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2. November 2010 Erlanson, Justiz & Inneres, Arbeit

Unannehmbare Belastungen der Bremischen Justiz

Behörden sind verpflichtet über Anträge und entsprechende Vorgänge binnen
festgelegter Fristen zu entscheiden. Sollte innerhalb dieser Frist nicht beschieden
werden, kann der/die Antragsteller/in gegen die Behörde eine
Untätigkeitsbeschwerde einreichen. Die Untätigkeitsbeschwerde ist in der Justiz die
letzte Maßnahme des Klägers, um Behörden zur Aufnahme von Tätigkeiten zu
bewegen.

Wir fragen den Senat:

1. Wie viele Untätigkeitsbeschwerden sind derzeit in Bremer Gerichten
anhängig?
2. In welchen Gerichten sind sie anhängig?
3. Auf welche Behörden beziehen sich die Untätigkeitsbeschwerden?“

Peter Erlanson, Monique Troedel und die Fraktion DIE LINKE.