In Zeiten von Massenarbeitslosigkeit kommt öffentlicher und öffentlich geförderter Beschäftigung eine große Bedeutung zu. Öffentlich geförderte Beschäftigung, wenn sie tariflich, armutsfest und qualifikationsgerecht erfolgt, kann einen wichtigen Beitrag leisten, um Arbeitslosigkeit zu unterbrechen, individuelle Perspektiven zu verbessern, sozial benachteiligte Quartiere zu stützen und Armut zu bekämpfen.
Das Prinzip, lieber Arbeit zu finanzieren als Arbeitslosigkeit, kann sich darauf stützen, dass Arbeitslosigkeit nicht nur individuell ausgrenzend und existenzbedrohend ist, sondern auch volkswirtschaftlich erhebliche Kosten verursacht. Die direkten Kosten der Arbeitslosigkeit bestehen in den Transferleistungen für Erwerbslose, bestehend aus Arbeitslosengeld und Kosten der Unterkunft, sowie in den Verwaltungskosten dieser Leistungen. Die indirekten Kosten der Arbeitslosigkeit sind vielfältig und schwer messbar, aber gravierend. Qualifikationsverlust, häufig Bildungsnachteile der Kinder, Gesundheitsprobleme, Verschuldung zählen ebenso dazu wie sinkende Binnennachfrage und eine Verlagerung des Einkaufsverhaltens hin zu Billiganbietern, zu Lasten des Einzelhandels in lokalem Eigentum. Ferner produziert der unzureichende Erwerb von Rentenansprüchen, der durch das Kürzungspaket der Bundesregierung noch verschärft wird, Altersarmut und damit wiederum Kosten der Grundsicherung im Alter, die hauptsächlich von den Kommunen zu tragen sind.
Volkswirtschaftlich wird daher häufig die „Aktivierung der passiven Leistungen“ in der Arbeitsmarktpolitik gefordert, d.h. die Möglichkeit, kommunale Beschäftigungsmaßnahmen auch durch die Einsparung bei den Transferleistungen zu finanzieren. Diese Möglichkeit ist derzeit für die Kommunen nur teilweise gegeben. Die Einsparung beim Arbeitslosengeld, die durch öffentlich geförderte Beschäftigung erzielt wird, kommt dem Bund zugute. Dem kommunalen Haushalt kommt dagegen die Einsparung bei den Kosten der Unterkunft zugute, welche zu etwa drei Vierteln von der Kommune bezahlt werden.
Dafür ist allerdings ausschlaggebend, ob durch die Arbeitsaufnahme eine Beendigung der Hilfebedürftigkeit erreicht wird. Etwa ein Viertel der Erwerbslosen im Land Bremen ist derzeit erwerbstätig, hat erzielt jedoch aus seiner Erwerbstätigkeit ein Einkommen das so niedrig ist, dass weiterhin Hilfebedarf besteht. In diesem Fall wird das Einkommen vorrangig auf das (vom Bund finanzierte) Arbeitslosengeld angerechnet und erst nachrangig auf die (maßgeblich von der Kommune finanzierten) Kosten der Unterkunft.
Für die politische Diskussion um den Einsatz von Landesmitteln in der Arbeitsmarktpolitik ist es daher von Interesse, welche Refinanzierungseffekte auf kommunaler und Landesebene bestehen.
Wir fragen den Senat:
1. Welche monatlichen Kosten der Unterkunft (und damit welche kommunalen Kosten) entstehen derzeit für Erwerbslose im SGB II im Land Bremen
a) durchschnittlich
b) durchschnittlich für alleinstehende Erwerbslose
c) durchschnittlich für einen Alleinerziehenden-Haushalt
d) durchschnittlich für Bedarfsgemeinschaften ohne Kinder
e) durchschnittlich für Bedarfsgemeinschaften mit zwei Erwachsenen und einem Kind
f) durchschnittlich für Bedarfsgemeinschaften mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern
g) durchschnittlich für Bedarfsgemeinschaften mit zwei Erwachsenen mit drei und mehr Kindern?
