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13. März 2009 Fraktion, Migration & Integration

Begründung und Durchsetzung der Ausreisepflicht in Bremen: Abschiebung und Abschiebungshaft im Land Bremen

Die Ausweisung stellt die rechtliche Begründung der Ausreisepflicht dar. Es gibt drei unterschiedliche Ausweisungskategorien: Die zwingende Ausweisung (§ 53 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)), die Ausweisung im Regelfall (§ 54 AufenthG) und die Ermessensausweisung (§ 55 AufenthG). Sie beendet die Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltes in Deutschland. Die Ausweisung ist nicht zu verwechseln mit der Abschiebung, bei der es um die konkrete Durchsetzung der Ausreisepflicht geht. Zur Sicherstellung der Abschiebung kann auf richterliche Anweisung die Abschiebungshaft verhängt werden. Hier wird zwischen der Vorbereitungs- und der Sicherungshaft unterschieden. Die Vorbereitungshaft kann verhängt werden, wenn die Ausweisung noch nicht erteilt wurde, sondern noch in Vorbereitung ist. Sie soll eine Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten, während die Sicherungshaft bis zu sechs Monate andauern kann.

Mit einer Zurückweisung wird den betroffenen Ausländerinnen und Ausländern die Einreise bei Ankunft verweigert. Darauf folgt die Zurückschiebung. Zu ihrer Durchsetzung soll eine Zurückweisungshaft verhängt werden, wenn die Zurückschiebung nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Dies erfolgt auf richterliche Anordnung (§ 15 Abs. 5 AufenthG). 

Der Verein „Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e. V.“ hat am 30. August 2008 ein Rechtsgutachten veröffentlicht (www.hfmia.de). Dieses setzt sich mit der Frage auseinander, ob es vor der Durchführung der Abschiebung von Ausländerinnen und Ausländern, die weder aus der Abschiebungshaft noch aus der Strafhaft heraus  abgeschoben werden sollen, einer richterlichen Anordnung bedarf, wenn die betroffenen Personen nach Erledigung der Gepäck-, Personen- und Dokumentenkontrollen für den verbleibenden Zeitraum von mindestens 1 bis 2 Stunden die Diensträume der Bundespolizei nicht eigenmächtig verlassen können und ob ein entsprechendes Vorgehen ohne vorherige richterliche Anordnung mit dem geltenden Recht zu vereinbaren wäre. Die Fragestellung des Rechtsgutachtens entspricht der gängigen Praxis bei Direktabschiebungen per Flugzeug in der Bundesrepublik Deutschland.

Das Rechtsgutachten kommt zu den Ergebnissen, dass für den Fall, dass ein Ausländer bzw. eine Ausländerin im Rahmen der Abschiebung nach der Gepäck-, Personen- und Dokumentenkontrolle bis zum Abflug in den Diensträumen der Bundespolizei gegen ihren bzw. seinen Willen festgehalten wird, eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des Artikel 104 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) vorläge, die unter dem Vorbehalt vorheriger richterlicher Anordnung stände. Dabei kommt es für die rechtliche Beurteilung weder auf die zeitliche Dauer der Wartezeit (mindestens 1 bis 2 Stunden im „Normalfall“ oder darüber hinausgehende Verzögerungen etwa bei Flugverspätungen) noch darauf an, ob das Festhalten in einer Gewahrsamszelle oder sonstigen Diensträumen der Bundespolizei erfolgt. Entscheidend sei insoweit allein, dass die abzuschiebenden Personen gegen ihren Willen in einem geschlossenen Raum festgehalten werden, die körperliche Bewegungsfreiheit also nach jeder Richtung hin aufgehoben ist.

Darüber hinaus stellt das Rechtsgutachten fest, dass die fehlende vorherige richterliche Anordnung in den Fällen, in denen die betroffene Person weder aus der Strafhaft noch aus der Abschiebungshaft heraus abgeschoben werden soll, ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme führt. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung wäre insoweit nicht ausreichend und könnte die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung nicht beseitigen.

Die gängige derzeitige Praxis bei Flugabschiebungen wäre demnach rechtswidrig. Der Verein „Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e. V. hat des Weiteren am 30.08.2008 Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Bundespolizei-Bundespolizeiinspektion Flughafen Bremen gestellt. Das Ermittlungsverfahren 607 UJs 47572/08 ist allerdings zum Zeitpunkt der Fragestellung noch nicht abgeschlossen.   

Wir fragen den Senat:

I.    Ausreisepflicht 

A.             Begründung der Ausreisepflicht 

1. Wie viele Personen wurden seit dem 01.01.1999 aus dem Land Bremen ausgewiesen (bitte differenzieren nach Jahr, Art der Verweisung, Herkunftsland, Alter und Geschlecht)? Mit welchem Paragraphen wurden die Ausweisungen begründet (bitte differenzieren nach §§ 53, 54 und 55)? Welches waren die Gründe, die zu einer Ermessensausweisung nach § 55 AufenthG geführt haben? 

2. Wie viele der seit dem 01.01.1999 ausgewiesenen Personen wurden abgeschoben? Inwiefern weicht die Anzahl der ausgewiesenen Personen von der der abgeschobenen Personen ab und warum?  

3. Welche durchschnittlichen Zeiträume lagen zwischen Ausweisung und Abschiebung (bitte differenzieren nach Jahr)? 

4. Wie viele ausgewiesene Personen wurden seit dem 01.01.1999 nach § 54a AufenthG (Überwachung aus Gründen der inneren Sicherheit) überwacht (bitte differenzieren nach Jahr, Alter und Geschlecht)? 

