
Kontakt:
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Stv. Mitglied: Kristina Vogt
zuständiger Mitarbeiter: Dr. Jan Restat
Staatlicher Haushalts- und Finanzausschuss:
Der Landtag setzt gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Landesverfassung einen Haushalts- und Finanzausschuss ein.
Der Landtag überträgt dem Haushalts- und Finanzausschuss gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Landesverfassung die Aufgaben nach Artikel 101 Absatz 1 Nrn. 3, 4, 6 und 7 der Landesverfassung.
Geschäfte mit einem Gegenstandswert unterhalb einer Million Euro werden als Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 Nrn. 6 und 7 der Landesverfassung angesehen.
Der Haushalts- und Finanzausschuss nimmt die Aufgaben nach § 6 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien und Technik des Landes Bremen (BremSVITG) wahr.
Der Haushalts- und Finanzausschuss hat zudem die Aufgabe, das Personalmanagement und die Reform der Verwaltung des Landes parlamentarisch zu behandeln und zu kontrollieren.
Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, ständige oder nichtständige Unterausschüsse zu errichten und diesen durch Beschluss Aufgaben zu übertragen. Der Haushalts- und Finanzausschuss berichtet der Bürgerschaft (Landtag) über die Errichtung und über die den Unterausschüssen übertragenen Aufgaben. Die Unterausschüsse berichten regelmäßig dem Haushalts- und Finanzausschuss über ihre Tätigkeit.
Städtischer Haushalts- und Finanzausschuss:
Die Stadtbürgerschaft setzt gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Landesverfassung einen Haushalts- und Finanzsausschuss ein.
Die Stadtbürgerschaft überträgt dem Haushalts- und Finanzausschuss gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Landesverfassung die Aufgaben nach Artikel 101 Absatz 1 Nrn. 3, 4, 6 und 7 der Landesverfassung.
Geschäfte mit einem Gegenstandswert unterhalb einer Million Euro werden als Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 Nrn. 6 und 7 der Landesverfassung angesehen.
Der Haushalts- und Finanzausschuss nimmt die Aufgaben nach § 6 des Ortsgesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien und Technik der Stadtgemeinde Bremen (BremSVITOG) wahr.
Der Haushalts- und Finanzausschuss hat zudem die Aufgabe, das Personalmanagement und die Reform der Verwaltung des Landes parlamentarisch zu behandeln und zu kontrollieren.
Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, ständige oder nichtständige Unterausschüsse zu errichten und diesen durch Beschluss Aufgaben zu übertragen. Der Haushalts- und Finanzausschuss berichtet der Stadtbürgerschaft über die Errichtung und über die den Unterausschüssen übertragenen Aufgaben. Die Unterausschüsse berichten regelmäßig dem Haushalts- und Finanzausschuss über ihre Tätigkeit.