Bitte getrennt nach Stadt Bremen, Stadt Bremerhaven und Land Bremen.
2. Welche monatlichen Kosten der Unterkunft (und damit welche kommunalen Kosten) können derzeit im Land Bremen maximal entstehen (im SGB II)
a) für eine/n alleinstehende Erwerbslose/n
b) für einen Alleinerziehenden-Haushalt mit einem bzw. zwei Kindern
c) für eine Bedarfsgemeinschaft ohne Kinder d) für eine Bedarfsgemeinschaft mit zwei Erwachsenen und einem Kind
e) für eine Bedarfsgemeinschaft mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern
f) für eine Bedarfsgemeinschafte mit zwei Erwachsenen und drei und mehr Kindern?
Bitte getrennt nach Stadt Bremen und Stadt Bremerhaven.
3. Welche Zusatzbedarfe für erwerbstätige HilfeempfängerInnen werden derzeit von der BAgIS und von der ARGE Bremerhaven veranschlagt, wenn der Anspruch auf aufstockende Hilfen berechnet wird?
4. Ab welchem individuellen Bruttoeinkommen wird Hilfebedürftigkeit nach SGB II vermieden
a) für eine/n alleinstehende Erwerbslose/n
b) für einen Alleinerziehenden-Haushalt mit einem bzw. zwei Kindern
c) für eine Bedarfsgemeinschaft ohne Kinder
d) für eine Bedarfsgemeinschaft mit zwei Erwachsenen und einem Kind
e) für eine Bedarfsgemeinschaft mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern
f) für eine Bedarfsgemeinschafte mit zwei Erwachsenen und drei und mehr Kindern?
Bitte getrennt nach Stadt Bremen und Stadt Bremerhaven.
5. Ab welchem individuellen Bruttoeinkommen entsteht eine Verminderung der Hilfe zu den Kosten der Unterkunft (d.h. ab welchem Bruttoeinkommen übersteigt das anzurechnende Netto-Einkommen das Arbeitslosengeld II)
a) für eine/n alleinstehende Erwerbslose/n b) für einen Alleinerziehenden-Haushalt mit einem bzw. zwei Kindern c) für eine Bedarfsgemeinschaft ohne Kinder d) für eine Bedarfsgemeinschaft mit zwei Erwachsenen und einem Kind e) für eine Bedarfsgemeinschaft mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern f) für eine Bedarfsgemeinschafte mit zwei Erwachsenen und drei und mehr Kindern?
6. Ab welcher Vergütungsgruppe der VaDiB-Entgeltordnung und welcher Tarifstufe des TVöD wird die Herauslösung aus dem Hilfebezug erreicht a) für eine/n alleinstehende Erwerbslose/n b) für einen Alleinerziehenden-Haushalt mit einem bzw. zwei Kindern c) für eine Bedarfsgemeinschaft ohne Kinder d) für eine Bedarfsgemeinschaft mit zwei Erwachsenen und einem Kind e) für eine Bedarfsgemeinschaft mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern f) für eine Bedarfsgemeinschafte mit zwei Erwachsenen und drei und mehr Kindern? Bitte getrennt nach Stadt Bremen und Stadt Bremerhaven.
7. Welche Einsparung bei den Kosten der Unterkunft wird derzeit durchschnittlich und in der Summe aus sozialversicherungspflichtiger öffentlich geförderter Beschäftigung im Land Bremen erzielt? Bitte getrennt nach Stadt Bremen und Stadt Bremerhaven.
8. Zu welchem Anteil wäre eine Anhebung der Vergütungsgruppe 3 der VaDiB-Entgeltordnung auf einen Mindestbruttolohn von 1.300 Euro wie in Berlin gegenfinanziert durch eine vermehrte Einsparung bei den Kosten der Unterkunft, wenn die Mehrkosten der Anhebung kommunal finanziert würden?
9. Welche indirekten Kosten der Arbeitslosigkeit sieht der Senat für das Land Bremen und seine Kommunen? Wieweit sind diese bezifferbar oder abschätzbar?
Inga Nitz, Monique Troedel und Fraktion DIE LINKE