e) Es wird folgender § 70a eingefügt:
„§ 70a Ausschluss von Rüstungsforschung
(1) Die Hochschulen bilden zur Umsetzung des § 4 (2) Forschungsstellen zum Ausschluss von Rüstungsforschung. Als Rüstungsforschung gelten alle Projekte und Programme, die militärischen Zwecken dienen, für deren Ergebnisse eine militärische Nutzung vorgesehen ist oder bei denen eine Kooperation zwischen zivilen und militärischen Nutzern vorgesehen ist. Als militärische Nutzung gilt die Nutzung für bewaffnete Konflikte oder für bewaffnete Einsätze gegen Zivilisten.
(2) Aufgabe der Forschungsstelle ist die Kontrolle der Verwendung der finanziellen Mittel, die der Hochschule vom Land zur Verfügung gestellt werden, hinsichtlich ihrer ausschließlichen Nutzung für friedliche Zwecke. Zu diesem Zweck kann sie Auskünfte von allen Organen und Mitgliedern der Hochschule einholen und eigene Forschungsvorhaben wahrnehmen.
(3) Die Forschungsstelle erarbeitet Richtlinien zur Entkopplung ziviler Forschung von militärischer Forschung und legt sie dem Akademischen Senat und den Fachbereichsräten zur Beschlussfassung vor.
(3) Die Forschungsstelle wird vom Akademischen Senat eingesetzt. Sie ist auch zuständig für die Einhaltung der Bestimmungen nach § 50 Abs. 3. Die Hochschule hat der Forschungsstelle eine angemessene Arbeitsausstattung und angemessene Mittel für eigene Forschungsaufgaben zur Verfügung zu stellen.“
f) § 74 Absatz (1) erhält folgende Fassung:
„Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 74 Abs. 2 ist die Durchführung eines mit Mitteln Dritter finanzierten Forschungsvorhabens an der Hochschule zulässig. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule für das Forschungsvorhaben ist der Hochschule kostendeckend zu entgelten. Für die Inanspruchnahme von Personal und für die Tätigkeit des durchführenden Hochschulmitglieds im Rahmen des Forschungsvorhabens hat die Hochschule einen vollen Personalausgleich zu gewährleisten.“
g) In § 74 wird folgender Absatz (4) eingefügt:
„Forschungsvorhaben, die mit Mitteln Dritter finanziert werden und an der Hochschule durchgeführt werden, unterliegen den Bestimmungen der Hochschule, insbesondere den Bestimmungen zu Aufgaben, Zielen und Ethik in §§ 4, 7, 7a, 8 und 70. Die Durchführung von Forschungsvorhaben, die militärischen Zwecken dienen, ist keine zulässige Aktivität im Sinne der Absätze 1 und 2.“
Begründung
Die Verpflichtung der Hochschulen auf friedliche Ziele und auf Wissenschaft in gesellschaftlicher Verantwortung ergibt sich aus der Präambel der Bremischen Landesverfassung sowie den Artikeln 12 und 65. So heißt es in Artikel 12 ausdrücklich: „Der Mensch steht höher als Technik und Maschine. Zum Schutz der menschlichen Persönlichkeit und des menschlichen Zusammenlebens kann durch Gesetz die Benutzung wissenschaftlicher Erfindungen und technischer Einrichtungen unter staatliche Aufsicht und Lenkung gestellt sowie beschränkt und untersagt werden.“ Nach Artikel 65 Satz 1 „bekennt sich [die Freie Hansestadt Bremen] zu Demokratie, sozialer Gerechtigkeit, Freiheit, Schutz der natürlichen Umwelt, Frieden und Völkerverständigung.“ Die Indienstnahme der Hochschulen für Rüstungsforschung und Militarisierung von Lehre und Forschung widerspricht dieser Verpflichtung.
Die Ausrichtung der Hochschulen auf friedliche Zwecke wird zusehends konterkariert durch die Bedeutung von Forschungsvorhaben mit militärischen Zwecken. Dabei ist die Abgrenzung von militärischer und ziviler Forschung angesichts der Problematik des „dual use“ schwieriger geworden. Sie erfordert daher eigenständige Anstrengungen der Hochschulen.
