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Kontrollausschuss nach dem Polizeigesetz

Der Linksfraktion wird die Mitgliedschaft in diesem Ausschuss verwehrt.
Gemäß § 36 Abs. 1 des Bremischen Polizeigesetzes bildet die Bürgerschaft zur Kontrolle der nach den §§ 31, 32 Abs. 1, §§ 33 bis 35 & § 36 i des Bremischen Polizeigesetzes durchgeführten Maßnahmen einen Ausschuss.