Das Bremer Polizeigesetz sieht individuell-verdachtsunabhängig sogenannte lageabhängige Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen von Personen vor, die einen Ort betreten oder überqueren, „von dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist“, dass sich dort StraftäterInnen aufhalten (§11 Abs.1 Nr. 2 BremPG). Zur Funktionslogik dieses prekären Instrumentes gehört es, die betroffenen Örtlichkeiten bzw. Gebiete nicht als solche auszuweisen, was auch der Landesbeauftragte für Datenschutz in seinem 28. Jahresbericht kritisierte: „Für den Bürger ist die polizeiliche Festlegung als ‚Gefahrenort‘ nicht erkennbar. Es ist für ihn nicht überprüfbar, ob die Polizei die Befugnis zur Identitätsfeststellung besitzt“ (LfD 2005). Über die hiermit ausgeweiteten polizeilichen Befugnisse zur Identitätsfeststellung von PassantInnen wird die Eingriffsschwelle in die Informationelle Selbstbestimmung drastisch und für die Betroffenen auf nicht nachvollziehbare Art und Weise abgesenkt.
Wir fragen den Senat:
1. Welche sogenannten Gefahrenorte wurden seit 2006 ausgewiesen? Bitte detailliert nach Ort, Zeit, Lageerkenntnissen, Anzahl der angehaltenen Personen, Anzahl der Identitätsfeststellungen und Anzahl der Durchsuchungen auflisten.
2. Wie groß sind die jeweiligen Gebiete genau? Bitte die eingrenzenden Straßennamen benennen.
3. Wie hat sich die Anzahl der durchgeführten polizeilichen Mittel seit 2006 in den jeweiligen Gebieten entwickelt? Bitte nach Beschlagnahmen, Platzverweisen, Aufenthaltsverboten und Gewahrsamnahmen differenzieren.
4. Welche Verwaltungsanordnungen und Dienstanweisungen gibt es bezüglich §11 Abs.1 Nr. 2 BremPG?
5. Ergeben sich aus den Lageerkenntnissen über die sogenannten Gefahrenorte konkrete („lageabhängige“) Zielgruppen? Falls ja, wie sind diese jeweils konkret definiert? Wo bestehen sogenannte Gefahrenorte ohne eine solche definierte Zielgruppe und nach welchen Kriterien wird hier polizeilich verfahren?
6. In welchen Zeiträumen und von welcher Stelle werden die Lageerkenntnisse, die zur Einrichtung von Gefahrengebieten herangezogen wurden,
7. Warum wird nicht sichergestellt, dass die sogenannten Gefahrenorte für die BürgerInnen als solche kenntlich sind?
8. Sind dem Senat Beschwerden bekannt, wonach bei polizeilichen Maßnahmen auf vorgeblich festgelegte sogenannte Gefahrenorte verwiesen wurde, die es im konkreten Fall gar nicht gab? Falls ja, wie bewertet der Senat solche Beschwerden?
Kristina Vogt und Fraktion DIE LINKE