Zur gesellschaftlichen Verantwortung der Hochschulen gehören auch die Einhaltung des Tierschutzes sowie die Sicherstellung, dass Forschung mit Mitteln Dritter nicht auf Kosten der regulären, öffentlichen Aufgaben der Hochschulen betrieben wird.
Zu den einzelnen Änderungen:
a) Eine entsprechende ausdrückliche Verpflichtung auf friedliche Zwecke fehlt bislang.
b) Die derzeitige Regelung, nach der alternative Methoden und Materialien zu fördern sind, ist nicht ausreichend, um der Hochschule eine Handhabe gegen unethische Tierversuche zu geben.
c) Die bisherige Regelung sieht nur Empfehlungen der zuständigen Kommissionen vor. Angesichts der Erfahrungen beispielsweise mit den jahrelangen Affenversuchen ist eine Regelung vorzusehen, die dem Akademischen Senat oder dem Senat der FHB ein wirksames Eingreifen erlaubt.
d) Die Militarisierung des Studiums ist analog zum Ausschluss der Rüstungsforschung auszuschließen. Sie findet zunehmend in verschiedenen Studiengängen statt, z.B. im Bereich der Bionik. Entscheidend ist dabei, dass militärische oder militärisch relevante Inhalte und Praktiken als solche kenntlich gemacht und kritisch reflektiert werden.
e) Der friedliche Auftrag der Hochschulen erfordert, wie oben beschrieben, eigenständige Anstrengungen zur Prüfung militärischer Zwecke und zur Auseinandersetzung mit der Problematik des dual use etc. Der friedliche Auftrag kann nur wirksam erfüllt werden, wenn er durch eigenständige institutionelle Vorkehrungen gestützt wird.
f) Drittmittelforschung kann Hochschulen arm machen, wenn die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Hochschule nicht kostendeckend entgolten wird. In der Praxis ist dies häufig nicht der Fall. Ebenso ist vorzusehen, dass tatsächlich ein Personalausgleich vorgenommen wird, damit nicht Drittmittelforschung dem regulären Hochschulbetrieb Ressourcen entzieht.
g) Die Forschung mit Mitteln Dritter darf nicht außerhalb der grundsätzlichen Ziele und Aufgaben der Hochschule stehen. Insbesondere ist z.B. auch die Verpflichtung auf friedliche Zwecke dabei einzuhalten.
Jost Beilken, Monique Troedel, Peter Erlanson und Fraktion DIE LINKE
„Zweites Hochschulreformgesetz“
– Für durchgängig gute Arbeitsplätze in Forschung und Lehre –
Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
Der mit Drs.17/1222 vorgelegte Gesetzesentwurf eines zweiten Hochschulreformgesetzes wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender § 26a eingefügt:
„§ 26a Arbeitsverhältnisse der wissenschaftlich Beschäftigten
(1) Alle wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lektorinnen und Lektoren, Lehrbeauftragte sowie alle etwaigen sonstige Beschäftigte, die mit Aufgaben der Lehre beauftragt sind, sind wissenschaftlich Beschäftigte.
(2) Alle wissenschaftlich tätig Beschäftigten, soweit sie nicht der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschuler angehören, gehören der Gruppe nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 an, unabhängig von der Art und Dauer ihres Vertragsverhältnisses.
(3) Die Berechnung der Arbeitszeit und die Vergütung hat unter angemessener Berücksichtigung aller Tätigkeiten zu geschehen, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben üblicherweise erforderlich sind.
(4) Bei der Vergütung ist, im Rahmen der tariflichen Vereinbarungen, der Grundsatz der gleichen Entlohnung für gleiche Arbeit anzuwenden. Die Beschäftigung von wissenschaftlich Beschäftigten soll nicht dazu dienen, die Arbeitskosten für Lehre und Forschung zu senken.
(5) Bezahlte wissenschaftliche Tätigkeit ist berufliche Tätigkeit. Befristungen und nicht existenzsichernde Arbeitsverhältnisse sollen, im Rahmen der tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen, auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben.