5. Wie viele Personen wurden seit dem 01.01.1999 bei ihrer Einreise nach §15 AufenthG zurückgewiesen (bitte differenzieren nach Jahr, Alter, Geschlecht, Herkunftsland)?   

B.             Durchsetzung der Ausreisepflicht 

6. Wie viele Personen wurden seit dem 01.01.1999 abgeschoben (bitte jeweils differenzieren nach Jahr, Zielland, Herkunftsland, Alter und Geschlecht)? Aus welcher vorherigen Situation wurden sie abgeschoben

a. Ohne vorherige Abschiebehaft?

i.    Informiert
ii.    Uninformiert (inkl. Information 2 bis 3 Stunden vor Abfahrt)

b. Aus vorheriger Abschiebehaft?

c. Aus vorheriger Strafhaft?

7. Wie viele Personen wurden seit dem 01.01.1999 bei ihrer Einreise nach §57 AufenthG zurückgeschoben (bitte differenzieren nach Jahr, Alter, Geschlecht, Herkunftsland)? 

8. Auf welchem Weg wurden die Personen aus Frage 6 abgeschoben? Welche Verkehrsmittel und Reisegesellschaften wurden genutzt und wer finanzierte dies (bitte differenzieren nach Jahr)?  

9. Auf welchem Weg wurden die Personen aus Frage 7 zurückgeschoben? Welche Verkehrsmittel und Reisegesellschaften wurden genutzt und wer finanzierte dies (bitte differenzieren nach Jahr)? 

10. Welche durchschnittlichen Zeiträume lagen seit dem 01.01.1999 zwischen der Zurückweisung und Zurückschiebung und wo befanden sich die betroffenen Personen während dieses Zeitraumes (bitte differenzieren nach Jahr)?    

II.      Abschiebungshaft

11. Wie viele Personen befanden sich seit dem 01.01.1999 in Bremen in Abschiebungshaft (bitte differenzieren nach Jahr, Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit und Haftdauer)? 

12. Wie viele dieser Personen wurden seit dem 01.01.1999 in Haft genommen (bitte jeweils differenzieren nach Jahr)

    1. im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der illegalen Einreise?
    2. weil sie nach Stellung ihres Asylantrages in einen anderen für das Asylverfahren zuständigen EU-Staat überstellt werden sollten (sog. „Dublin-II-Fälle“)?
    3. nachdem sie nach Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig wurden (abgelehnte Asylbewerber)?
    4. nachdem sie wegen Erlass einer Ausweisungsverfügung vollziehbar ausreisepflichtig wurden?
    5. nachdem sie sich längere Zeit in Deutschland illegal aufgehalten hatten bzw. schon untergetaucht waren? Wie viele dieser Personen sind Personen, die bereits unter c) genannt sind?
    6. in Anschluss an eine verbüßte Strafhaft? Wie viele dieser Personen sind Personen, die bereits unter d) genannt sind? 

13. Welche Staatsangehörigkeiten (incl. Volksgruppen) waren in den 90er Jahren und welche sind seit dem Jahr 2000 in der Abschiebungshaft relativ stark repräsentiert?

14. Wie viele der Personen aus Fragen 12 und 13 waren länger als einen Monat, drei Monate, sechs Monate in Haft (bitte differenzieren nach Jahr, Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit)?   

15. Bei wie vielen Abschiebungen seit dem 01.01.1999 ging eine angeordnete Abschiebungshaft voraus, und wie viele Abschiebungen erfolgten umgekehrt ohne vorherige Abschiebehaft (bitte nach Jahr differenzieren)? In wie vielen Fällen mussten Abschiebehäftlinge freigelassen werden, ohne dass eine Abschiebung durchgeführt werden konnte. In wie vielen dieser Fälle erfolgte die Freilassung in Folge einer Gerichtsentscheidung?

16. Wie viele – nach eigenen Angaben – unter 18-Jährige befanden sich seit dem 01.01.1999 pro Jahr in Abschiebungshaft? In wie vielen Fällen ging auch der Senat davon aus, dass die Personen unter 18 Jahre alt sind? Wie viele der Minderjährigen in Abschiebehaft waren unbegleitet? 

17. Beurteilt der Senat die Inhaftierung von begleiteten und unbegleiteten Minderjährigen als altersgerecht, und wenn nein, wie beabsichtigt er, die Altersgerechtigkeit sicherzustellen?

18. Wie viele Personen wurden seit dem 01.01.1999 in Zurückweisungshaft nach §15 Abs.5 AufenthG genommen (bitte differenzieren nach Jahr, Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit und Haftdauer)? Wo wurde diese vollzogen?

19. In welchen Haftanstalten in Bremen wurden seit dem 01.01.1999 Abschiebehäftlinge untergebracht (bitte Anzahl berücksichtigen)?

20. Gibt es Überlegungen des Senats, evtl. bestehende Abschiebungshaftplätze in den Justizvollzugsanstalten zugunsten von Abschiebehafteinrichtungen aufzulösen, die eine angemessenere Unterbringung von Abschiebehäftlingen ermöglichen (mehr Zeiten  des Hofgangs, großzügigere Handhabung des Umschlusses)?

21. Welche Position hat der Senat zu den Vorwürfen des Vereins „Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e.V.“? Wie wurde bisher sichergestellt, dass während der Abschiebung, bei der die Bundespolizei Amtshilfe leistet,  den Bedürfnissen der betroffenen Personen entsprochen wird, gerade auch in dem Fall, dass sich der Abflug hinauszögert? Hat der Senat schon evtl. Maßnahmen ergriffen, die die beschriebene Situation des widerrechtlichen Freiheitsentzuges lockern oder abschaffen?

Sirvan Cakici, Monique Troedel und die Fraktion DIE LINKE.