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Ausschuss für Haushalts- und Finanzen

Klaus-Rainer Rupp

Kontakt:

Telefon 0172 21 87 640
Telefax 0421 71 446

klaus-rainer.rupp@linksfraktion-bremen.de

Web: www.klaus-rainer-rupp.de






Stv. Mitglied: Kristina Vogt
zuständiger Mitarbeiter: Dr. Jan Restat

Staatlicher Haushalts- und Finanzausschuss:

Der Landtag setzt gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Landesverfassung einen Haushalts- und Finanzausschuss ein.

Der Landtag überträgt dem Haushalts- und Finanzausschuss gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Landesverfassung die Aufgaben nach Artikel 101 Absatz 1 Nrn. 3, 4, 6 und 7 der Landesverfassung.

Geschäfte mit einem Gegenstandswert unterhalb einer Million Euro werden als Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 Nrn. 6 und 7 der Landesverfassung angesehen.

Der Haushalts- und Finanzausschuss nimmt die Aufgaben nach § 6 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien und Technik des Landes Bremen (BremSVITG) wahr.

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat zudem die Aufgabe, das Personalmanagement und die Reform der Verwaltung des Landes parlamentarisch zu behandeln und zu kontrollieren.

Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, ständige oder nichtständige Unterausschüsse zu errichten und diesen durch Beschluss Aufgaben zu übertragen. Der Haushalts- und Finanzausschuss berichtet der Bürgerschaft (Landtag) über die Errichtung und über die den Unterausschüssen übertragenen Aufgaben. Die Unterausschüsse berichten regelmäßig dem Haushalts- und Finanzausschuss über ihre Tätigkeit.

Städtischer Haushalts- und Finanzausschuss:

Die Stadtbürgerschaft setzt gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Landesverfassung einen Haushalts- und Finanzsausschuss ein.

Die Stadtbürgerschaft überträgt dem Haushalts- und Finanzausschuss gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Landesverfassung die Aufgaben nach Artikel 101 Absatz 1 Nrn. 3, 4, 6 und 7 der Landesverfassung.

Geschäfte mit einem Gegenstandswert unterhalb einer Million Euro werden als Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 Nrn. 6 und 7 der Landesverfassung angesehen.

Der Haushalts- und Finanzausschuss nimmt die Aufgaben nach § 6 des Ortsgesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien und Technik der Stadtgemeinde Bremen (BremSVITOG) wahr.

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat zudem die Aufgabe, das Personalmanagement und die Reform der Verwaltung des Landes parlamentarisch zu behandeln und zu kontrollieren.

Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, ständige oder nichtständige Unterausschüsse zu errichten und diesen durch Beschluss Aufgaben zu übertragen. Der Haushalts- und Finanzausschuss berichtet der Stadtbürgerschaft über die Errichtung und über die den Unterausschüssen übertragenen Aufgaben. Die Unterausschüsse berichten regelmäßig dem Haushalts- und Finanzausschuss über ihre Tätigkeit.