(6) Die Absätze 1 bis 6 gelten für künstlerisch Tätige entsprechend.“
b) In § 27 Studentische Hilfskräfte wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Ihre Entlohnung ist tarifvertraglich zu regeln.“
§ 3 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge Absatz (4) behält die ursprüngliche Fassung.
Begründung
Immer mehr Arbeitsverhältnisse an Hochschulen sind prekär. Dabei tritt immer deutlicher eine Spaltung der wissenschaftlichen Tätigkeit zu Tage: Während immer höhere Spitzengehälter für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bezahlt werden, die mit ihrer Abwanderung oder mit der Annahme von Berufungen an andere Hochschulen drohen, breitet sich unterhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine immer weiter ausdifferenziertere Gruppe von Arbeitsverhältnissen aus, mit Hilfe derer die Aufgaben der Forschung und Lehre verbilligt werden. Jahrelange Kettenbefristungen, kurzfristige Vertragsverlängerungen, nicht existenzsichernde Bezahlung können jedoch keine akzeptable Grundlage für eine längerfristige wissenschaftliche Tätigkeit sein. Die Zunahme von prekären Arbeitsverhältnissen und unmittelbaren Abhängigkeiten widerspricht dem Prinzip der Freiheit der Wissenschaft und der gesellschaftlichen Verantwortung der Hochschulen.
Die Umverteilung der finanziellen Mittel zugunsten außertariflicher Bezahlung und zu Ungunsten der anderen Gruppen und der allgemeinen Aufgaben der Hochschulen ist daher zu beenden. Ob die faktische Notwendigkeit besteht, Wissenschaftler über Tarif zu entlohnen, wird weiterhin von der senatorischen Behörde festgestellt.
Zu den einzelnen Änderungen:
Artikel 8:
a) Der vorgesehene Paragraph greift tariflichen Bestimmungen nicht vor, regelt jedoch die grundsätzliche Herangehensweise an die vielfältigen beruflichen Tätigkeiten der Gruppe der wissenschaftlich Beschäftigten. Ihre Vertretungsrechte im Rahmen der Gruppe nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 werden festgeschrieben. Die Hochschule soll der Prekarisierung von Arbeitsverhältnissen soweit als möglich entgegenwirken.
b) Die tarifliche Regelung der Bezüge der studentischen Hilfskräfte wird seit langem von diesen gefordert. Wie bei anderen Arbeitsverhältnissen an der Hochschule auch, sind Vorkehrungen zu treffen, dass bezahlte Tätigkeiten nicht nach einseitiger Festlegung, sondern im Rahmen tariflicher Einigungen zu entlohnen sind.
Artikel 9:
Die Öffnung der Hochschulen für einen verschärften Wettbewerb vollzieht sich wesentlich auch durch Regelungen, die es den Hochschulen freistellen sollen, auf dem Markt der für akademische Fachkräfte beliebig mitzubieten. Dieser Wettbewerb geht auf Kosten der Aufgaben der Hochschule und letztlich auch der öffentlichen Haushalte und widerspricht der wissenschaftlichen Ethik.
