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18. August 2008 Erlanson, Medien & Datenschutz, Justiz & Inneres

Vorratsdatenspeicherung

Der neue § 113b Telekommunikationsgesetz (TKG) regelt die Übermittlung der nach Maßgabe von § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten dergestalt, dass es in ei-nem jeweiligen Fachgesetz einer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 113a TKG be-darf, um auf die (allein) aufgrund der Vorschriften über die Vorratsdatenspeicherung gesammelten Daten zuzugreifen (vgl. Normtext und gesetzgeberische Begründung). Das TKG selbst enthält demnach keine (!) Abrufbefugnis für die in Frage kommenden Sicherheitsbehörden.

In den zur Verfassungsbeschwerde - Az. 1 BvR 256/08 - vor dem Bundesverfas-sungsgericht eingegangenen Stellungnahmen der Länder wurde erklärt, dass die erforderlichen Befugnisnormen auf Landesebene in Planung seien, deren Einführung jedoch nicht unmittelbar bevorstehe (vgl. BVerfGE vom 11.03.2008, I.3.).

In der genannten Entscheidung stellte das Bundesverfassungsgericht auch klar, dass die erforderlichen Befugnisnormen eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 113a TKG enthalten müssen (a.a.O). Eine analoge Anwendung bestehender Befugnisnormen verbietet sich damit.

Schlussfolgernd bedeutet dies für Bremen: Unbenommen der einschränkenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts scheidet im Rahmen der präventiven Polizeiarbeit ein Auskunftsersuchen schon deshalb aus, weil es dafür an der erforderlichen Befugnisnorm im Bremer Polizeigesetz fehlt.

Auch dem Bremer Verfassungsschutz dürfte es mangels Rechtsgrundlage versagt sein, unmittelbar oder mittelbar (etwa durch Mithilfe der Polizei) aus nach § 113a TKG vorrätig gemachten Datenbeständen Auskunft zu begehren.

Wir fragen den Senat:

1. Wird die Landesregierung vor einer landesrechtlichen Regelung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den anhängigen Hauptsacheverfahren gegen die Vorratsdatenspeicherung abwarten?

2. Wenn nicht: Welchen konkreten Stand mit welchen Ergebnissen hat die Pla-nung der landesrechtlichen Befugnisnormen im genannten Zusammenhang bislang erreicht und welche konkreten länderübergreifenden Absprachen mit welchem Inhalt gibt es dazu?

3. Haben Bremer Behörden seit dem 1.1.2008 Auskunft aus nach § 113 a TKG gesammelten Datenbeständen begehrt?

4. Wenn ja, welche Behörden waren dies, um wie viele Auskunftsbegehren mit wie vielen Betroffenen handelt es sich, in wie vielen Fällen wurden die Aus-künfte tatsächlich übermittelt und mit welchen Folgen bzw. Ergebnissen?

5. Auf welche Rechtsgrundlagen wurden die Auskunftsbegehren gestützt und um welche Straftaten ist es dabei im Einzelnen gegangen?

Peter Erlanson, Monique Troedel und Fraktion DIE LINKE.