auf Große und Kleine Anfragen:
Mitglieder der Bürgerschaft können in Fraktionsstärke an den Senat Große und Kleine Anfragen in öffentlichen Angelegenheiten richten, die vom Senat binnen fünf Wochen schriftlich zu beantworten sind. Auf besonders begründeten Antrag der Fragestellerinnen und Fragesteller hat der Senat die Antwort binnen drei Wochen schriftlich zu erteilen.
Dem Senat ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Bürgerschaft auf schriftlich begründeten Antrag die Frist zur Beantwortung der Großen und Kleinen Anfragen zu verlängern, wenn nicht die Mehrheit der Fragestellerinnen und Fragesteller widerspricht.
Auf die Antwort des Senats bezüglich einer Großen Anfrage erfolgt eine Aussprache, wenn dies Mitglieder der Bürgerschaft in Fraktionsstärke verlangen. Die Bürgerschaft kann Aussprachen auf die folgende Sitzung verschieben, wenn nicht die Mehrheit der Fragestellerinnen und Fragesteller widerspricht.
Antwortet der Senat innerhalb der Fristen (Absätze 1, 2 und 4) nicht, so kann die Mehrheit der Fragestellerinnen und Fragesteller nach Behandlung der Großen Anfragen eine Aussprache verlangen.
Der/Die zuständige Senatsvertreter/in beantwortet die eingegangenen mündlichen Anfragen zu Beginn jeder ordentlichen Sitzung der Bürgerschaft. Die Fragestunde soll in der Regel 60 Minuten nicht überschreiten. Der zuständige Senatsvertreter beantwortet die eingegangenen mündlichen Anfragen. Es können zusätzlich mündliche Zusatzfragen gestellt werden. Anfragen und Zusatzfragen, die in der Fragestunde nicht beantwortet werden können, beantwortet der Senat schriftlich.
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