Die Bürgerschaft hat den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE mit der Drs. Nr. 18/108 zum Antrag der Koalition "Änderung des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes" (Drs. 18/96) an den Ausschuss für die Angelegenheiten der Häfen im Lande Bremen überwiesen.
Wir möchten den Änderungsantrag wie folgt präzisieren:
Artikel 1 „Das Bremisches Hafenbetriebsgesetz vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437 -
9511-a-1), das zuletzt durch Art. 2 ÄndG vom 12. 4. 2011 (Brem.GBl. S. 287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§2 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Die bremischen Häfen sind als Universalhäfen gewidmet und stehen offen für den Umschlag aller zulässigen Güter. Die Häfen sind als öffentliche Einrichtung wichtiger Teil der Bremischen Gesamtwirtschaft, die auf Nachhaltigkeit und Erneuerbare Energien ausgerichtet ist. Ausgeschlossen ist im Hafengebiet deshalb der Umschlag von Kernbrennstoffen sowie sonstigen radioaktiven Stoffen i. S. d. §2 Abs. 1 S. 1 und 2 des Atomgesetzes des Bundes (AtG), die im Einzelfall zur Herstellung von Kernbrennstoffen bestimmt oder bei deren Herstellung oder Nutzung angefallen sind.’
2. Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.“
Begründung:
Die Teilentwidmung wird mit der Ausrichtung auf Nachhaltigkeit und erneuerbare Energien begründet. Eine Reduzierung der Teilentwidmung auf Kernbrennstoffe genügt dieser Ausrichtung nicht. Bei einem großen Teil der Transporte in der Vergangenheit, handelte es sich u.a. um nicht angereichertes Uranhexafluorid und abgereichertes Uranhexafluorid. Diese Stoffe sind keine Kernbrennstoffe.
Erst das Kriterium der Zweckbestimmung für die Herstellung von Kernbrennstoffen bringt hinreichend zum Ausdruck, dass vor allem solche radioaktiven Stoffe nicht umgeschlagen werden sollen, die von der Atomindustrie zur Herstellung der Kernbrennstoffe angefordert wurden, dabei als Nebenprodukt angefallen oder nach Benutzung der Kernbrennstoffe als Rückstände übriggeblieben sind.
Diese Zweckbestimmung erstreckt sich nur auf die jeweilige Ladung, nicht aber auf einen bestimmten Stoff pauschal. Auf die se Weise werden sonstige Nutzungen –etwa zu medizinischen Zwecken oder zu Forschungszwecken –also nicht erfasst. Ist die betreffende Ladung indes für die Forschung zur zivilen Nutzung der Kernenergie gedacht oder ist sie dabei angefallen, dürfte ihr Umschlag von der Teilentwidmung im Regelfall ebenfalls erfasst sein und damit verhindert werden.
Der vorstehende Vorschlag schließt den Umschlag radioaktiver Stoffe, die keine Kernbrennstoffe sind, nicht generell aus. Die Möglichkeit, die Teilentwidmung zu um gehen zu versuchen und etwa das Umschlagsgut/den letztlichen Empfänger verschleiernd zu deklarieren, ist damit nicht ausgeschlossen. Lediglich bei einem Ausschluss sämtlicher radioaktiver Stoffe wäre eine solche Umgehungsgefahr letztlich effektiv zu bannen. Soll aber für bestimmte, etwa medizinische Zwecke weiter umgeschlagen werden dürfen, muss dieses „Risiko“ hingenommen werden.
Es dürfte aber ohnehin nur selten eine Situation eintreten, in der Stoffe, die an sich zur Herstellung von Kernbrennstoffen gebraucht werden, ausnahmsweise für sonstige Zwecke gedacht sind und in Bremen umgeschlagen werden sollen. Sollte dies dennoch einmal der Fall sein, wäre ein solcher Umschlag vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Teilentwidmung hinzunehmen. Denn die Begründung für die Teilentwidmung lautet gerade nicht auf die Abwehr der Gefahren, die von solchen Stoffen generell ausgehen, so dass sämtlicher Umschlag dieser Stoffe unterbunden werden sollte. Für eine solche gefahrenabwehrrechtliche Ausrichtung der Teilentwidmung wäre die Vereinbarkeit mit der Zuständigkeit des Bundes für die Kernenergie samt ihrer Gefahren sehr fraglich. Begründet wird die Teilentwidmung mit einer wirtschaftlichen Standortpolitik des Landes Bremen in Richtung Nachhaltigkeit und Erneuerbare Energien. Denkbare Nutzungen der radioaktiven Stoffe, die nicht auf einen energiewirtschaftlichen Gebrauch/Forschung gerichtet sind, dürften mit dieser Zweckbestimmung der Teilentwidmung nicht kollidieren.
Die vorgeschlagene Regelung dürfte im Übrigen dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genügen. Ihr Regelungsgehalt ist für den Normanwender hinreichend klar und im Einzelfall durch ein erkennendes Gericht ohne weiteres feststellbar und anwendbar.
Zur Information: Definition Kernbrennstoffe
In einer Anfrage an das Bundesamt für Strahlenschutz hinsichtlich der Definition des Begriffs "Kernbrennstoff" und der Auswirkung des Koalitionsentwurfes erhielten wir folgende Antwort, wir zitieren aus der eMail:
"... Bei UF6 ist es so, dass seine rechtliche Einstufung als "Kernbrennstoff" oder als "sonstige radioaktive Stoff" nach §2 Abs. 1 AtG vom Anreicherungsgrad abhängig ist. UF6 wird bekanntermaßen erzeugt, um eine Anreicherung vorzunehmen. Es gibt deshalb
1. UF6 mit Uran in der natürlichen Isotopenzusammensetzung (das Ausgangsprodukt für denAnreicherungsprozess). Es stellt keinen Kernbrennstoff im Sinne von §2 Abs. 1 AtG dar.
2. UF6 mit Uran in der angereicherten Form, also mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran (das Endprodukt des Anreicherungsprozesses). Es stellt Kernbrennstoff im Sinne von §2 Abs. 1 AtG dar.
3. UF6 mit abgereichertem Uran (das Abfallprodukt des Anreicherungsprozesses, auch Tails genannt). Es stellt keinen Kernbrennstoff im Sinne von §2 Abs. 1 AtG dar.
Nach dem Gesetzesvorschlag wäre der Umschlag von Nr. 2 (UF6 mit angereichertem Uran) ausgeschlossen, nicht hingegen der Umschlag von Nr. 1 und Nr. 3.
Insgesamt gilt, dass die chemischen Eigenschaften (chemische Reaktivität und Toxizität) von UF6 unabhängig sind vom Anreicherungsgrad und seiner Einstufung als Kernbrennstoff oder sonstiger radioaktiver Stoff."