Jost Beilken, Monique Troedel, Peter Erlanson und Fraktion DIE LINKE
„Zweites Hochschulreformgesetz“
– Master-Studienplätze für alle Bachelor-AbsolventInnen! –
Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
Der mit Drs.17/1222 vorgelegte Gesetzesentwurf eines zweiten Hochschulreformgesetzes wird wie folgt geändert:
4. Artikel 3 (Änderung des Bremischen Hochschulzugangsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) In § 2 (neu aufgrund des Zweiten Hochschulreformgesetzes) Absatz (6) Satz 1 werden die Nummern 2, 3 und 4 gestrichen. Ebenso werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
5. Artikel 8 (Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) In § 33 Absatz (6) wird Satz 2 („Die Hochschulen bestimmen weitere Zugangsvoraussetzungen“) gestrichen und durch die folgenden neuen Sätze 2 und 3 ersetzt:
„Weitere Zugangsvoraussetzungen bestehen nicht. Besteht an der gleichen Hochschule im Land Bremen, an welcher der Bachelorstudiengang erfolgreich absolviert wurde, ein konsekutiver Masterstudiengang, so hat der Absolvent oder die Absolventin das Recht auf Fortsetzung seines Studiums durch Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang.“
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
b) In § 35 Absatz (1) Satz 1 wird der Teilsatz „wenn die Bewerber glaubhaft machen, innerhalb von zwei Jahren die Hochschulzugangsberechtigung erwerben zu wollen“, gestrichen. Es werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
„Zwei erfolgreich absolvierte Semester gelten als landesspezifische Zugangsberechtigung für den betreffenden Studiengang. Vier erfolgreich absolvierte Semester gelten als bestandenes Probestudium, mit dem die fachgebundene Hochschulreife nach § 33 (5) Satz 2 erworben wird.“
Begründung
Nur 15% von 821 Hochschulen geben 2010 in einer Studie der European University Association an, dass sie im Bachelor eine geeignete Vorbereitung für den Arbeitsmarkt sehen – elf Jahre nach Unterzeichnung der Bologna-Erklärung kehrt Ernüchterung ein. Neben der angestrebten Öffnung der Studiengänge für beruflich Qualifizierte muss es deshalb Priorität haben, die Durchlässigkeit innerhalb des Systems zu verbessern um die Quote der Masterabschlüsse zu erhöhen. Auch weil die Nachfrage nach hochqualifizierten Absolventinnen und Absolventen stetig steigt.
Die Kapazitäten für Studiengänge beider Abschlüsse müssen nachhaltig gesteigert werden, in Deutschland studieren nicht nur unterdurchschnittlich weniger Menschen, es schließen auch unterdurchschnittlich wenige Menschen ein Studium ab (OECD 2009).
Zu den einzelnen Änderungen:
Artikel 3:
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität die Einrichtung von Exzellenzstudiengängen, Forschungsstudiengängen und international ausgerichteten Studiengängen kapazitätsmindernd berücksichtigt werden, ebenso weitere Kriterien bis hin zur vermuteten „Schwundquote“, d.h. der prognostizierten Anzahl der Studienabbrecher. Damit wird die Verpflichtung zur erschöpfenden Ausnutzung der vorhandenen Kapazitäten zur Farce, weil beliebige Hintertüren zum Herunterrechnen der Kapazität geöffnet werden. Die Berücksichtigung von Exzellenzstudiengängen etc. macht den bildungspolitisch fatalen Umstand, dass die Exzellenzorientierung auf Kosten der regulären Forschung und Lehre geht, zur gesetzlichen Normalität. Dies ist abzulehnen. Exzellenzorientierung darf nicht zur Verringerung der Kapazitäten führen und zu Studiengängen erster und zweiter Klasse.
Artikel 8:
a) Einer der Hauptkritikpunkte der Studierenden an der Umsetzung der Bologna-Reform ist die Unsicherheit, ob das nunmehr in eine Bachelor- und eine Masterhälfte zerlegte Studium überhaupt vollständig absolviert werden kann, auch wenn der Bachelor erfolgreich bestanden wurde. Die Verknappung der Masterstudienplätze gegenüber den Bachelorstudienplätzen erzwingt in vielen Fällen faktisch den Studienabbruch nach dem Bachelor und trägt somit zur Produktion von „Billigabsolventen“ bei, die beruflich mit niedrigeren Eingruppierungen zu rechnen haben. Dieser Fehlentwicklung ist gegenzusteuern. Das Recht auf Bildung schließt ein, einen an der gleichen Hochschule vorhandenen konsekutiven Masterstudiengang auch tatsächlich wahrnehmen zu können.
b) Der Beschluss der KMK vom 06.03.2009 „Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung“ ermächtigt die Hochschulen ausdrücklich, weitergehende Regelungen zu treffen (Ziffer 3 des Beschlusses). Im Sinne der Öffnung der Hochschulen für Erwerbstätige ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung soll diese Möglichkeit ausgeschöpft werden.
Jost Beilken, Monique Troedel, Peter Erlanson und Fraktion DIE LINKE