Eine Reihe von Kleinigkeiten sollte nachgebessert werden beim Abgeordneten-Gesetz.
Das schien SPD, Grünen und CDU eine gute Gelegenheit, die Machtverhältnisse wieder einmal zu ihren Gunsten zu nutzen.
„Auf Anregung einzelner Fraktionen“, wie es nonchalant im Bericht des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses heißt, wurde zusätzlich aufgenommen, dass kleine Fraktionen keinen dreiköpfigen Vorstand mehr haben sollen wie die anderen Fraktionen, sondern nur noch einen zweiköpfigen.
Das Motiv ist klar: die Verteilungsmasse zu eigenen Gunsten verschieben.
Nicht ohne Ironie dabei ist, dass SPD und CDU ein paar Jahre früher vehement dafür argumentiert hatten, dass ein dreiköpfiger Fraktionsvorstand für jede Fraktion unerlässlich sei.
2004 hatte der Staatsgerichtshof über die Klage eines FDP-Parlamentarier (die FDP stellte damals nur einen Abgeordneten in der Bürgerschaft, also keine Fraktion) zu befinden. Der Abgeordnete klagte gegen die Bürgerschaft, weil er sich benachteiligt fühlte durch die Tatsache, dass Fraktionen Fraktionsmittel bekommen – und stellte dabei insbesondere die Notwendigkeit der Fraktionsvorstände in Frage. SPD und CDU traten der Bürgerschaft als beklagter Partei bei und erläuterten ausführlich, weshalb jede Fraktion zur Erfüllung ihrer Aufgaben darauf angewiesen sei, neben einem Fraktionsvorsitzenden auch auf zwei Stellvertreter zurückgreifen zu können.
SPD und CDU erklärten einhellig, „die Aufgaben des Fraktionsvorsitzes (sind) so vielfältig, dass sie vom Fraktionsvorsitzenden allein nicht zu bewältigen, sondern auf das dreiköpfige Fraktionsführungsgremium zu verteilen seien.“ Der StGH schloss sich dem an und stellte fest, „dass eine effektive Fraktionsvorstandstätigkeit regelmäßig den vollen Einsatz dreier Personen erfordert“. „In ihren schriftlichen und mündlichen Ausführungen haben die Antragsgegnerin und die beigetretenen Fraktionen überzeugend die Fülle der Aufgaben des Fraktionsvorsitzes dargestellt, deren effiziente, dem Gesamtwohl dienende Erledigung erkennbar über das Vermögen einer einzelnen Person (Fraktionsvorsitzende/r) hinausgeht, vielmehr den ganztägigen Entwurf zweier weiterer Personen (stellvertretende Fraktionsvorsitzende) erfordert“, schreibt der StGH. Nachzulesen ist das Urteil hier.
Damit ist die geplante Änderung des Abgeordnetengesetzes verfassungswidrig. DIE LINKE hatte darauf bereits im Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss hingewiesen. Die anderen Fraktionen zeigten sich davon aber völlig ungerührt. Lediglich das Inkrafttreten der Änderung wurde auf die 19.Legislaturperiode verschoben. Betroffen wäre von der Beschneidung der Rechte kleiner Fraktionen dann möglicherwiese nicht nur die LINKE, sondern vielleicht auch die FDP oder die Piraten.
Das einzige Parlament, in dem es eine solche Regelung gibt, ist die Hamburgische Bürgerschaft. Abgesehen davon, dass dies nichts an der Rechtsprechung des Bremischen Staatsgerichtshofs ändert, hinkt der Vergleich auch in anderer Hinsicht. Die Hamburgische Bürgerschaft zeichnet sich durch einen sehr hohen Sockelbetrag pro Fraktion im Verhältnis zum Kopfbetrag pro Abgeordneten aus (32:1, Bremen: 2,4:1) – im Klartext: Kleine Fraktionen sind in Hamburg materiell sehr gut ausgestattet im Verhältnis zu den größeren Fraktionen. (ein nützlicher Überblick über die unterschiedlichen Regelungen in Landesparlamenten und Bundestag findet sich hier. Genau das ist in Bremen nicht der Fall. SPD, Grüne und CDU hatten die Fraktionsmittel gegen die Stimmen der LINKEN in einer Weise verteilt, die höchst nachteilig für kleine Fraktionen ist (siehe hier). Jetzt soll auch noch der zweite stellvertretende Fraktionsvorsitz wegfallen.
Der Änderungsantrag der LINKEN gegen dieses Vorgehen findet sich hier.
Dr. Christoph Spehr