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16. September 2010 Erlanson, Migration & Integration, Justiz & Inneres

Regelungen zum Aufenthalt aus humanitären Gründen

Wir fragen den Senat:

1. Laut Bericht über die vorgesehende landesrechtliche Regelung zum Aufenthalt aus humanitären Gründen sollen jugendliche Straftäter von der Regelung ausgenommen sein; ab wann ist man „jugendlicher Straftäter“ aus Sicht des Senates?

2. Wie definiert der Senat „nicht integriert“, welche Kriterien sind dafür festgelegt worden und wer überprüft das?

3. Welche Planung hat der Senat mit den Eltern, wenn die Kinder das achtzehnte Lebensjahr erreicht haben bzw. sie einen anderen Aufenthaltsstatus erhalten?

Peter Erlanson, Monique Troedel und die Fraktion DIE LINKE.