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17. November 2010 Fraktion, Migration & Integration

Residenzpflicht für Flüchtlinge und ihre Folgen

Seit 1982 unterliegen Asylsuchende, deren Anträge noch bearbeitet werden, einer Aufenthaltsbeschränkung nach §56 des Asylverfahrensgesetzes – der sogenannten Residenzpflicht. Sie dürfen den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem sie gemeldet sind, nicht verlassen. Da sich ein Asylverfahren unter Umständen über einen sehr langen Zeitraum erstrecken kann, führt diese Regelung im Extremfall dazu, dass ein Flüchtling bis zu zehn Jahren an dieses Gesetz gebunden bleibt. Eine Genehmigung für eine kleine Reise zu erhalten ist äußerst schwierig. Die offizielle Begründung für die Residenzpflicht: Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bessere Verteilung der öffentlichen Lasten und schnellere Erreichbarkeit im Asylverfahren. Viele Flüchtlinge weisen auch darauf hin, dass die Residenzpflicht Asylsuchende nicht nur in ihren Rechten beschränkt, sondern sie auch gegenüber den Deutschen als »nicht gleichwertig«, als »anders«, »weniger wichtig« und »schwach« markiert.

Diese Einschränkung der Reisefreiheit für Asylsuchende ist ein folgenreicher Eingriff in die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Mit der Residenzpflicht wird die Versammlungs- und Meinungsfreiheit für Asylsuchende eingeschränkt. Möglichkeiten, soziale Kontakte zu pflegen, werden behindert. Flüchtlingskinder können mit anderen Kindern um Umland von Bremen nicht zusammentreffen. Wenn Asylsuchenden die Fahrt zur Synagoge, zur Moschee, zur Kirche oder zum Gemeindetreffen verwehrt wird, wird an dieser Stelle auch die Religionsfreiheit eingeschränkt.

Wir fragen den Senat:

1. Wie viele Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) lebten im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2010 im Land Bremen?

2. Wie viele dieser Flüchtlinge lebten jeweils zum Stichtag 1. April

  • in einer Erstaufnahmeeinrichtung?
  • nach Umverteilung in Gemeinschaftsunterkünften/eigenen Wohnungen?

3. In welchen Gemeinschaftsunterkünften/Wohnungen waren und sind Flüchtlinge im oben genannten Zeitraum untergebracht und wo sind diese gelegen?

4. Wie viele Flüchtlinge leben geduldet im Land Bremen?

5. Wie viele Anträge auf Verlassenserlaubnis wurden seit 2008 aus welchen Gründen gestellt?

6. Wie viele dieser Anträge wurden aus welchen Gründen negativ entschieden?

7. In wie vielen Fällen wurden Flüchtlinge im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2010 außerhalb der ihnen zugewiesenen räumlichen Beschränkung angetroffen?

8. In wie vielen Fällen wurde das Verlassen sanktioniert?

9. In welcher Form wird das unerlaubte Verlassen des zugewiesenen Bereichs im Land Bremen strafrechtlich sanktioniert (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Häufigkeit und Art der Sanktion)?

10. Wird im Land Bremen eine Gebühr für die Ausstellung einer Verlassensgenehmigung erhoben? Wenn ja, in welcher Höhe und nach welcher Rechtsgrundlage?

11. Wie häufig wurde die räumliche Beschränkung von geduldeten Flüchtlingen im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2010 gemäß § 61 Abs. 1 Seite 3 AufenthG i. V. m. § 10 Besch-VerfV aufgehoben:

  • nach einer allgemeinen Wartefrist von 48 Monaten von Amts wegen,
  • nach 12 Monaten, weil eine Berufsausbildung angestrebt wurde,
  • nach 12 Monaten, weil eine Beschäftigung aus psychotherapeutischer Sicht angezeigt war, nach 12 Monaten für Geduldete mit deutschem Ehepartner oder Kind?

Sirvan Cakici, Monique Troedel, Peter Erlanson und Fraktion DIE LINKE