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5. Mai 2008 Erlanson, Arbeit

Konsequenzen des EuGH-Urteils im Fall „Rüffert“ für das Bremische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlichen Aufträgen

In seinem Urteil vom 3. April 2008 stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall „Rüffert“ fest, dass das niedersächsische Landesvergabegesetz (NLvG) mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist.

Aufgrund dieses Grundsatzurteils des EuGH ist es zukünftig verboten, öffentliche Aufträge an die Einhaltung von bestimmten sozialen Standards zu binden.

Die Entscheidung des EuGH in dieser Rechtssache macht es künftig nahezu unmöglich, öffentliche Aufträge an Tariftreue zu koppeln. Nur Mindestlöhne dürfen die Grundfreiheiten des EG-Vertrages einschränken. Damit besteht die Gefahr, dass die regionale Tarifstruktur unterlaufen wird: Mindestlöhne werden zu Höchstlöhnen und Lohndumping zum zentralen Instrument zur Effizienzsteigerung.

Damit setzt sich das europäische Gericht in Widerspruch zum deutschen Bundesverfassungsgericht, das 2006 die Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe ausdrücklich erlaubt hatte. Das höchste deutsche Gericht hatte den Eingriff in die Koalitionsfreiheit und die Berufsfreiheit im Interesse der sozialen Sicherheit für gerechtfertigt gehalten.

Wenngleich sich das Urteil des EuGH konkret gegen eine Vorschrift im niedersächsischen Landesvergabegesetz richtet, scheinen damit sämtliche bundesweit bestehende Tariftreuegesetze in ihrem wesentlichen Kern europarechtswidrig zu sein.

Auch das bremische Gesetz wird mit dem europäischen Recht kollidieren. Es beinhaltet nämlich weitgehend identische Regelungen wie das jetzt beanstandete niedersächsische Landesvergabegesetzt.

Um den rechtlichen Rahmen abzustecken, wie weit die Landesgesetzgebung noch Regelungen zur Wahrung von Mindeststandards bei der öffentlichen Auftragsvergabe treffen kann, hat der Senat ein externes Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, in dem die arbeits- und vergaberechtlichen Konsequenzen des Rüffert-Urteils eruiert werden sollen.

Wir fragen den Senat:

1. Wie beurteilt der Senat die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache „Rüffert“ im Hinblick auf die Änderung des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlichen Aufträgen?

2. Hält der Senat auch nach dem Rüffert-Urteil an seinem Vorhaben fest, die Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlichen Aufträgen gesetzlich zu fixieren?

3. Auf welche Weise will der Senat bei der öffentlichen Auftragsvergabe ein möglichst hohes Maß an Transparenz, Wettbewerb und sozialer Ausgewogenheit bei einem möglichst geringen Bürokratieaufwand realisieren?

4. Wie beurteilt der Senat die Zweckmäßigkeit der Aufnahme einer Regelung in ein entsprechendes Gesetz, wonach der Bieter zu erklären hat, welchen Personalstamm er selbst unterhält?

5. Wie beurteilt der Senat die Zweckmäßigkeit der Aufnahme einer Eigenerklärung vor, in welcher der Bieter erklärt, dass er in den vergangenen fünf Jahren nicht wegen eines Korruptionsdeliktes verurteilt wurde und gegenwärtig ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen ihn nicht anhängig ist (Korruptionsregister)?

6. Wie beurteilt der Senat die Zweckmäßigkeit von Tariftreuekontrollen durch Sonderkommissionen bestehend aus Arbeitnehmern, Arbeitgebern und öffentlichen Auftraggebern ein, die nicht nur die Lohnunterlagen prüfen, sondern auch die Beschäftigten vor Ort befragt können?

7. Wie will der Senat in Zukunft verhindern, dass bei der öffentlichen Auftragsvergabe Dumpinglöhne gezahlt werden?

8. Teilt der Senat die in der politischen Diskussion verbreitete Ansicht, dass durch das Rüffert-Urteil zugleich auch die grundrechtlich geschützte Tarifautonomie in Deutschland sukzessive ausgehöhlt wird?

9. Wer ist mit der Erstellung des externen Rechtsgutachtens zu den arbeits- und vergaberechtlichen Konsequenzen der Rechtsprechung des EuGH beauftragt worden und wann wird dieses Gutachten voraussichtlich vorliegen?

10. Welchen Gremien und Institutionen wird dieses Rechtsgutachten offiziell zugehen und inwieweit wird dieses Rechtsgutachten öffentlich diskutiert werden?

11. Inwieweit war das EuGH-Urteil Gegenstand der Sonderkonferenz der Sozialminister der Länder, die am 9. Mai 2008 in Hamburg stattfand oder ist das Urteil anderweitig Gegenstand von Beratungen zwischen den Sozialminister der Länder?

12. Inwieweit sind der Senat wie auch die Sozialminister der anderen Bundesländer der Auffassung, dass die Konsequent aus diesem EuGH-Urteil nur sein kann, dass in Deutschland kein Weg an einen gesetzlichen Mindestlohn vorbeiführt?

13. Hält es der Senat vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen nicht auch für dringend angebracht, endlich entsprechende Initiativen im Bundesrat zu ergreifen, um einen gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland zu verankern?

Peter Erlanson und Fraktion DIE LINKE